Abkommen 02 von 9 · Arbeit und Bildung

Per­so­nen­frei­zü­gig­keit und Lohnschutz

Daueraufenthalt nach fünf Jahren Arbeit, Voranmeldung ausländischer Firmen in 4 Arbeitstagen, besserer Schutz der Arbeitnehmervertreter.

Aktualisiert am Hauptquelle Botschaft des Bundesrates

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Was sich ändert

Vorteile für die Schweiz

Ein­schrän­kun­gen für die Schweiz

Im AlltagEin Genfer Gipser erlebt, wie sein Konkurrent aus Hochsavoyen seine Baustellen vier Arbeitstage im Voraus anmeldet, statt acht Kalendertage. Dieser Konkurrent zahlt eine Kaution nur noch im Wiederholungsfall.Wahrscheinlich Botschaft des Bundesrates·S. 406

Was das Paket die Schweiz kostet

  • 48,34 Millionen Franken pro JahrBund, vor allem Abgeltung der Ausfälle bei den Studiengebühren während vier Jahren · 2028–2030 (47,84 Millionen 2031, 2,44 Millionen 2032) Botschaft des Bundesrates·S. 1004
  • 56 bis 74 Millionen Franken pro JahrSozialhilfe wegen der Unionsbürgerrichtlinie, zulasten von Kantonen und Gemeinden (Schätzung) · ab Anwendung der neuen Regeln Botschaft des Bundesrates·S. 445
  • 9 bis 22 Millionen Franken pro JahrRegionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), finanziert über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung · ab Anwendung der neuen Regeln Botschaft des Bundesrates·S. 1005
  • 500 bis 800 Millionen Franken pro JahrArbeitslosenentschädigung für Grenzgänger, nur falls die Schweiz die Revision der EU-Verordnung 883/2004 übernimmt, welche die Sozialversicherungen zwischen den Staaten koordiniert (nicht Teil des Pakets, Schätzung des SECO) · nach einer allfälligen Übernahme SECO, Stand 01.10.2026

Alle Kosten des Pakets

Das Wichtigste zum Paket

  1. Dynamische Rechtsübernahme

    In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.

    Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische Rechtsübernahme
  2. Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit

    Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.

    Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
  3. Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

    Ein Streitfall wird zuerst im besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.

    Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

Die weiteren Kernpunkte des Pakets

Im Detail

7 Rubriken · Quellen Seite für Seite

Der Text

Das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men (FZA) stammt von 1999. Das Paket ändert es durch ein Än­de­rungs­pro­to­koll1 und ein in­sti­tu­tio­nel­les Pro­to­koll2. Das Schwei­zer Recht wird durch einen Bun­des­be­schluss an­ge­passt3. Der Bun­des­rat rech­net mit einem In­kraft­tre­ten am 1. Januar 2028; das ist eine Ar­beits­hy­po­the­se4.

Mit der dy­na­mi­schen Rechts­über­nah­me folgen die EU-Regeln des Ab­kom­mens, ein­schliess­lich der Ko­or­di­nie­rung der So­zi­al­ver­si­che­run­gen, künf­tig ihrer Ent­wick­lung5. Jede Über­nah­me läuft über den Ge­misch­ten Aus­schuss und das Schwei­zer Ver­fah­ren. Von Beginn an über­nimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Ge­setz­ge­bungs­ak­te, alle Ab­kom­men zu­sam­men­ge­nom­men6.

Aufenthalt von EU-Bürgern: die Uni­ons­bür­ger­richt­li­nie

Die Schweiz übernimmt teilweise die EU-Richtlinie von 2004 über den Aufenthalt von Unionsbürgern. Die Zuwanderung bleibt an Arbeit gebunden. Die Neuerungen:

  • Daueraufenthalt: Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts als Arbeitnehmer oder Selbstständiger kann ein EU-Bürger ihn beantragen7. Es handelt sich um einen Vermerk auf dem bestehenden Aufenthaltstitel8. Rentner, Studenten und Grenzgänger haben keinen Anspruch darauf9.
  • Zeiten von sechs Monaten oder mehr vollständiger Abhängigkeit von der Sozialhilfe zählen nicht10.
  • Keine Rückwirkung und eine Frist von zwei Jahren: Der erste Daueraufenthalt würde 2035 gewährt, wenn das Paket 2028 in Kraft tritt11.
  • C-Bewilligung: Alle EU-Bürger können sie nach fünf Jahren beantragen, heute je nach Staatsangehörigkeit nach fünf oder zehn Jahren. Die Integrationskriterien bleiben12.
  • Identitätskarte: Ein Jahr nach dem Inkrafttreten braucht es für Reisen in die EU die biometrische Karte. Karten ohne Chip bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, und in der Schweiz weiterhin13.
  • Öffentliche Hochschulen verlangen von Studenten aus der EU dieselben Studiengebühren wie von Schweizern. Zulassung und Stipendien bleiben in Schweizer Zuständigkeit14.

Die Richtlinie gibt EU-Bürgern keine politischen Rechte15.

Sozialhilfe

  • Wer ein Daueraufenthaltsrecht hat, wird sein Aufenthaltsrecht nicht mehr verlieren, weil er Sozialhilfe bezieht16.
  • Ein EU-Bürger, der weniger als ein Jahr gearbeitet hat und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldet, kann sechs Monate lang Sozialhilfe beziehen. Heute kann er davon ausgeschlossen werden17.
  • Ein EU-Bürger, der nach mehr als einem Jahr Arbeit arbeitslos wird, behält sein Aufenthaltsrecht, solange er beim RAV gemeldet ist und mitwirkt. Er verliert es sechs Monate nach dem Ende seiner Taggelder, wenn keine Anstellung in Aussicht ist18.
  • Laut Ecoplan gäbe es 3'000 bis 4'000 zusätzliche Bezüger, für 56 bis 74 Millionen Franken pro Jahr19.

Stel­len­su­chen­de sowie Rent­ner und Stu­den­ten ohne Er­werbs­tä­tig­keit blei­ben von der So­zi­al­hil­fe aus­ge­schlos­sen; Not­hil­fe bleibt allen ge­schul­det20.

Schutz­klau­sel

Bei «schwer­wie­gen­den Schwie­rig­kei­ten» im Zu­sam­men­hang mit der Per­so­nen­frei­zü­gig­keit hat der Ge­misch­te Aus­schuss Schweiz–EU 60 Tage Zeit für einen Ent­scheid (30 Tage in drin­gen­den Fällen). Ohne Ei­ni­gung kann die Schweiz allein ein Schieds­ge­richt an­ru­fen, das innert sechs Mo­na­ten ent­schei­det21. Das Schieds­ge­richt be­ur­teilt nur, ob die Schwie­rig­kei­ten be­stehen; die Mass­nah­men wählt die Schweiz22.

Ak­ti­viert die Schweiz die Klau­sel, kann die EU ih­rer­seits Mass­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung des Gleich­ge­wichts er­grei­fen; der deut­sche Ver­trags­text nennt auch sie «». Sie sind auf das un­be­dingt Not­wen­di­ge be­schränkt, im Gel­tungs­be­reich dieses Ab­kom­mens. Dieser Me­cha­nis­mus gehört zur Schutz­klau­sel. Er ist von den Aus­gleichs­mass­nah­men des in­sti­tu­tio­nel­len Pro­to­kolls zu un­ter­schei­den, die auf die Nicht­be­ach­tung eines Schieds­ent­scheids ant­wor­ten23.

Im Schwei­zer Recht muss der Bun­des­rat die Ak­ti­vie­rung prüfen, wenn einer der vier Schwel­len­wer­te er­reicht ist: Net­to­zu­wan­de­rung, Grenz­gän­ger, Ar­beits­lo­sig­keit, So­zi­al­hil­fe. Ein Kanton kann diese Prü­fung ver­lan­gen24. Die Schwel­len­wer­te werden auf Ver­ord­nungs­stu­fe fest­ge­legt25.

Lohnschutz

Der Grund­satz «glei­cher Lohn für glei­che Arbeit am glei­chen Ort» und der duale Voll­zug (pa­ri­tä­ti­sche Kom­mis­sio­nen und Kan­to­ne) werden an­er­kannt26. Was die Schweiz laut Bun­des­rat zu­ge­ste­hen musste27:

  • Voranmeldefrist: 4 Arbeitstage statt 8 Kalendertage, nur in den von der Schweiz festgelegten Risikobranchen28.
  • Kaution: nur im Wiederholungsfall, in den von der Schweiz definierten Branchen29.
  • Reise- und Unterkunftsspesen: zuerst nach dem Recht des Herkunftslands. Die Schweiz schreibt eine Ergänzung bis zu den notwendigen Auslagen in der Schweiz vor30. In diesem Punkt hat sie keine Ausnahme erhalten31.

Diese neuen Regeln zur Ent­sen­dung gelten 36 Monate nach dem In­kraft­tre­ten, also 2031, wenn das Paket 2028 in Kraft tritt32.

Im Ge­gen­zug hat der Bun­des­rat am 21. März 2025 14 in­län­di­sche Mass­nah­men be­schlos­sen. Drei­zehn wurden zwi­schen So­zi­al­part­nern und Kan­to­nen ver­ein­bart; die vier­zehn­te hat der Bun­des­rat er­gänzt33.

Die Mass­nah­me 14 schützt Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter in Un­ter­neh­men mit min­des­tens 50 Ar­beit­neh­mern. Sie sieht eine be­grün­de­te Vor­ankün­di­gung, ein Ver­fah­ren von höchs­tens zwei Mo­na­ten und eine Ent­schä­di­gung von 4 bis 10 Mo­nats­löh­nen vor34. Sie be­trifft rund 5'000 bis 7'000 Per­so­nen35.

Ko­or­di­nie­rung der sozialen Sicherheit

  • Künftige EU-Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherungen (Arbeitslosigkeit, AHV, Krankenversicherung) werden dynamisch übernommen36.
  • Sechs Schweizer Ausnahmen sind geschützt, darunter die Regel, dass Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung nicht ins Ausland ausbezahlt werden37.
  • Nach vier Jahren Übergangszeit kann ein EU-Bürger, der in die EU zieht und dort obligatorisch versichert ist, den überobligatorischen Teil seiner 2. Säule nicht mehr bar beziehen. Das ist der Teil des Pensionskassenguthabens über dem gesetzlichen Minimum38.
  • Die Grenzgängerbewilligung beantragt der Arbeitgeber über den Online-Schalter EasyGov39.

Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung der Grenzgänger

Sie ist nicht Teil des Pakets, hängt aber davon ab. Es ist der erste konkrete Fall einer dynamischen Rechtsübernahme.

  • Die heutige Regel: Ein arbeitsloser Grenzgänger wird von seinem Wohnstaat entschädigt. Die Schweiz erstattet dem Wohnstaat drei Monate Taggelder zurück, fünf, wenn der Grenzgänger mindestens 12 Monate in der Schweiz gearbeitet hat.
  • Die verabschiedete EU-Regel vom 28. September 2026: Der Staat der letzten Beschäftigung zahlt, wenn die Person dort mindestens 22 Wochen ohne Unterbruch gearbeitet hat. Die Rückerstattung zwischen den Staaten fällt weg. In der EU gilt die neue Regel ab 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten40.
  • Wer sie verabschiedet hat: der Rat der EU und das Europäische Parlament. Die Schweiz hat dort weder einen Sitz noch Abgeordnete: Sie konnte nicht darüber abstimmen, sondern wurde nur konsultiert41.
  • Der Bezug zum Paket: Diese Regel fällt unter Anhang II des Abkommens, der die Sozialversicherungen koordiniert. Heute muss die Schweiz ausdrücklich zustimmen42. Mit dem Paket wird Anhang II der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt, ohne Ausnahme für die Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger43.
  • Wenn die Schweiz ablehnt: Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, dann an das Schiedsgericht. Hält sich die Schweiz nicht an dessen Entscheid, kann die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Das ist die teilweise Aussetzung von Vorteilen aus den Abkommen, verhältnismässig und nie bei der Forschung44.
  • Die Kosten: Laut SECO 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr für die Arbeitslosenversicherung. Eine frühere Schätzung des SECO vom Mai 2026 ging von 600 bis 900 Millionen aus. Das SECO betont die Unsicherheit45.
  • Die Positionen: Am 17. September 2026 hat der Nationalrat eine Motion der SVP-Fraktion angenommen, die verlangt, diese Übernahme abzulehnen. Das Ergebnis: 109 zu 72 Stimmen bei 5 Enthaltungen, laut Medienberichten46. Der Bundesrat hält es für «verfrüht, einen definitiven Entscheid zu treffen» (Stellungnahme vom 2. September 2026 zur Motion Quadri)47.
  • Der Zeitplan ist unsicher: Man weiss nicht, ob die Übernahme nach dem alten Verfahren (ausdrückliche Zustimmung) oder nach der dynamischen Rechtsübernahme erfolgt. Das hängt davon ab, was zuerst in Kraft tritt (siehe «Offene Punkte»).

Entscheide des Ständerats (Herbst 2026)

Als Erstrat hat der Ständerat die Vorlage in zwei Punkten geändert. Der Nationalrat muss noch abstimmen.

  • Zuwanderungsabgabe: mindestens 4'000 Franken, und 2'000 Franken für Erwachsene, die im Familiennachzug kommen. Sie würde nur gelten, wenn die Schutzklausel aktiviert wird. Am 29. September 2026 mit 26 zu 14 Stimmen angenommen, laut Medienberichten48.
  • Strafregisterauszug auch für EU-Bürger obligatorisch: 23 zu 22 Stimmen, mit Stichentscheid des Präsidenten, laut Medienberichten49.
  • Massnahme 14 beibehalten: Ihre Streichung wurde mit 26 zu 19 Stimmen abgelehnt50.
  1. 1FZA: Änderungsprotokollp. 1 
  2. 2FZA: Institutionelles Protokollp. 1 
  3. 3Bundesbeschluss Stabilisierungp. 1 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 433 
  5. 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6 
  6. 6Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  7. 7FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7ep. 9 
  8. 8Faktenblatt Zuwanderungp. 3 
  9. 9Faktenblatt Zuwanderungp. 1 
  10. 10Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 41d AIGp. 50 
  11. 11FZA: Änderungsprotokoll, Art. 23bp. 14 Botschaft des Bundesratesp. 433 
  12. 12Faktenblatt Zuwanderungp. 2 
  13. 13FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7gp. 10 Faktenblatt Zuwanderungp. 2 
  14. 14FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7bp. 8 Botschaft des Bundesratesp. 300 
  15. 15FZA: Änderungsprotokoll, Gemeinsame Erklärungp. 92 
  16. 16Botschaft des Bundesratesp. 445 
  17. 17Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 61a AIGp. 51 Botschaft des Bundesratesp. 283 
  18. 18Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 61a AIGp. 51 
  19. 19Ecoplan-Studie Unionsbürgerrichtliniep. 15 
  20. 20Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 41e AIGp. 50 Botschaft des Bundesratesp. 367 
  21. 21FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 12 
  22. 22Botschaft des Bundesratesp. 311 
  23. 23FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 13 
  24. 24Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 49 
  25. 25Botschaft des Bundesratesp. 342 
  26. 26FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 10p. 6 FZA: Änderungsprotokollp. 100 
  27. 27Faktenblatt Lohnschutzp. 3 
  28. 28FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5gp. 5 Botschaft des Bundesratesp. 330 
  29. 29FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5hp. 6 
  30. 30Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 2a EntsGp. 63 
  31. 31Botschaft des Bundesratesp. 278 
  32. 32FZA: Änderungsprotokoll, Art. 23bp. 15 
  33. 33Bundesrat, 21.03.2025 Quelle 
  34. 34Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 335l-336a ORp. 78 
  35. 35Botschaft des Bundesratesp. 455 
  36. 36FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6 
  37. 37FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 Botschaft des Bundesratesp. 315 
  38. 38Botschaft des Bundesratesp. 316 
  39. 39Botschaft des Bundesratesp. 444 
  40. 40Rat der EU, 28.09.2026 Quelle 
  41. 41Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  42. 42SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  43. 43FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 1 und 4p. 6 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 
  44. 44FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10-11p. 9 Faktenblatt Institutionellesp. 8 
  45. 45SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  46. 46Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle 
  47. 47Curia Vista, Motion 26.3569 Quelle 
  48. 48swissinfo/Keystone-SDA (frz.), 29.09.2026 Quelle 
  49. 49SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle 
  50. 50Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8558, 30.09.2026 Quelle 

Vorher / nachher

ThemaHeuteMit dem Paket
Daueraufenthalt nach 5 Jahren
Gibt es nicht
Auf Gesuch, für Arbeitnehmer und ihre Familien
Sozialhilfe bei Daueraufenthaltsrecht
Kann zum Widerruf der B-Bewilligung führen
Rechtfertigt keinen Entzug des Aufenthaltsrechts mehr
Arbeitslose nach weniger als einem Jahr Arbeit
Können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden
Sozialhilfe während 6 Monaten, wenn beim RAV gemeldet
C-Bewilligung
Nach 5 oder 10 Jahren je nach Staatsangehörigkeit
Nach 5 Jahren für alle EU-Bürger, Integrationskriterien bleiben
Studiengebühren
Zuschlag für EU-Bürger möglich
Gleiche Gebühren wie für Schweizer an öffentlichen Hochschulen
Schutzklausel
Massnahmen nur im gegenseitigen Einvernehmen
Verfahren, Fristen und Schiedsgericht
Voranmeldefrist
8 Kalendertage, alle Branchen
4 Arbeitstage, Risikobranchen
Kaution
Vor dem Einsatz verlangbar gemäss GAV
Nur im Wiederholungsfall
Arbeitnehmervertreter (ab 50 Angestellten)
Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen
Vorankündigung, Verfahren, 4 bis 10 Monatslöhne
Überobligatorische 2. Säule bei Wegzug in die EU
Barauszahlung möglich
Nach 4 Jahren Übergangszeit nicht mehr möglich, wenn obligatorisch in der EU versichert
Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger
Wohnstaat; Revision der EU nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz übernommen
Dynamische Übernahme: Eine Ablehnung geht an den Gemischten Ausschuss und ins Schiedsverfahren und kann dann Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen

Quellen der Tabelle:1.

  1. 1FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7ep. 9 Botschaft des Bundesratesp. 445 Botschaft des Bundesratesp. 283 Faktenblatt Zuwanderungp. 2 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7bp. 8 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 12 Botschaft des Bundesratesp. 406 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5hp. 6 Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 335l ORp. 78 Botschaft des Bundesratesp. 316 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10-11p. 9 

Im Alltag

Grad der Gewissheit:SicherWahrscheinlichHängt von der Umsetzung ab
  • Eine arbeitslose ita­lie­ni­sche Ser­vice­an­ge­stell­te in Biel

    Sie verliert ihre Stelle nach acht Monaten. Heute kann sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Mit dem Paket behält sie ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin, wenn sie sich beim RAV meldet, und kann sechs Monate lang Sozialhilfe beziehen1. Diese Regeln gelten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein Genfer Gip­ser­ge­schäft und sein Konkurrent aus Hochsavoyen

    Ab 2031, wenn das Paket 2028 in Kraft tritt, meldet der Konkurrent seine Baustelle vier Arbeitstage im Voraus an statt acht Kalendertage. Das gilt, wenn das Ausbaugewerbe als Risikobranche eingestuft ist. Eine Kaution zahlt er nur, wenn er eine Verwaltungssanktion aus einem früheren Einsatz nicht bezahlt hat2. Im Gegenzug haftet das Genfer Unternehmen, das Aufträge weitergibt, für unbezahlte Konventionalstrafen seines Subunternehmers3.

    Wahrscheinlich
  • Ein Tessiner Elektriker und ein lom­bar­di­sches Unternehmen

    Das Unternehmen aus Como, das Elektriker nach Lugano schickt, muss einen Ansprechpartner in der Schweiz bezeichnen und seine Unterlagen auf der Baustelle bereithalten4. Eine Schweizer Verwaltungssanktion kann dank der Amtshilfe zwischen den Staaten in Italien vollstreckt werden5. Die Reise- und Unterkunftskosten seiner Elektriker richten sich zuerst nach italienischem Recht, mit einer Schweizer Ergänzung falls nötig6.

    Wahrscheinlich
  • Ein Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter in Luzern

    In einem Unternehmen mit 120 Angestellten muss ihm sein Arbeitgeber vor einer Kündigung eine begründete Vorankündigung schicken. Wird das Verfahren nicht eingehalten, ist die Kündigung missbräuchlich und kostet 4 bis 10 Monatslöhne. Die Regel gilt in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern7. Die Massnahme hängt noch vom Entscheid des Nationalrats ab.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein fran­zö­si­scher Grenzgänger, dem in Genf gekündigt wird

    Heute wird er von Frankreich entschädigt, und die Schweiz erstattet einen Teil zurück. Übernimmt die Schweiz die EU-Regel von 2026, würde ihn die Schweizer Arbeitslosenversicherung entschädigen. Bedingung: Er hat 22 Wochen ohne Unterbruch gearbeitet8.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein por­tu­gie­si­scher Koch, der nach Portugal zurückkehrt

    Nach der Übergangszeit von vier Jahren kann er den überobligatorischen Teil seiner 2. Säule nicht mehr bar beziehen, wenn er in Portugal obligatorisch versichert ist. Sein Guthaben bleibt auf einem Freizügigkeitskonto9.

    Sicher
  1. 1Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 61a AIGp. 51 Botschaft des Bundesratesp. 283 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 406 Botschaft des Bundesratesp. 402 
  3. 3Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 5 EntsGp. 63 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 331 Botschaft des Bundesratesp. 335 
  5. 5Botschaft des Bundesratesp. 336 
  6. 6Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 2a EntsGp. 63 
  7. 7Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 335l-336a ORp. 78 
  8. 8SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 316 

Was sich für das Funk­tio­nie­ren der Schweiz ändert

Rechts­über­nah­me

Die Schweiz folgt der Entwicklung des EU-Rechts im Geltungsbereich des Abkommens, ohne darüber abzustimmen. Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament; ihre Fachleute werden vorher konsultiert1. Jede Übernahme durchläuft das innerstaatliche Verfahren, einschliesslich Referendum; die Frist verlängert sich dann um ein Jahr2.

Bei einer Ablehnung

Der Streit geht an den Gemischten Ausschuss, dann an das Schiedsgericht. Hält sich die Schweiz nicht an den Entscheid, kann die EU Vorteile teilweise aussetzen, in diesem oder in einem anderen Abkommen. Diese Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig sein; das Schiedsgericht kann dies überprüfen3.

Kantone und Gemeinden

Die Sozialhilfe ist Sache der Kantone. Die Kantone tragen den Grossteil der Mehrkosten und müssen ihre Gesetze anpassen4. Sie können die Prüfung der Schutzklausel verlangen5.

Hochschulen

Der Bund kompensiert den kantonalen Hochschulen 100 % der Einnahmenausfälle bei den Studiengebühren (rund 21,8 Millionen Franken pro Jahr), aber nur während vier Jahren6.

So­zi­al­part­ner­schaft

Der duale Vollzug ist im Abkommen anerkannt. Die Massnahme 14 und die Regeln zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ändern das Schweizer Arbeitsrecht; daher die Kontroverse über ihren Bezug zur EU7.

Gerichte

Die Rechtsprechung des ist für die Auslegung der Richtlinie massgebend, ausser bei den Ausnahmen8.

Kosten

rund 48 Millionen Franken pro Jahr für den Bund von 2028 bis 2030, vor allem zur Abgeltung der Ausfälle bei den Studiengebühren9. Für das ganze Paket betragen die zusätzlichen Ausgaben des Bundes «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr», erreicht 203510.
  1. 1Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  2. 2FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6p. 7 
  3. 3FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 2p. 9 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 448 
  5. 5Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 49 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 282 Botschaft des Bundesratesp. 340 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 279 
  8. 8FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7p. 8 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 1004 
  10. 10Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 

Pro und Contra

Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.

Argumente der Befürworter

  • Bundesrat

    Das Verhandlungsmandat ist «vollständig erfüllt», und die Zuwanderung bleibt «arbeitsmarktorientiert»1.

  • Bundesrat

    Die Schutzklausel «übertrifft» das Mandat und ermöglicht einen Entscheid auch gegen den Willen der EU2.

  • Ecoplan

    , im Auftrag des SEM: Die Sozialhilfekosten sind «tragbar» und der Sogeffekt «vernachlässigbar»3.

  • SGB

    Die 14 Massnahmen, einschliesslich der Massnahme 14, sind für seine Unterstützung unverzichtbar4.

  • Travail.Suisse

    Die Massnahmen sind zentral, doch in Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag bleiben Lücken5.

  • Vernehmlassung

    Die KdK und fast alle Kantone befürworten den Teil Zuwanderung; eine grosse Mehrheit befürwortet den Teil Lohnschutz (71 zustimmende von 87 Stellungnahmen)6.

Argumente der Gegner

  • SVP

    einzige Partei, die das Protokoll in der Vernehmlassung ablehnte7; ihre Fraktion verlangt, die EU-Regel zur Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger abzulehnen8.

  • sgv und Schweizer Bauernverband

    einzige Dachverbände der Wirtschaft, die den Teil Zuwanderung in der Vernehmlassung nicht unterstützten9.

  • economiesuisse, Arbeitgeberverband, sgv, FDP, Mitte, Grünliberale

    lehnen die Massnahme 14 ab, die ihrer Ansicht nach dem «liberalen Charakter des Arbeitsmarkts» widerspricht10. Auch GastroSuisse lehnt sie ab (Stellungnahme vom 31. Oktober 2025).

  • sgv

    unterstützt die Abkommen «nicht um jeden Preis»11.

  • Kantone

    Sie verlangten eine dauerhaftere Übernahme der Ausfälle bei den Studiengebühren durch den Bund12.

  1. 1Botschaft des Bundesratesp. 266 Botschaft des Bundesratesp. 283 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 266 Offizielle FAQp. 20 
  3. 3Ecoplan-Studie Unionsbürgerrichtliniep. 15 
  4. 4SGB, 11.02.2026 Quelle 
  5. 5Travail.Suisse, 17.06.2026 Quelle 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 278 Botschaft des Bundesratesp. 279 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 278 
  8. 8Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 279 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 279 
  11. 11RTS (frz.), 11.08.2026 Quelle 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 282 

Offene Punkte

  1. Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger: Tritt die Regel in der EU vor dem Paket in Kraft, ist unklar, ob ihre Übernahme nach dem alten Verfahren oder nach der dynamischen Rechtsübernahme erfolgt. Kein offizielles Dokument klärt diesen Punkt. Das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist nicht bekannt, und die Kosten bleiben sehr unsicher SECO, Stand 01.10.2026.
  2. Wert der Absicherungen: Sie haben einen geringeren rechtlichen Wert als die Ausnahmen, und die EU-Rechtsprechung ist massgebend, wie die Botschaft einräumt FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 6·S. 9 Botschaft des Bundesrates·S. 294.
  3. Daueraufenthalt und Sozialhilfe: Laut Medienberichten hat der Ständerat am 29. September 2026 eine strengere Regel beschlossen (22 zu 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen). Wer bereits Sozialhilfe bezogen hat, könnte keinen Daueraufenthalt mehr beantragen 20 Minuten, 01.10.2026. Das Abkommen schliesst nur Zeiten von sechs Monaten oder mehr vollständiger Abhängigkeit aus; die Vereinbarkeit ist nicht geklärt FZA: Änderungsprotokoll·Art. 7e·S. 9.
  4. Zuwanderungsabgabe: Noch ist offen, ob sie einmalig oder jährlich wäre und wer sie bezahlen würde. Ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen ist nicht geklärt.
  5. Schwellenwerte der Schutzklausel: Die Werte in der Botschaft (0,75 %, 0,35 %, +30 %, +12 %) sind Beispiele Botschaft des Bundesrates·S. 356.
  6. Spesenregelung: Ob sie vor dem Schiedsgericht standhält, ist nicht garantiert Botschaft des Bundesrates·S. 331.
  7. Sozialhilfekosten: Die Zahlen von Ecoplan beruhen auf Daten von 2015 bis 2019 und auf Verhaltensannahmen Ecoplan-Studie Unionsbürgerrichtlinie·S. 18.

Quellen

Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.

  1. Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
  2. FZA: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit13. März 2026 · PDF, 104 Seiten
  3. FZA: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit13. März 2026 · PDF, 38 Seiten
  4. Bundesbeschluss StabilisierungBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 91 Seiten
  5. Faktenblatt ZuwanderungFaktenblatt: Personenfreizügigkeit – Zuwanderung13. März 2026 · PDF, 6 Seiten
  6. Faktenblatt LohnschutzFaktenblatt: Personenfreizügigkeit – Lohnschutz13. März 2026 · PDF, 4 Seiten
  7. Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
  8. Ecoplan-Studie UnionsbürgerrichtlinieEcoplan: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL – Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen»9. Mai 2025 · PDF, 126 Seiten

Häufige Fragen

Wer bezahlt mit den Bilateralen III die Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger?

Heute ist es der Wohnstaat, mit einer teilweisen Rückerstattung durch die Schweiz. Die EU hat am 28. September 2026 eine Regel verabschiedet, nach der der Staat der letzten Beschäftigung zahlt, nach 22 Wochen Arbeit ohne Unterbruch. Die Schweiz hat über diese Regel nicht abgestimmt und muss entscheiden, ob sie sie übernimmt. Mit dem Paket wäre die Übernahme dynamisch: Eine Ablehnung ginge an den Gemischten Ausschuss, danach an das Schiedsgericht, und könnte zu Ausgleichsmassnahmen führen. Geschätzte Kosten: 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr (SECO) FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 6 FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10-11·S. 9 SECO, Stand 01.10.2026

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Was ist das Daueraufenthaltsrecht der Bilateralen III?

Ein Recht, auch ohne Arbeit in der Schweiz zu bleiben. Es wird auf Gesuch hin EU-Bürgern gewährt, die fünf Jahre in der Schweiz gearbeitet haben, sowie ihren Familien. Es ersetzt die C-Bewilligung nicht und ermöglicht keine Einbürgerung FZA: Änderungsprotokoll·Art. 7e·S. 9 Offizielle FAQ·S. 19

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Haben EU-Bürger mit den Bilateralen III Anspruch auf Sozialhilfe?

Zwei Dinge ändern sich. Wer ein Daueraufenthaltsrecht hat, verliert sein Aufenthaltsrecht nicht mehr, weil er Sozialhilfe bezieht. Wer nach weniger als einem Jahr Arbeit arbeitslos wird, kann sechs Monate lang Sozialhilfe beziehen, wenn er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet ist. Stellensuchende und Nichterwerbstätige bleiben ausgeschlossen. Von Ecoplan geschätzte Kosten: 56 bis 74 Millionen Franken pro Jahr Botschaft des Bundesrates·S. 445 Bundesbeschluss Stabilisierung·Art. 61a AIG·S. 51 Ecoplan-Studie Unionsbürgerrichtlinie·S. 15

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Lohnschutz Abkommen Schweiz–EU: Was enthalten die 14 Massnahmen?

Dreizehn Massnahmen wurden zwischen Sozialpartnern und Kantonen ausgehandelt: zentrale Meldestelle, Sanktionen, Solidarhaftung, Spesenregelung, Gesamtarbeitsverträge. Die vierzehnte, vom Bundesrat ergänzt, schützt die Arbeitnehmervertreter Botschaft des Bundesrates·S. 326 Faktenblatt Lohnschutz·S. 3

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Wie funktioniert die Schutzklausel Schweiz–EU?

Bei schwerwiegenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit hat der Gemischte Ausschuss 60 Tage Zeit (30 in dringenden Fällen). Danach kann die Schweiz allein ein Schiedsgericht anrufen, das innert sechs Monaten entscheidet, ob die Schwierigkeiten bestehen. Die Schweiz wählt dann die Massnahmen. Die EU kann mit Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts antworten, die nur für diese Klausel gelten FZA: Änderungsprotokoll·Art. 14a·S. 12 Botschaft des Bundesrates·S. 311

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Was sieht die Massnahme 14 zum Kündigungsschutz vor?

In Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern eine begründete Vorankündigung und ein Verfahren von höchstens zwei Monaten, bevor einem Arbeitnehmervertreter gekündigt wird. Eine Kündigung, die dieses Verfahren nicht einhält, ist missbräuchlich: Die Entschädigung beträgt 4 bis 10 Monatslöhne, gegenüber höchstens 6 Monatslöhnen heute. Der Ständerat hat sie mit 26 zu 19 Stimmen beibehalten Bundesbeschluss Stabilisierung·Art. 335l-336a OR·S. 78 Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8558, 30.09.2026

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Zuwanderungsabgabe des Ständerats: Worum geht es?

Laut Medienberichten hat der Ständerat am 29. September 2026 eine Abgabe von mindestens 4'000 Franken pro Zuwanderer aus der EU beschlossen (26 zu 14 Stimmen). Sie würde nur gelten, wenn die Schutzklausel aktiviert wird. Der Nationalrat hat noch nicht entschieden swissinfo/Keystone-SDA (frz.), 29.09.2026

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Wer bezahlt die Unterkunft eines in die Schweiz entsandten Arbeitnehmers?

Sein Arbeitgeber, zuerst nach den Regeln seines Landes. Decken diese die notwendigen Auslagen in der Schweiz nicht, muss der Arbeitgeber die Differenz bezahlen. Die Schweiz hat in diesem Punkt keine Ausnahme erhalten und diese nationale Regel eingeführt Bundesbeschluss Stabilisierung·Art. 2a EntsG·S. 63 Botschaft des Bundesrates·S. 278

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