«Würde ich jemals einen Vertrag unterzeichnen, dessen künftigen Vertragsinhalt ich nicht kenne und den ich nicht mitentscheiden, sondern nur mitberaten kann?» Die Frage stellte Ständerat Beat Rieder (Mitte) Ende September zum Auftakt der Debatte über das Vertragspaket mit der Europäischen Union. Sein Votum wurde breit weiterverbreitet, berichtet der frühere SP-Nationalrat Rudolf Strahm, der das Paket selbst kritisch sieht1. Einen Monat später hielt der ehemalige Seco-Staatssekretär Jean-Daniel Gerber die gegenteilige Sicht dagegen: «Wer an der Entstehung dieser Regeln mitwirkt, erweitert seinen Handlungsspielraum. Wer sie lediglich übernehmen muss, verliert Einfluss»2.
Der Streit dreht sich um die dynamische Rechtsübernahme, den zentralen Mechanismus des Pakets. Dahinter steht eine konkrete Frage: Wer sagt in Bern Ja, wenn eine neue EU-Regel einen erfassten Bereich betrifft, und kann sich das Volk dazu äussern? Die Botschaft des Bundesrats an das Parlament gibt eine ausführliche Antwort, die aber einen heiklen Punkt offenlässt.
Was sich ändert
Bei sechs Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, technische Handelshemmnisse, Strom und Lebensmittelsicherheit) und sinngemäss bei der Gesundheit würde sich die Schweiz verpflichten, die Entwicklung des EU-Rechts zu übernehmen3. Von Beginn an übernimmt das Paket 94 EU-Rechtsakte4. Die Pflicht beschränkt sich auf die Anhänge der Abkommen: Der Gemischte Ausschuss, das paritätische Organ jedes Abkommens, darf weder Geltungsbereich noch Ziele ändern5.
Die Regeln selbst werden innerhalb der EU vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU erlassen. Die Schweiz hat dort weder Abgeordnete noch einen Sitz und stimmt über das übernommene Recht folglich nicht ab6. Sie erhält das «Decision Shaping»: Die Kommission konsultiert Schweizer Fachleute wie jene der Mitgliedstaaten, wenn sie einen ersten Entwurf verfasst, und die Schweiz kann in gewissen Expertenausschüssen mitarbeiten. Gemäss Botschaft können die Reaktionsfristen von wenigen Tagen bis zu einigen Monaten reichen7. Ein neuer Artikel 152a des Parlamentsgesetzes würde die Mitwirkung der Kommissionen in dieser Phase regeln, zudem ist ein regelmässiges Monitoring des Mechanismus vorgesehen8.
Der Normalfall: das Parlament, dann das Volk
Sobald die EU einen Rechtsakt erlassen hat, geht er an den Gemischten Ausschuss, der einstimmig entscheidet, also mit Zustimmung der Schweiz9. Die Schweizer Delegation darf nur zustimmen, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt hat; er kann diese Kompetenz an ein Departement oder ein Bundesamt delegieren10.
Danach folgt die Genehmigung. Grundsätzlich ist gemäss Botschaft die Bundesversammlung zuständig. Ihr Beschluss kann dem fakultativen Referendum unterstehen, namentlich wenn der Rechtsakt wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ein Bundesgesetz geändert werden muss11. Die Schweiz hat dafür zwei Jahre Zeit, bei einem Referendum ein Jahr mehr. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses sollte grundsätzlich ab seiner Annahme vorläufig angewendet werden; die Botschaft bezeichnet dies aber als Ausnahme, weil das Schweizer Recht dafür sehr strenge Voraussetzungen kennt12.
Der Bundesrat folgert daraus, die Übernahme eines EU-Rechtsakts in das Abkommen erfolge nicht automatisch13.
Der heikle Punkt: wenn das Parlament nicht abstimmt
Es gibt eine Ausnahme. Das Parlament kann die Genehmigungskompetenz durch ein Bundesgesetz delegieren. Als Beispiel dient Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes: Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge «von beschränkter Tragweite» selbstständig abschliessen. Er kann diese Kompetenz seinerseits an ein Departement oder ein Bundesamt weitergeben. In diesem Fall tritt der Beschluss des Gemischten Ausschusses in Kraft, sobald er gefasst ist14.
Für das Verfahren ist das eine wichtige Änderung: Die Botschaft knüpft das Referendum nur an die Genehmigung durch die Bundesversammlung. Bei einem Rechtsakt auf diesem Weg gibt es keinen Parlamentsbeschluss. Informiert wird das Parlament dennoch: Der Bundesrat muss ihm die Ermächtigung der Schweizer Delegation mitteilen15 und jährlich über die von ihm, den Departementen oder den Ämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten16.
Wie viele Rechtsakte diesen Weg nehmen werden, hängt von künftigen Entscheiden ab und davon, wie der Begriff der beschränkten Tragweite angewendet wird. Der Bundesrat betont, diese Kompetenzen seien allein durch das Schweizer Recht geregelt: Die Abkommen hätten darauf keinen Einfluss, und die Schweiz sei völlig autonom, sie festzulegen und gegebenenfalls anzupassen17. Das Parlament behielte also die Kontrolle über den Umfang der Delegationen. Die Einzelheiten seiner Information und Konsultation müssen noch in Richtlinien festgelegt werden, die gemeinsam mit ihm erarbeitet werden18.
Der Preis eines Neins
Am meisten umstritten bleibt, was ein Nein wert ist. Das Volk kann einen Beschluss ablehnen; die EU-Regel gilt dann in der Schweiz nicht19. Die EU kann darin aber eine Vertragsverletzung sehen. Der Streit geht an den Gemischten Ausschuss, dann an ein Schiedsgericht20. Befolgt die Schweiz dessen Entscheid nicht, kann die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen, also Vorteile aus den Abkommen teilweise aussetzen. Laut Bundesrat stellen sie ein Gleichgewicht wieder her und haben keinen Strafcharakter21.
Für die Gegner verändert diese Aussicht die Natur der Wahl. Die SVP hält die Übernahme wegen dieser Massnahmen faktisch für automatisch22. Rudolf Strahm verweist auf ein weiteres Glied, das in den Abkommen steht: «Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedsgericht verbindlich»23. Die genaue Rolle dieses Gerichtshofs ist unter Fachleuten umstritten, wie unser Artikel über die Juristen zeigt.
Souveränitätsgewinn oder -verlust
Beide Lager verwenden dasselbe Wort für das Gegenteil. Für den Bundesrat kann das Mitwirkungsrecht gegenüber der heutigen Lage als Souveränitätsgewinn gesehen werden24. Jean-Daniel Gerber spricht von einem «Trugschluss», wenn der Alleingang mit Souveränität gleichgesetzt werde: Die Alternative zum Paket sei «ein Verlust von Einfluss», mehr Unsicherheit und weniger Mitsprache25.
Beat Rieder hält dagegen: «Diese Vorlage ist im Kern kein Wirtschaftsabkommen, sondern es geht um die Frage der Rechtsetzungsbefugnis und somit um die Souveränität unseres Staates»26. Der Wirtschaftshistoriker Tobias Straumann von der Universität Zürich fasste diesen Einwand schon im September 2025 zusammen: «Es ist ein fundamentaler Unterschied, ob ich mitbestimme oder nur mitreden darf»27.
Die Debatte verläuft quer zu den üblichen Lagern: Beat Rieder gehört der Mitte an, Rudolf Strahm sass für die SP im Nationalrat, und beide Parteien zählen Befürworter des Pakets. Weiter geht es in den Kommissionen. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats will dem Parlament zudem erlauben, bewusst von den Abkommen abzuweichen, ohne dass das Bundesgericht solche Entscheide später widerrufen kann; die Rede ist von der «Schubert-Praxis»28. Um den Abstimmungstermin läuft in Bern ein Tauziehen. Die Seite Institutionelles erläutert jeden Schritt des Mechanismus.
- 1Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle
- 2NZZ, 27.10.2026 Quelle
- 3Offizielle FAQp. 3
- 4Faktenblatt Institutionellesp. 3
- 5Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 96
- 6Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.1p. 93
- 7Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.1p. 92
- 8Botschaft des Bundesratesp. 85 Botschaft des Bundesratesp. 69
- 9FZA: Institutionelles Protokoll, art. 5, par. 4p. 6
- 10Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 98
- 11Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99
- 12Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 96
- 13Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99
- 14Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.3p. 97 Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99
- 15Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 98
- 16Botschaft des Bundesratesp. 673
- 17Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.2.4p. 99
- 18Botschaft des Bundesratesp. 69
- 19Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 4
- 20FZA: Institutionelles Protokoll, art. 10, par. 1-2p. 9
- 21Botschaft des Bundesrates, ch. 2.1.6.4.3p. 112
- 22Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23
- 23Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle
- 24Offizielle FAQp. 6
- 25NZZ, 27.10.2026 Quelle
- 26Handelszeitung, 20.10.2026 Quelle
- 27SRF, 08.09.2025 Quelle
- 28Aargauer Zeitung, 29.10.2026 Quelle