Abkommen 05 von 9 · Lebensmittel und Gesundheit

Le­bens­mit­tel und Land­wirt­schaft

Die Schweiz wendet neu die Lebensmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzregeln der EU an, Pflanzen und Pflanzenschutzmittel eingeschlossen, und erhält Zugang zum europäischen Warnsystem.

Aktualisiert am Hauptquelle Faktenblatt Landwirtschaft

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Was sich ändert

Vorteile für die Schweiz

Ein­schrän­kun­gen für die Schweiz

Im AlltagEin Gemüsebauer, der auf ein Mittel gegen einen neuen Schädling wartet, hängt künftig von einer gemeinsamen europäischen Bewertung ab, die eine Gruppe von Nachbarländern vornimmt (die «Zone Mitte»). Die Schweiz kann ein Mittel weiterhin ablehnen, und die Gebühren des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) werden steigen.Sicher Botschaft des Bundesrates·S. 922 Botschaft des Bundesrates·S. 923

Was das Paket die Schweiz kostet

Alle Kosten des Pakets

Das Wichtigste zum Paket

  1. Dynamische Rechtsübernahme

    In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.

    Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische Rechtsübernahme
  2. Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit

    Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.

    Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
  3. Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

    Ein Streitfall wird zuerst im Gemischten Ausschuss besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.

    Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

Die weiteren Kernpunkte des Pakets

Im Detail

7 Rubriken · Quellen Seite für Seite

Der Text

Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird zweigeteilt. Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit gehört zum Binnenmarkt; der Agrarteil gehört nicht dazu.

Ein gemeinsamer Le­bens­mit­tel­si­cher­heits­raum

Ein neues Pro­to­koll deckt die ge­sam­te Le­bens­mit­tel­ket­te ab: Pro­duk­ti­on, Ver­ar­bei­tung, Ver­kauf, Fut­ter­mit­tel, Tier­ge­sund­heit und Tier­schutz, Pflan­zen­ge­sund­heit, Pflan­zen­schutz­mit­tel, Kenn­zeich­nung, Kon­trol­len1. Zwei Be­rei­che kommen neu ins Ab­kom­men: Le­bens­mit­tel nicht­tie­ri­scher Her­kunft, etwa die vom Bun­des­rat er­wähn­te «Milch­scho­ko­la­de mit Nüs­sen», und die Zu­las­sung von Pflan­zen­schutz­mit­teln2.

Im Ge­gen­zug be­trach­tet die EU die Schweiz in diesem Be­reich nicht mehr als Dritt­staat3. Die in­te­grier­ten EU-Regeln gelten in der Schweiz un­mit­tel­bar4.

Die tech­ni­schen Vor­schrif­ten der Kom­mis­si­on, ver­gleich­bar mit Ver­ord­nun­gen, gelten sogar vor­läu­fig, noch vor dem for­mel­len Be­schluss des Ge­misch­ten Aus­schus­ses, des ge­mein­sa­men Organs Schweiz–EU. Ziel ist es, je­der­zeit die­sel­ben Regeln zu haben, etwa bei einem Pro­dukt­rück­ruf oder einer Tier­seu­che5.

Rechts­über­nah­me, Strei­tig­kei­ten und Ausgleich

Für das Pro­to­koll gilt die : Die Schweiz folgt der Ent­wick­lung des EU-Le­bens­mit­tel­rechts, nach ihren Ver­fah­ren6. Von Beginn an über­nimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Ge­setz­ge­bungs­ak­te, alle Ab­kom­men zu­sam­men­ge­nom­men7. Diese Regeln werden von den In­sti­tu­tio­nen der EU ver­ab­schie­det, wo die Schweiz nicht mit­stimmt: kein Sitz im Rat der EU, keine Ab­ge­ord­ne­ten im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment. Ihre Fach­leu­te werden vorher kon­sul­tiert8.

Lehnt die Schweiz eine Über­nah­me ab, geht der Streit zuerst an den Ge­misch­ten Aus­schuss, dann an ein Schieds­ge­richt9. Hält sie sich nicht an dessen Ent­scheid, kann die EU Aus­gleichs­mass­nah­men er­grei­fen. Das ist die teil­wei­se Aus­set­zung von Vor­tei­len, in diesem Pro­to­koll, in einem an­de­ren Bin­nen­markt­ab­kom­men oder im Land­wirt­schafts­ab­kom­men. Sie müssen ver­hält­nis­mäs­sig sein, unter der Kon­trol­le des Schieds­ge­richts10.

Der Agrar­teil ist besser ge­schützt. Eine Aus­gleichs­mass­nah­me kann dort die Land­wirt­schaft nur nach einer Ver­let­zung des Land­wirt­schafts­ab­kom­mens selbst tref­fen, das Pro­to­koll ein­ge­schlos­sen. Ein Streit über ein an­de­res Ab­kom­men kann ihn nicht be­rüh­ren11.

Die Ausnahmen

In diesen Be­rei­chen muss die Schweiz das EU-Recht nicht über­neh­men12:

  • GVO, einschliesslich der neuen genomischen Techniken. Einzige Bedingungen: zufällige Spuren unter 0,9 % und Futtermittel aus in der EU zugelassenen GVO akzeptieren13;
  • Tiere: Haltung von Nutztieren, Transport auf Schweizer Gebiet und Verbot des Strassentransits von Schlachtvieh14;
  • Schweizer Deklarationen auf importierten Produkten: Eier und Kaninchen aus Käfighaltung, Stopfleber, schmerzhafte Methoden ohne Betäubung, ebenso das Verbot tierquälerisch gewonnener Pelze15;
  • Hormonfleisch, unter fünf Bedingungen geduldet16.

Die Angabe des Pro­duk­ti­ons­lan­des bleibt ob­li­ga­to­risch; für Pro­duk­te aus der EU wird «EU» ge­nü­gen17.

Kontrollen und unmittelbar anwendbare Regeln

In­ter­na­tio­na­le Tier­trans­por­te und das Töten von Tieren un­ter­ste­hen künf­tig direkt den EU-Ver­ord­nun­gen18. Die Kom­mis­si­on hat ge­gen­über der Schweiz die­sel­ben Audit-Be­fug­nis­se wie ge­gen­über einem Mit­glied­staat; die Kon­trol­len auf den Höfen blei­ben Sache der Kan­to­ne19. Das Schlach­ten ohne Be­täu­bung bleibt ver­bo­ten, und die Er­leich­te­run­gen für kleine Mengen blei­ben be­stehen20.

Der Agrarteil: eine neue Streit­bei­le­gung

Im Agrar­teil ist die Streit­bei­le­gung neu. Ein Streit geht zuerst an den Ge­misch­ten Aus­schuss Land­wirt­schaft und, ohne Lösung innert drei Mo­na­ten, vor ein Schieds­ge­richt, ohne den Ge­richts­hof der EU. Zölle und Kon­tin­gen­te sind von diesem Schieds­ver­fah­ren aus­ge­nom­men21. Die An­hän­ge zu Zöllen, Käse, Wein, Bio, Obst und Gemüse sowie zu den AOP-IGP blei­ben aus­ser­halb der dy­na­mi­schen Rechts­über­nah­me22.

  1. 1Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 2p. 2 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 824 
  3. 3Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 6p. 4 
  4. 4Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 13p. 10 
  5. 5Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 15p. 12 Botschaft des Bundesratesp. 829 
  6. 6Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 13p. 10 
  7. 7Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  8. 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  9. 9Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 20p. 14 
  10. 10Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 21p. 15 
  11. 11Landwirtschaftsabkommen: Änderungsprotokoll, Art. 7bp. 4 Faktenblatt Institutionellesp. 7 
  12. 12Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7p. 4 
  13. 13Botschaft des Bundesratesp. 854 
  14. 14Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7 Abs. 1 Bst. bp. 4 
  15. 15Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7 Abs. 1 Bst. bp. 5 
  16. 16Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7 Abs. 1 Bst. cp. 5 
  17. 17Protokoll Lebensmittelsicherheit, Anhang I Ziff. 49p. 43 
  18. 18Botschaft des Bundesratesp. 838 
  19. 19Botschaft des Bundesratesp. 834 Botschaft des Bundesratesp. 835 
  20. 20Botschaft des Bundesratesp. 840 Botschaft des Bundesratesp. 851 
  21. 21Landwirtschaftsabkommen: Änderungsprotokoll, Art. 7ap. 4 Botschaft des Bundesratesp. 555 
  22. 22Faktenblatt Landwirtschaftp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 558 

Vorher / nachher

ThemaHeuteMit dem Paket
Übernahme des Veterinär-, Pflanzengesundheits- und Futtermittelrechts
Gleichwertige Schweizer Regeln
Dynamische Übernahme, EU-Regeln unmittelbar anwendbar
Lebensmittel nichttierischer Herkunft
Ausserhalb des Abkommens
Im gemeinsamen Raum
Warnungen zu gefährlichen Lebensmitteln
Kein vollständiger Zugang zum RASFF
Vollmitglied
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Angeglichenes Schweizer Verfahren
Europäisches Zonensystem, Schweizer Ablehnungsrecht
Neuartige Lebensmittel
Bewilligung durch das BLV; jene der Kommission werden bereits anerkannt
Nur noch Bewilligung durch die Kommission
Zusatzstoffe
Schweizer Liste, mit Verzögerung angeglichen
Gleiche Liste, gleicher Zeitplan wie in der EU
Schweizer Liste verbotener Aromen
Besteht
Aufgehoben
Importiertes Hormonfleisch
Erlaubt, mit Deklaration
Nur für den Detailhandel in der Schweiz erlaubt, mit Rückverfolgbarkeit
Baumschulen, die Pflanzenpässe ausstellen
Kontrollen nach Schweizer Praxis
Mindestens eine Kontrolle pro Jahr
Streit im Agrarteil
Nur Gemischter Ausschuss
Gemischter Ausschuss, dann Schiedsgericht ohne EuGH

Quellen der Tabelle:1.

  1. 1Botschaft des Bundesratesp. 818 Botschaft des Bundesratesp. 824 Botschaft des Bundesratesp. 857 Botschaft des Bundesratesp. 923 Botschaft des Bundesratesp. 854 Botschaft des Bundesratesp. 855 Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7p. 5 Botschaft des Bundesratesp. 927 Landwirtschaftsabkommen: Änderungsprotokoll, Art. 7ap. 4 

Im Alltag

Grad der Gewissheit:SicherWahrscheinlichHängt von der Umsetzung ab
  • Ein Bäcker aus Saignelé­gier und seine Zu­satz­stof­fe

    Er kann genau die in der EU zugelassenen Zusatzstoffe verwenden, in denselben Mengen und zum selben Zeitpunkt: Die Verzögerung der Schweizer Liste entfällt. Die Schweizer Liste verbotener Aromen wird aufgehoben; massgebend sind nur noch die Aromen der EU-Liste1.

    Sicher
  • Ein Luzerner Tierhalter, der Ferkel exportiert

    Für einen Transport nach Deutschland wird die EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport unmittelbar gelten. Die entsprechenden Schweizer Regeln werden hinfällig2.

    Sicher
  • Ein Gemüsebauer aus Payerne und ein neuer Schädling

    Laut Bundesrat werden ihm dank dem europäischen Zulassungssystem «moderne, wirksame Produkte rascher zur Verfügung stehen». Die Schweiz kann ein Mittel ablehnen, das ihr Grundwasser gefährdet. Im Gegenzug müssen die Gebühren des BLV steigen3.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein Genfer Konsument und ein zu­rück­ge­ru­fe­nes Produkt

    Wird in der EU ein gefährliches Lebensmittel gemeldet, erhalten die Schweizer Behörden die Warnung gleichzeitig mit jenen der Mitgliedstaaten. 2013 hatte die Schweiz vom Skandal um Pferdefleisch in Lasagne aus den Medien erfahren. Die Information der Öffentlichkeit bleibt Sache des BLV und der Kantone4.

    Sicher
  • Ein Metzger aus Lugano und das Hor­mon­fleisch

    Das hormonbehandelte Rindfleisch aus Übersee, das er verkauft, muss künftig über einen Schweizer Grenzposten eingeführt werden, rückverfolgbar sein und darf nur im Detailhandel mit Deklaration verkauft werden. Die Schweiz erstattet der Kommission jährlich Bericht. Die Formulierung «direkte Abgabe an die Konsumenten durch den Detailhandel» scheint die Verwendung im Restaurant auszuschliessen; das BLV hat dies nicht bestätigt5.

    Wahrscheinlich
  • Ein Thurgauer Baum­schul­gärt­ner

    Stellt er Pflanzenpässe aus, wird er mindestens einmal pro Jahr kontrolliert, zweimal bei einem prioritären Quarantäneorganismus. Ein Teil der Kosten kann ihm verrechnet werden. Laut Bundesrat müssen die meisten Landwirtschaftsbetriebe nicht mit zusätzlichen Kontrollen rechnen6.

    Wahrscheinlich
  1. 1Botschaft des Bundesratesp. 855 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 838 Botschaft des Bundesratesp. 841 
  3. 3Offizielle FAQp. 30 Botschaft des Bundesratesp. 923 Botschaft des Bundesratesp. 924 
  4. 4Faktenblatt Landwirtschaftp. 3 Botschaft des Bundesratesp. 857 
  5. 5Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7 Abs. 1 Bst. cp. 5 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 927 Botschaft des Bundesratesp. 931 Offizielle FAQp. 30 

Was sich für das Funk­tio­nie­ren der Schweiz ändert

Direkte Demokratie

Der Bundesrat unterstellt das Protokoll dem fakultativen Referendum1. Für jede neue EU-Regel hat die Schweiz zwei Jahre Zeit für ihre Verfahren, bei einem Referendum ein Jahr mehr2. Die technischen Vorschriften der Kommission gelten jedoch schon vor dem formellen Beschluss3.

Sou­ve­rä­ni­tät

Die Schweiz stimmt über die Regeln, die sie übernimmt, nicht ab; eine Ablehnung geht an den Gemischten Ausschuss und ins Schiedsverfahren, bevor es zu Ausgleichsmassnahmen kommen kann4.

Kantone

Die Kantonschemiker und Kantonstierärzte bleiben für die Kontrollen zuständig. Ihre Verfügungen stützen sich teils direkt auf EU-Recht, zum Beispiel beim Töten von Tieren5. Die Kantone haben bei der Pflanzengesundheit rund 1 Million Franken pro Jahr Mehraufwand; andere Kosten sind derzeit «nicht abschätzbar»6.

Han­dels­po­li­tik

Die veterinär- und lebensmittelrechtlichen Einfuhrvorschriften der Schweiz folgen jenen der EU, wie es bei tierischen Produkten schon heute der Fall ist7. Das Paket schafft keine Zollunion: Die Schweiz bleibt frei, Freihandelsabkommen abzuschliessen, etwa jenes der EFTA mit dem Mercosur8.

Kosten

Die Lebensmittelsicherheit kostet den Bund von 2028 bis 2032 10,5 bis 12,3 Millionen Franken pro Jahr, mit bis zu 24 Stellen9. Der jährliche Beitrag an die EFSA und an die Informationssysteme der EU wird als Richtwert auf rund 8,6 Millionen Franken geschätzt10. Für das ganze Paket betragen die zusätzlichen Ausgaben des Bundes «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr», erreicht 203511.
  1. 1Bundesbeschluss Lebensmittelsicherheit, Art. 3p. 1 Botschaft des Bundesratesp. 959 
  2. 2Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 14p. 11 
  3. 3Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 15p. 12 
  4. 4Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 20-21p. 14 
  5. 5Botschaft des Bundesratesp. 840 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 930 Botschaft des Bundesratesp. 953 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 939 Botschaft des Bundesratesp. 958 
  8. 8Botschaft des Bundesratesp. 1008 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 1004 Botschaft des Bundesratesp. 1006 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 956 
  11. 11Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 

Pro und Contra

Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.

Argumente der Befürworter

  • Bundesrat

    besserer Konsumentenschutz, erleichterter Zugang zum EU-Markt, gewahrte Schweizer Standards, unangetastete Agrarpolitik1.

  • KdK und 15 Kantone

    begrüssen die Ausdehnung auf pflanzliche Lebensmittel, den Zugang zur EFSA und das gemeinsame Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel; kein Kanton lehnt das Protokoll ab2.

  • Die Mitte, FDP, Grüne, GLP, SP

    für das Protokoll3.

  • Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, SAB, economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerische Bankiervereinigung

    dafür4.

  • FRC

    dafür mit Vorbehalten; begrüsst den Zugang zu EFSA und RASFF sowie die Beibehaltung der Schweizer Ausnahmen5.

  • Fromarte, Kleinbauern-Vereinigung, Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP

    unterstützen den Agrarteil6.

Argumente der Gegner

  • SVP

    lehnt das Protokoll und den Agrarteil ab, im Namen der Souveränität und der Ernährungssicherheit7. Im Ständerat erklärte Hannes Germann (SVP): «Wir haben keinen eigenen politischen Spielraum mehr»8.

  • Schweizer Bauernverband (SBV)

    in der Vernehmlassung ohne klare Position; befürchtet einen Souveränitätsverlust, kritisiert die Kosten und die Zunahme der Pflanzengesundheitskontrollen9. Er verlangt eine Abstimmung mit Volks- und Ständemehr10.

  • sgv

    lehnt das Protokoll ab und wehrt sich gegen die Angabe «EU» anstelle des Produktionslandes11.

  • Schwyz, Obwalden, Thurgau, Nidwalden

    Vorbehalte gegenüber der dynamischen Rechtsübernahme, Befürchtung, dass KMU den Überblick verlieren oder dass es zu einer «Nivellierung nach unten» kommt12.

  • Vorbehalte von Befürwortern:

  • SP

    kritisiert die Ausnahme für Hormonfleisch13.

  • FRC

    befürchtet «für Konsumenten wenig vorteilhafte Regeln ohne echten Anpassungsspielraum»14.

  1. 1Faktenblatt Landwirtschaftp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 957 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 820 
  3. 3Botschaft des Bundesratesp. 821 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 821 
  5. 5FRC, 31.10.2025 Quelle 
  6. 6Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 64 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 552 Botschaft des Bundesratesp. 821 
  8. 8foodaktuell, 01.10.2026 Quelle 
  9. 9Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 64 Botschaft des Bundesratesp. 821 
  10. 10BauernZeitung, abgerufen am 14.10.2026 Quelle 
  11. 11Botschaft des Bundesratesp. 821 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 93 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 821 
  13. 13Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 90 
  14. 14FRC, 31.10.2025 Quelle 

Offene Punkte

  1. Hormonfleisch im Restaurant: Der Text scheint es auszuschliessen, eine offizielle Bestätigung fehlt Protokoll Lebensmittelsicherheit·Art. 7 Abs. 1 Bst. c·S. 5.
  2. Angabe «EU» statt des genauen Landes: Ihre konkrete Wirkung für die Konsumenten ist nicht geklärt Protokoll Lebensmittelsicherheit·Anhang I Ziff. 49·S. 43.
  3. Herkunft der Zutaten und Swissness: Die Botschaft sagt nicht, wie die EU-Regeln zur Hauptzutat mit den Schweizer Herkunftsregeln zusammenspielen.
  4. Künftige Entwicklung des EU-Rechts: Eine Lockerung bei den neuen genomischen Techniken bliebe in der Schweiz ohne Wirkung. Andere Änderungen (Hygiene, Kennzeichnung, Pflanzenschutzmittel) müssen übernommen oder abgelehnt werden, mit dem Risiko eines Schiedsverfahrens und danach von Ausgleichsmassnahmen Botschaft des Bundesrates·S. 854 Botschaft des Bundesrates·S. 831.
  5. Aus der EU weiterversandte Mercosur-Produkte: Ohne Zollunion müssten sie die Schweizer Zölle bezahlen; die Ursprungsregeln wurden in den offiziellen Quellen nicht analysiert.
  6. Kantonale Kosten: teilweise nicht abschätzbar Botschaft des Bundesrates·S. 953.

Quellen

Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.

  1. Faktenblatt LandwirtschaftFaktenblatt: Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  2. Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
  3. Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
  4. Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
  5. Landwirtschaftsabkommen: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen13. März 2026 · PDF, 24 Seiten
  6. Protokoll LebensmittelsicherheitProtokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums13. März 2026 · PDF, 71 Seiten
  7. Bundesbeschluss LebensmittelsicherheitBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zwischen der Schweiz und der EU über die Lebensmittelsicherheit (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 58 Seiten
  8. Übersicht der EU-RechtsakteÜbersicht EU-Gesetzgebungsakte Paket Schweiz–EU13. März 2026 · PDF, 21 Seiten

Häufige Fragen

Ändern sich die zugelassenen Zusatzstoffe?

Ja. Die Schweiz wendet genau die EU-Liste der Zusatzstoffe an, mit demselben Zeitplan: Die Verzögerung der Schweizer Liste entfällt. Die Schweizer Liste verbotener Aromen wird aufgehoben Botschaft des Bundesrates·S. 855.

Mit dem Assistenten vertiefen
Wie wird ein Pflanzenschutzmittel zugelassen?

Das Gesuch wird gemeinsam von einer Gruppe von Nachbarländern bewertet, der «Zone Mitte», der sich die Schweiz anschliesst. Die Schweiz kann ein Mittel weiterhin ablehnen, etwa zum Schutz ihres Grundwassers. Die Gebühren des BLV werden steigen Botschaft des Bundesrates·S. 922 Botschaft des Bundesrates·S. 923.

Mit dem Assistenten vertiefen
Wer bewilligt neuartige Lebensmittel?

Nur noch die EU-Kommission. Heute erteilt das BLV eigene Bewilligungen und anerkennt jene der Kommission bereits Botschaft des Bundesrates·S. 854.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert das Paket bei einem gefährlichen Lebensmittel?

Die Schweiz wird Vollmitglied des europäischen Schnellwarnsystems (RASFF). Ihre Behörden erhalten die Warnung gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten. Die Information der Öffentlichkeit bleibt Sache des BLV und der Kantone Faktenblatt Landwirtschaft·S. 3 Botschaft des Bundesrates·S. 857.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert das Paket bei den Kontrollen?

Die Kontrollen bleiben Sache der Kantone. Die Kommission hat gegenüber der Schweiz dieselben Audit-Befugnisse wie gegenüber einem Mitgliedstaat. Baumschulen, die Pflanzenpässe ausstellen, werden mindestens einmal pro Jahr kontrolliert Botschaft des Bundesrates·S. 834 Botschaft des Bundesrates·S. 835 Botschaft des Bundesrates·S. 927.

Mit dem Assistenten vertiefen
Darf die Schweiz weiterhin Hormonfleisch importieren?

Ja, aber unter neuen Bedingungen. Das Fleisch muss für den Schweizer Konsum bestimmt sein und über einen Schweizer Grenzposten eingeführt werden. Es wird im Detailhandel verkauft, deklariert und rückverfolgt, und die Schweiz erstattet der Kommission jährlich Bericht Protokoll Lebensmittelsicherheit·Art. 7 Abs. 1 Bst. c·S. 5.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert sich bei der Herkunftsangabe von Fleisch?

Die Angabe des Produktionslandes bleibt obligatorisch. Für Produkte aus der EU wird neu die Angabe «EU» anstelle des genauen Landes akzeptiert Protokoll Lebensmittelsicherheit·Anhang I Ziff. 49·S. 43.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert das Paket bei den GVO?

Die Schweiz behält ihre Regeln, auch bei den neuen genomischen Techniken. Sie muss zufällige Spuren unter 0,9 % und Futtermittel aus in der EU zugelassenen GVO akzeptieren. Laut Bundesrat entspricht dies bereits der Praxis Protokoll Lebensmittelsicherheit·Art. 7 Abs. 1 Bst. a·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 826 Botschaft des Bundesrates·S. 854.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was passiert, wenn die Schweiz eine neue EU-Lebensmittelregel ablehnt?

Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, dann an ein Schiedsgericht. Hält sich die Schweiz nicht an dessen Entscheid, kann die EU Vorteile teilweise aussetzen: in diesem Protokoll, in einem anderen Binnenmarktabkommen oder im Landwirtschaftsabkommen. Diese Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig sein Protokoll Lebensmittelsicherheit·Art. 20·S. 14 Protokoll Lebensmittelsicherheit·Art. 21·S. 15.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was bleibt in der Landwirtschaft schweizerisch?

Zölle und Kontingente, Direktzahlungen, der Schutz der Ursprungsbezeichnungen (AOP-IGP) und die Erleichterungen für den Verkauf ab Hof. Das Paket schafft keine Zollunion: Die Schweiz bleibt frei in ihren Freihandelsabkommen Landwirtschaftsabkommen: Änderungsprotokoll·Art. 7a Abs. 4·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 559 Offizielle FAQ·S. 28 Botschaft des Bundesrates·S. 851 Botschaft des Bundesrates·S. 1008.

Mit dem Assistenten vertiefen

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