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EU-Recht: Wer entscheidet in Bern, was die Schweiz übernimmt?

Gemischter Ausschuss, Parlament, Bundesrat, Volk: was die Botschaft zur Übernahme von EU-Recht vorsieht und warum Befürworter und Gegner darüber streiten.

«Würde ich jemals einen Ver­trag un­ter­zeich­nen, dessen künf­ti­gen Ver­trags­in­halt ich nicht kenne und den ich nicht mit­ent­schei­den, son­dern nur mit­be­ra­ten kann?» Die Frage stell­te Stän­de­rat Beat Rieder (Mitte) Ende Sep­tem­ber zum Auf­takt der De­bat­te über das Ver­trags­pa­ket mit der Eu­ro­päi­schen Union. Sein Votum wurde breit wei­ter­ver­brei­tet, be­rich­tet der frü­he­re SP-Na­tio­nal­rat Rudolf Strahm, der das Paket selbst kri­tisch sieht1. Einen Monat später hielt der ehe­ma­li­ge Seco-Staats­se­kre­tär Jean-Daniel Gerber die ge­gen­tei­li­ge Sicht da­ge­gen: «Wer an der Ent­ste­hung dieser Regeln mit­wirkt, er­wei­tert seinen Hand­lungs­spiel­raum. Wer sie le­dig­lich über­neh­men muss, ver­liert Ein­flus­s»2.

Der Streit dreht sich um die , den zen­tra­len Me­cha­nis­mus des Pakets. Da­hin­ter steht eine kon­kre­te Frage: Wer sagt in Bern Ja, wenn eine neue EU-Regel einen er­fass­ten Be­reich be­trifft, und kann sich das Volk dazu äus­sern? Die Bot­schaft des Bun­des­rats an das Par­la­ment gibt eine aus­führ­li­che Ant­wort, die aber einen heik­len Punkt of­fen­lässt.

Was sich ändert

Bei sechs Bin­nen­markt­ab­kom­men (Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, Land­ver­kehr, Luft­ver­kehr, tech­ni­sche Han­dels­hemm­nis­se, Strom und Le­bens­mit­tel­si­cher­heit) und sinn­ge­mäss bei der Ge­sund­heit würde sich die Schweiz ver­pflich­ten, die Ent­wick­lung des EU-Rechts zu über­neh­men3. Von Beginn an über­nimmt das Paket 94 EU-Rechts­ak­te4. Die Pflicht be­schränkt sich auf die An­hän­ge der Ab­kom­men: Der , das pa­ri­tä­ti­sche Organ jedes Ab­kom­mens, darf weder Gel­tungs­be­reich noch Ziele ändern5.

Die Regeln selbst werden in­ner­halb der EU vom Eu­ro­päi­schen Par­la­ment und vom Rat der EU er­las­sen. Die Schweiz hat dort weder Ab­ge­ord­ne­te noch einen Sitz und stimmt über das über­nom­me­ne Recht folg­lich nicht ab6. Sie erhält das «»: Die Kom­mis­si­on kon­sul­tiert Schwei­zer Fach­leu­te wie jene der Mit­glied­staa­ten, wenn sie einen ersten Ent­wurf ver­fasst, und die Schweiz kann in ge­wis­sen Ex­per­ten­aus­schüs­sen mit­ar­bei­ten. Gemäss Bot­schaft können die Re­ak­ti­ons­fris­ten von we­ni­gen Tagen bis zu ei­ni­gen Mo­na­ten rei­chen7. Ein neuer Ar­ti­kel 152a des Par­la­ments­ge­set­zes würde die Mit­wir­kung der Kom­mis­sio­nen in dieser Phase regeln, zudem ist ein re­gel­mäs­si­ges Mo­ni­to­ring des Me­cha­nis­mus vor­ge­se­hen8.

Der Normalfall: das Parlament, dann das Volk

Sobald die EU einen Rechts­akt er­las­sen hat, geht er an den Ge­misch­ten Aus­schuss, der ein­stim­mig ent­schei­det, also mit Zu­stim­mung der Schweiz9. Die Schwei­zer De­le­ga­ti­on darf nur zu­stim­men, wenn der Bun­des­rat sie dazu er­mäch­tigt hat; er kann diese Kom­pe­tenz an ein De­par­te­ment oder ein Bun­des­amt de­le­gie­ren10.

Danach folgt die Ge­neh­mi­gung. Grund­sätz­lich ist gemäss Bot­schaft die Bun­des­ver­samm­lung zu­stän­dig. Ihr Be­schluss kann dem un­ter­ste­hen, na­ment­lich wenn der Rechts­akt wich­ti­ge recht­set­zen­de Be­stim­mun­gen ent­hält oder ein Bun­des­ge­setz ge­än­dert werden muss11. Die Schweiz hat dafür zwei Jahre Zeit, bei einem Re­fe­ren­dum ein Jahr mehr. Der Be­schluss des Ge­misch­ten Aus­schus­ses sollte grund­sätz­lich ab seiner An­nah­me vor­läu­fig an­ge­wen­det werden; die Bot­schaft be­zeich­net dies aber als Aus­nah­me, weil das Schwei­zer Recht dafür sehr stren­ge Vor­aus­set­zun­gen kennt12.

Der Bun­des­rat fol­gert daraus, die Über­nah­me eines EU-Rechts­akts in das Ab­kom­men er­fol­ge nicht au­to­ma­tisch13.

Der heikle Punkt: wenn das Parlament nicht abstimmt

Es gibt eine Aus­nah­me. Das Par­la­ment kann die Ge­neh­mi­gungs­kom­pe­tenz durch ein Bun­des­ge­setz de­le­gie­ren. Als Bei­spiel dient Ar­ti­kel 7a Absatz 2 des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes: Der Bun­des­rat kann völ­ker­recht­li­che Ver­trä­ge «von be­schränk­ter Trag­wei­te» selbst­stän­dig ab­schlies­sen. Er kann diese Kom­pe­tenz sei­ner­seits an ein De­par­te­ment oder ein Bun­des­amt wei­ter­ge­ben. In diesem Fall tritt der Be­schluss des Ge­misch­ten Aus­schus­ses in Kraft, sobald er ge­fasst ist14.

Für das Ver­fah­ren ist das eine wich­ti­ge Än­de­rung: Die Bot­schaft knüpft das Re­fe­ren­dum nur an die Ge­neh­mi­gung durch die Bun­des­ver­samm­lung. Bei einem Rechts­akt auf diesem Weg gibt es keinen Par­la­ments­be­schluss. In­for­miert wird das Par­la­ment den­noch: Der Bun­des­rat muss ihm die Er­mäch­ti­gung der Schwei­zer De­le­ga­ti­on mit­tei­len15 und jähr­lich über die von ihm, den De­par­te­men­ten oder den Ämtern ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge Be­richt er­stat­ten16.

Wie viele Rechts­ak­te diesen Weg nehmen werden, hängt von künf­ti­gen Ent­schei­den ab und davon, wie der Be­griff der be­schränk­ten Trag­wei­te an­ge­wen­det wird. Der Bun­des­rat betont, diese Kom­pe­ten­zen seien allein durch das Schwei­zer Recht ge­re­gelt: Die Ab­kom­men hätten darauf keinen Ein­fluss, und die Schweiz sei völlig au­to­nom, sie fest­zu­le­gen und ge­ge­be­nen­falls an­zu­pas­sen17. Das Par­la­ment be­hiel­te also die Kon­trol­le über den Umfang der De­le­ga­tio­nen. Die Ein­zel­hei­ten seiner In­for­ma­ti­on und Kon­sul­ta­ti­on müssen noch in Richt­li­ni­en fest­ge­legt werden, die ge­mein­sam mit ihm er­ar­bei­tet werden18.

Der Preis eines Neins

Am meis­ten um­strit­ten bleibt, was ein Nein wert ist. Das Volk kann einen Be­schluss ab­leh­nen; die EU-Regel gilt dann in der Schweiz nicht19. Die EU kann darin aber eine Ver­trags­ver­let­zung sehen. Der Streit geht an den Ge­misch­ten Aus­schuss, dann an ein 20. Be­folgt die Schweiz dessen Ent­scheid nicht, kann die EU er­grei­fen, also Vor­tei­le aus den Ab­kom­men teil­wei­se aus­set­zen. Laut Bun­des­rat stel­len sie ein Gleich­ge­wicht wieder her und haben keinen Straf­cha­rak­ter21.

Für die Gegner ver­än­dert diese Aus­sicht die Natur der Wahl. Die SVP hält die Über­nah­me wegen dieser Mass­nah­men fak­tisch für au­to­ma­tisch22. Rudolf Strahm ver­weist auf ein wei­te­res Glied, das in den Ab­kom­men steht: «Die Ent­schei­dung des ist für das Schieds­ge­richt ver­bind­lich»23. Die genaue Rolle dieses Ge­richts­hofs ist unter Fach­leu­ten um­strit­ten, wie unser Ar­ti­kel über die Ju­ris­ten zeigt.

Sou­ve­rä­ni­täts­ge­winn oder -verlust

Beide Lager ver­wen­den das­sel­be Wort für das Ge­gen­teil. Für den Bun­des­rat kann das Mit­wir­kungs­recht ge­gen­über der heu­ti­gen Lage als Sou­ve­rä­ni­täts­ge­winn ge­se­hen werden24. Jean-Daniel Gerber spricht von einem «Trug­schlus­s», wenn der Al­lein­gang mit Sou­ve­rä­ni­tät gleich­ge­setzt werde: Die Al­ter­na­ti­ve zum Paket sei «ein Ver­lust von Ein­flus­s», mehr Un­si­cher­heit und we­ni­ger Mit­spra­che25.

Beat Rieder hält da­ge­gen: «Diese Vor­la­ge ist im Kern kein Wirt­schafts­ab­kom­men, son­dern es geht um die Frage der Recht­set­zungs­be­fug­nis und somit um die Sou­ve­rä­ni­tät un­se­res Staa­tes»26. Der Wirt­schafts­his­to­ri­ker Tobias Strau­mann von der Uni­ver­si­tät Zürich fasste diesen Ein­wand schon im Sep­tem­ber 2025 zu­sam­men: «Es ist ein fun­da­men­ta­ler Un­ter­schied, ob ich mit­be­stim­me oder nur mit­re­den darf»27.

Die De­bat­te ver­läuft quer zu den üb­li­chen Lagern: Beat Rieder gehört der Mitte an, Rudolf Strahm sass für die SP im Na­tio­nal­rat, und beide Par­tei­en zählen Be­für­wor­ter des Pakets. Weiter geht es in den Kom­mis­sio­nen. Die Staats­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on des Stän­de­rats will dem Par­la­ment zudem er­lau­ben, be­wusst von den Ab­kom­men ab­zu­wei­chen, ohne dass das Bun­des­ge­richt solche Ent­schei­de später wi­der­ru­fen kann; die Rede ist von der «Schu­bert-Pra­xis»28. Um den Ab­stim­mungs­ter­min läuft in Bern ein Tau­zie­hen. Die Seite In­sti­tu­tio­nel­les er­läu­tert jeden Schritt des Me­cha­nis­mus.

  1. 1Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle 
  2. 2NZZ, 27.10.2026 Quelle 
  3. 3Offizielle FAQp. 3 
  4. 4Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  5. 5Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 96 
  6. 6Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.1p. 93 
  7. 7Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.1p. 92 
  8. 8Botschaft des Bundesratesp. 85 Botschaft des Bundesratesp. 69 
  9. 9FZA: Institutionelles Protokoll, art. 5, par. 4p. 6 
  10. 10Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 98 
  11. 11Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99 
  12. 12Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 96 
  13. 13Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99 
  14. 14Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 97 Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99 
  15. 15Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 98 
  16. 16Botschaft des Bundesratesp. 673 
  17. 17Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99 
  18. 18Botschaft des Bundesratesp. 69 
  19. 19Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 4 
  20. 20FZA: Institutionelles Protokoll, art. 10, par. 1-2p. 9 
  21. 21Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.4.3p. 112 
  22. 22Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23 
  23. 23Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle 
  24. 24Offizielle FAQp. 6 
  25. 25NZZ, 27.10.2026 Quelle 
  26. 26Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle 
  27. 27SRF, 08.09.2025 Quelle 
  28. 28Aargauer Zeitung, 29.10.2026 Quelle 

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