Abkommen 01 von 9 · Institutionen und Finanzen
Institutionelle Fragen
Übernahme des EU-Rechts im Takt seiner Entwicklung, Schiedsgericht bei Streitigkeiten, mögliche Ausgleichsmassnahmen bei einer Ablehnung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Was sich ändert
- Die Schweiz verpflichtet sich, Weiterentwicklungen des EU-Rechts in sechs Binnenmarktabkommen «so rasch wie möglich» zu übernehmen. Von Beginn an übernimmt das Paket 94 EU-Gesetzgebungsakte. FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 5, Abs. 1·S. 6Faktenblatt Institutionelles·S. 3
- Sie hat zwei Jahre Zeit, um eine Übernahme zu genehmigen, und ein weiteres Jahr, wenn das Referendum ergriffen wird. FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 6, Abs. 2·S. 7
- Ein Streit, den der Gemischte Ausschuss nicht innert drei Monaten löst, geht vor ein paritätisches Schiedsgericht. Dieses ersucht den Gerichtshof der EU (EuGH) um die Auslegung des EU-Rechts. FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10·S. 9
- Wird ein Schiedsentscheid nicht umgesetzt, kann die andere Partei Vorteile aus den Abkommen teilweise aussetzen. Das sind die Ausgleichsmassnahmen; sie müssen verhältnismässig bleiben. FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 11, Abs. 1·S. 10
- Im Luftverkehr, im internationalen Landverkehr und beim Strom wird eine Schweizer Behörde die staatlichen Beihilfen überwachen. Faktenblatt Beihilfen·S. 1
Vorteile für die Schweiz
- Abkommen, die aktuell bleiben, ohne einseitige Blockade wie beim Abkommen über technische Handelshemmnisse seit 2021, so der Bundesrat. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2·S. 91
- Keine Retorsionsmassnahmen mehr ausserhalb jedes Rahmens, wie bei der Börse oder bei Horizon, so der Bundesrat. Offizielle FAQ·S. 8 Mehr Rechtssicherheit laut economiesuisse, dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städteverband. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 26
- Den Streit entscheidet das Schiedsgericht, nicht der EuGH, so der Bundesrat. Faktenblatt Institutionelles·S. 4 Für SP, Grüne, Grünliberale und EVP schützt dieses Schiedsverfahren die Schweiz als «kleinere Partei» besser. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 25
- Laut Bundesrat «entspricht» die Mitwirkung der Schweiz an der Ausarbeitung der Regeln «jener, die für die Staaten des EWR/EFTA […] vorgesehen ist». Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.1·S. 93 Die Initiativ- und Referendumsrechte bleiben bei jeder Übernahme «in vollem Umfang gewährleistet». Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.8.6·S. 140
- Ausnahmen sichern den Lohnschutz, die 40-Tonnen-Limite und die strafrechtliche Landesverweisung, so der Bundesrat. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.1·S. 75 Travail.Suisse begrüsst die Non-Regression-Klausel. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 25
Einschränkungen für die Schweiz
- Eine Ablehnung einer Übernahme geht zuerst an den Gemischten Ausschuss und kann dann zu einem Schiedsverfahren und zu Ausgleichsmassnahmen führen. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.8·S. 103 SVP und EDU sehen darin eine faktisch «automatische» Übernahme. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 23
- Die Schweiz stimmt über die Regeln, die sie übernimmt, nicht ab: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.1·S. 94 Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete spricht von einem Mitspracherecht ohne Mitentscheidungsrecht. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 24
- Die Auslegung des EuGH ist für das Schiedsgericht verbindlich. FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 4·S. 9 Die SVP spricht von «fremden Richtern», Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 25 Kompass/Europa von einer «Unterwerfung» unter die EU-Gerichtsbarkeit. Bundesamt für Justiz, 12.08.2026
- Eine Studie von Swiss Economics für autonomiesuisse schreibt den Ausgleichsmassnahmen eine abschreckende Wirkung auf Referenden zu Swiss Economics, 05.03.2026. Eine Studie des ZDA sieht einen realen Bedeutungsverlust von Parlament und Volk. defacto, 18.06.2026
- Neue Aufgaben für die Kantone, vor allem bei den staatlichen Beihilfen. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.2.11.2·S. 253 Schwyz, Nidwalden, Thurgau und Tessin hielten ihre Mitwirkung in der Vernehmlassung für ungenügend. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 27
Im AlltagRevidiert die EU eine erfasste Regel, etwa zur Anerkennung von Diplomen, muss sich die Schweiz innert zwei Jahren entscheiden, mit einem Referendum innert drei. Lehnt das Volk ab, gilt die Regel in der Schweiz nicht. Diese Ablehnung kann neu zum Gemischten Ausschuss, zu einem Schiedsverfahren und danach zu Ausgleichsmassnahmen führen.Sicher FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 6, Abs. 2·S. 7 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.8·S. 103
Was das Paket die Schweiz kostet
- rund 1,4 Milliarden Franken pro JahrZusätzliche Ausgaben des Bundes für das ganze Paket, Grössenordnung des Bundesrates · erreicht 2035 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 3.1.1·S. 1002
- 105–115 VollzeitäquivalenteZusätzliche Bundesstellen für das ganze Paket, im bestehenden Budget kompensiert · angekündigter Gesamtbedarf Botschaft des Bundesrates·S. 1005
- 0,20 Millionen FrankenInstitutionelle Elemente (Bundeshaushalt) · 2027 Botschaft des Bundesrates·S. 1004
- 0,25 Millionen Franken pro JahrÜberwachung der staatlichen Beihilfen (Bundeshaushalt) · ab 2031 Botschaft des Bundesrates·S. 1004
Das Wichtigste zum Paket
Dynamische Rechtsübernahme
In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.
Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische RechtsübernahmeDie Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.
Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mitStreitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH
Ein Streitfall wird zuerst im Gemischten Ausschuss besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.
Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH
Im Detail
Der Text
Die institutionellen Elemente verändern, wie die Abkommen funktionieren. Ihre Regeln folgen neu der Entwicklung des EU-Rechts, und ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten. Von Beginn an übernimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Gesetzgebungsakte1. Für Professor Matthias Oesch (Universität Zürich) gilt: «Die dynamische Rechtsübernahme ist das Herzstück der neuen Verträge» (CH Media, 28. Juli 2025; NZZ, 30. Juli 2025).
Diese Regeln gelten für sechs Binnenmarktabkommen: Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, technische Handelshemmnisse, Strom und Lebensmittelsicherheit. Für das Gesundheitsabkommen gelten sie «sinngemäss». Sie betreffen weder die Agrarpolitik noch das Freihandelsabkommen von 19722.
Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt
«Dynamische Rechtsübernahme» heisst, dass das Abkommen der Entwicklung des EU-Rechts folgt. Es ist keine automatische Übernahme: Die Schweiz muss jedes Mal zustimmen.
- Die EU bereitet eine Regel vor. Die EU-Kommission konsultiert Schweizer Fachleute wie jene der Mitgliedstaaten. Das ist das Decision Shaping: Man wirkt bei der Ausarbeitung mit, stimmt aber nicht ab3. Die Kommissionen des Parlaments werden informiert und konsultiert (neuer Art. 152a Parlamentsgesetz)4.
- Die EU verabschiedet die Regel und informiert die Schweiz im Gemischten Ausschuss, dem paritätischen Organ jedes Abkommens. Dort werden allfällige Anpassungen verhandelt5.
- Die Schweiz teilt mit, ob eine innerstaatliche Genehmigung nötig ist: durch das Parlament, allenfalls durch das Volk6.
- Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig, also mit Zustimmung der Schweiz. Er kann nur die Anhänge ändern, nicht den Geltungsbereich des Abkommens7.
- Das Schweizer Verfahren folgt. Der Beschluss ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Das Parlament genehmigt ihn, oder der Bundesrat allein, wenn ihm ein Gesetz Verträge von beschränkter Tragweite überträgt. Enthält der Rechtsakt wichtige Bestimmungen, ist das fakultative Referendum möglich: 50'000 Unterschriften in 100 Tagen8.
- Frist: höchstens zwei Jahre, verlängert um ein Jahr, wenn ein Referendumsverfahren läuft. In der Zwischenzeit wird die Regel vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt mit, dass dies nicht möglich ist9.
Übernommen werden nur Regeln, die in den Geltungsbereich eines Abkommens fallen10. Europäisches Arbeitsrecht etwa kommt nicht über das Freizügigkeitsabkommen in die Schweiz, so der Bundesrat11 und das Gutachten von Professor Michael Hahn im Auftrag des EDA12.
Wer verabschiedet die übernommenen Regeln?
In der EU werden Gesetzgebungsakte vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament. Sie stimmt deshalb über die Regeln, die sie übernehmen wird, nicht ab (Decision Making). Anders als bei Schengen nimmt sie nicht an den Arbeiten des Rates teil, ebenso wenig wie die EWR/EFTA-Staaten im Rahmen des Binnenmarkts13.
Mitwirken kann sie hingegen bei der Ausarbeitung (Decision Shaping), und zwar über drei Kanäle14:
- Die EU-Kommission konsultiert Schweizer Fachleute in gleicher Weise wie jene der Mitgliedstaaten;
- die Schweiz nimmt an bestimmten Ausschüssen nationaler Fachleute teil, welche die Kommission bei Durchführungsrechtsakten begleiten (die «Komitologie»);
- im Gemischten Ausschuss kann ein Gedankenaustausch stattfinden.
Laut Bundesrat «entspricht» diese Teilnahme «jener, die für die Staaten des EWR/EFTA […] vorgesehen ist». Zudem kann die Schweiz ihre Interessen über direkte Kontakte mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament einbringen15.
Für den Bundesrat kann dieses Mitwirkungsrecht im Vergleich zu heute «als Souveränitätsgewinn» angesehen werden16. Jede Übernahme bleibt der Schweizer Genehmigung unterstellt, unter Vorbehalt des Referendums17. Für die SVP sind die Möglichkeiten, beim Decision Shaping Einfluss zu nehmen, sehr begrenzt18. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete spricht von einem Mitspracherecht ohne Mitentscheidungsrecht19. Die Initiative von Kompass/Europa trägt den Titel «keine EU-Passivmitgliedschaft»20.
Wenn das Volk Nein sagt: das Szenario
- Das Volk lehnt den Genehmigungsbeschluss ab. Die EU-Regel gilt in der Schweiz nicht, und niemand kann sich vor einem Schweizer Gericht darauf berufen21.
- Die EU kann darin eine Verletzung des Abkommens sehen. Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, nach drei Monaten ohne Lösung dann an das Schiedsgericht22.
- Das Schiedsgericht gibt der EU recht, und die Schweiz setzt den Entscheid nicht innert der gesetzten Frist um. Die EU kann dann Ausgleichsmassnahmen ergreifen: Sie setzt Vorteile, welche die Abkommen der Schweiz gewähren, teilweise aus. Laut Bundesrat stellen sie ein Gleichgewicht wieder her und haben «keinen Strafcharakter»23.
- Diese Massnahmen werden frühestens drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam. Das Schiedsgericht kann ihre Verhältnismässigkeit innert sechs Monaten überprüfen. Bereits erworbene Rechte bleiben bestehen24.
- Sie können das betroffene Abkommen oder ein anderes Binnenmarktabkommen treffen. Nie die Forschung oder die EU-Programme; die Landwirtschaft nur, wenn das Landwirtschaftsabkommen selbst verletzt wird25.
Grenzen des Szenarios. Die Schweiz könnte «jedoch nicht gezwungen werden», den Rechtsakt zu übernehmen26. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit gibt es weder einen Massstab noch einen Präzedenzfall. Zum Vergleich: Die Schengen-Assoziierung endet automatisch, wenn ein Streit über eine Übernahme nicht innert sechs Monaten beigelegt wird27.
Die Streitbeilegung
- Zuerst der Gemischte Ausschuss: drei Monate, um eine politische Lösung zu finden28.
- Dann das paritätische Schiedsgericht: drei Schiedsrichter (einer pro Partei, dazu ein gemeinsamer Präsident), Kanzlei beim Ständigen Schiedshof in Den Haag, öffentlicher Entscheid innert 12 Monaten, höchstens 1529.
- Vorlage an den EuGH: obligatorisch, wenn die Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts relevant und notwendig ist. Diese Auslegung ist für das Schiedsgericht verbindlich, das danach den Streit entscheidet30. Keine Vorlage bei einer Ausnahme, die keinen EU-rechtlichen Begriff betrifft. 2024 dauerte ein Vorlageverfahren beim EuGH im Durchschnitt 17,2 Monate31.
- Privatpersonen haben keinen Zugang: Ihre Streitigkeiten bleiben vor Schweizer Gerichten32.
Zwei Lesarten
Für das EDA kommt das Gutachten Hahn zum Schluss: «Ausgleichsmassnahmen sind eben keine Übelzufügung» (S. 56). Sie bleiben einer Kontrolle der Verhältnismässigkeit unterstellt33. Dagegen bestreitet Carl Baudenbacher, ehemaliger Präsident des EFTA-Gerichtshofs, die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts: «Jedes bedeutende Verfahren […] würde vor dem EuGH landen»34. Professor Andreas Glaser ist der Ansicht, dass die dynamische Rechtsübernahme und das Schiedsverfahren das Parlament und das Bundesgericht einschränken35. Professor Paul Richli ist der Ansicht, dass die Ausgleichsmassnahmen die Abstimmungsfreiheit einschränken36.
Ausnahmen, Prinzipien und Absicherungen
Drei Schutzstufen von unterschiedlicher Stärke37:
- Ausnahme: Die Schweiz muss in diesem Bereich kein neues Recht übernehmen38;
- Prinzip: Die EU und die Schweiz müssen eine Regel «berücksichtigen», ohne dass die Übernahme ausgeschlossen ist; im Streitfall müssen die Ausgleichsmassnahmen milder ausfallen39;
- Absicherung: eine Zusage, die bei der Streitbeilegung «nach Treu und Glauben berücksichtigt» wird40.
| Abkommen | Ausnahmen | Prinzipien und Absicherungen |
|---|---|---|
| Personenfreizügigkeit | Aufenthalt: strafrechtliche Landesverweisung, Daueraufenthalt nur für Erwerbstätige, Identitätskarte. Entsendung: Voranmeldefrist von höchstens 4 Arbeitstagen, Kaution, Nachweis der Selbstständigkeit, Non-Regression. Soziale Sicherheit: sechs Ausnahmen, darunter die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung, die nicht ins Ausland bezahlt werden41 | Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort»; Absicherungen bei der Sozialhilfe und bei der Stellenmeldepflicht42 |
| Landverkehr | 40 Tonnen, kleine Kabotage, Nacht- und Sonntagsfahrverbot, Taktfahrplan, alpenquerende Strassenkapazitäten, Schwerverkehrsabgabe43 | — |
| Technische Handelshemmnisse | Fertigpackungen (nicht harmonisierter Teil)44 | — |
| Luftverkehr | Keine45 | — |
| Strom | Schweizer Annahmen zur Versorgungssicherheit46 | Wasserkraftkonzessionen und Wasserzins ausserhalb des Geltungsbereichs, so der Bundesrat47 |
| Lebensmittelsicherheit | GVO, Tierschutz, Hormonfleisch48 | — |
| Gesundheit | Keine49 | — |
Diese Listen ändern sich nur im gegenseitigen Einvernehmen, durch eine Revision des Abkommens50.
Staatliche Beihilfen
Eine staatliche Beihilfe ist ein selektiver Vorteil der öffentlichen Hand: Subvention, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft oder Steuervergünstigung. Die neuen Regeln betreffen nur den Luftverkehr, den internationalen Landverkehr und den Strom51.
- Eine unabhängige Kammer innerhalb der Wettbewerbskommission (WEKO) prüft die gemeldeten Beihilfen und gibt eine unverbindliche Stellungnahme ab52.
- Nur ein Schweizer Gericht kann eine Beihilfe für unzulässig erklären und ihre Rückforderung verlangen53.
- Bestehende Beihilfen werden nicht zurückgefordert; es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren54.
- Unter 300'000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen (heutiger Schwellenwert) gelten die Regeln nicht55.
- Sechs Förderinstrumente des Bundes im Strombereich werden für vereinbar erklärt56.
Ausserhalb des Geltungsbereichs bleiben Kantonalbanken, Gebäudeversicherungen, sozialer Wohnungsbau, Regionalverkehr, Landwirtschaft und Kultur57.
Parlamentarische Zusammenarbeit, Dialog und Kündigung
- Ein paritätischer Gemischter parlamentarischer Ausschuss, der mindestens einmal pro Jahr zusammentritt, kann Informationen verlangen und Empfehlungen abgeben, hat aber keine Entscheidungsbefugnis58. Sein Genehmigungsbeschluss untersteht nicht dem Referendum59.
- Ein jährlicher hochrangiger Dialog bringt den Vorsteher des EDA und ein Mitglied der EU-Kommission zusammen; die Erklärung ist nicht verbindlich60.
- Kündigung: Jedes Abkommen ist kündbar, mit Wirkung nach sechs Monaten. Die «Guillotine-Klausel» der Bilateralen I besteht weiter: Wird eines dieser sieben Abkommen gekündigt, fallen auch die anderen dahin. Sie umfasst das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das an das Landwirtschaftsabkommen angebunden ist. Die neuen Abkommen werden einzeln gekündigt61. Es gibt keine «Super-Guillotine», die alte und neue Abkommen verknüpft62. Erworbene Rechte bleiben gewahrt63.
- 1Faktenblatt Institutionellesp. 3
- 2Offizielle FAQp. 3
- 3FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4, Abs. 1p. 5
- 4Bundesbeschluss Stabilisierung, Anhang 6p. 85
- 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 3p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.3p. 96
- 6FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 1p. 6
- 7FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 4p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.1p. 76
- 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.4p. 100
- 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2-3p. 7
- 10FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 1, Abs. 2p. 3
- 11Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.1.2p. 89
- 12Gutachten Hahn, 29.08.2025 Quelle
- 13Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94
- 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 93 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4p. 5
- 15Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 93
- 16Offizielle FAQp. 6
- 17Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.8.6p. 140
- 18Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 24
- 19Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 24
- 20BJ, Kompass-Initiative Quelle
- 21Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 4
- 22FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 1-2p. 9
- 23Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4.3p. 114
- 24FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. III.8p. 30
- 25Faktenblatt Institutionellesp. 5 Faktenblatt Institutionellesp. 8
- 26Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103
- 27Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.3p. 1037
- 28FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 2p. 9
- 29FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. II.1p. 25 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. I.2p. 22 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. III.8p. 30
- 30FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 3-4p. 9
- 31Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4.2p. 111
- 32Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4p. 107
- 33Gutachten Hahn, 29.08.2025 Quelle
- 34Inside Paradeplatz, 07.12.2025 Quelle
- 35SPK-S, 27.03.2026 Quelle
- 36IWP, 04.03.2025 Quelle
- 37Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3.6.1p. 293
- 38FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6
- 39FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 10p. 6
- 40FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 6p. 9
- 41FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5gp. 5 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7hp. 10 Botschaft des Bundesratesp. 315
- 42FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 10p. 6
- 43Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 5
- 44MRA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 4
- 45Luftverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 5
- 46Stromabkommen Schweiz–EU, Art. 27, Abs. 8p. 17
- 47Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.11.6.9p. 725
- 48Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7p. 4
- 49Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 5, Abs. 5p. 6
- 50Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.7p. 103
- 51Faktenblatt Beihilfenp. 2
- 52Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.1p. 144
- 53Faktenblatt Beihilfenp. 2
- 54Faktenblatt Beihilfenp. 3 Faktenblatt Beihilfenp. 1
- 55Botschaft des Bundesratesp. 152
- 56Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.11.6.10p. 726
- 57Offizielle FAQp. 13 Faktenblatt Beihilfenp. 2 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.1p. 144
- 58Protokoll parlamentarische Zusammenarbeit, Art. 3-4p. 2
- 59Bundesbeschluss Parl. Zusammenarbeit, Art. 2p. 1
- 60Erklärung hochrangiger Dialogp. 1
- 61Offizielle FAQp. 2
- 62Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.1.4p. 90
- 63FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 20, Abs. 3p. 15
Vorher / nachher
- 1Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2p. 91
- 2FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6
- 3Faktenblatt Institutionellesp. 3
- 4FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7
- 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 9
- 6Offizielle FAQp. 8
- 7Faktenblatt Institutionellesp. 8
- 8FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8
- 9Faktenblatt Beihilfenp. 2
- 10Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.7.1p. 121
Im Alltag
Eine in Brüssel revidierte Richtlinie über Berufsqualifikationen
Die EU ändert ihre Regeln zur Anerkennung von Diplomen. Sie notifiziert dies dem Gemischten Ausschuss zur Personenfreizügigkeit. Das Parlament genehmigt die Übernahme, ein Komitee ergreift das Referendum, und das Volk sagt innert drei Jahren Nein. Die Regel gilt in der Schweiz nicht. Der Streit geht an den Gemischten Ausschuss, danach kann die EU das Schiedsgericht anrufen. Bekommt sie recht und bewegt sich die Schweiz nicht, kann sie eine verhältnismässige Ausgleichsmassnahme ergreifen1. Der Mechanismus ist sicher; das Szenario ist erfunden.
SicherDie Arbeitslosenentschädigung für Grenzgänger, ein realer Fall
Die EU hat am 28. September 2026 eine Revision der Verordnung 883/2004 verabschiedet: Der Staat der letzten Beschäftigung soll die Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger bezahlen2. Die Schweiz hat über diese Regel nicht abgestimmt: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament. Für eine Übernahme braucht es einen Beschluss des Gemischten Ausschusses und die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz. Das SECO schätzt die Kosten auf 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr3. Am 17. September 2026 hat der Nationalrat eine Motion der SVP angenommen, die verlangt, diese Übernahme abzulehnen. Das Ergebnis: 109 zu 72 Stimmen bei 5 Enthaltungen, laut Medienberichten4. Wie eine Regel behandelt wird, die vor dem Inkrafttreten des Pakets verabschiedet wurde, ist nicht geregelt.
Hängt von der Umsetzung abHelikopterpiloten über 60
Fiktives Beispiel des Bundesrates: Die Schweiz lässt ihre Piloten bis 65 fliegen, und die EU setzt die Grenze bei 60 Jahren. Die Schweiz weigert sich, einem Schiedsentscheid zu folgen. Die EU könnte die Lizenzen von Schweizer Piloten über 60 nicht mehr anerkennen. Sie könnte die Schweiz nicht von der Forschung ausschliessen5. Der Bundesrat hält diese Massnahme für verhältnismässig; im Streitfall würde das Schiedsgericht entscheiden6.
WahrscheinlichEin Stromproduzent aus dem Berner Oberland und seine Zuschüsse
Offizielles Beispiel: Ein Konkurrent aus Baden-Württemberg beanstandet die Zuschüsse, die der Kanton Bern dem Berner Produzenten gewährt. Die Schweizer Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen prüft den Fall. Verstösst die Beihilfe aus ihrer Sicht gegen das Stromabkommen, ersucht sie den Kanton, sie zurückzufordern. Weigert er sich, erhebt sie Beschwerde; letztinstanzlich entscheidet das Bundesgericht7.
SicherSchweizer Lastwagenchauffeure, die im Ausland abgewiesen werden
Fiktives Beispiel des Bundesrates: Ein Mitgliedstaat anerkennt die Schweizer Führerausweise von Lastwagenchauffeuren nicht. Heute gibt es nur den diplomatischen Weg. Künftig kann die Schweiz das Schiedsgericht anrufen, das den EuGH fragt, wie die EU-Regeln auszulegen sind, und danach entscheidet8.
SicherEin Lausanner Richter und ein Begriff des EU-Rechts
Wendet er das Freizügigkeitsabkommen an, muss er auch neuere Urteile des Gerichtshofs der EU berücksichtigen. Bisher zählten nur jene vor der Unterzeichnung9.
Sicher
- 1FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103
- 2Rat der EU, 28.09.2026 Quelle
- 3SECO, Stand 01.10.2026 Quelle
- 4Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle
- 5Faktenblatt Institutionellesp. 8
- 6Faktenblatt Institutionellesp. 9
- 7Faktenblatt Beihilfenp. 3
- 8Faktenblatt Institutionellesp. 8
- 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8
Was sich für das Funktionieren der Schweiz ändert
Direkte Demokratie
Was sich ändert: Eine Ablehnung kann neu Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen, also die teilweise Aussetzung von Vorteilen aus den Abkommen1. Widerspricht eine angenommene Initiative einem Abkommen, hofft der Bundesrat, dass das Bundesgericht dem Schweizer Gesetz den Vorrang geben kann. Das ist eine Erwartung, keine Regel2. Das Referendum bleibt gegen jede wichtige Übernahme möglich3.
Parlament und Gerichte
Das Parlament wird früher konsultiert, schon bei der Ausarbeitung der europäischen Regeln, und erhält einmal pro Legislatur einen Bericht zur Umsetzung4. Die Schweizer Gerichte müssen bei Begriffen des EU-Rechts auch der neueren Rechtsprechung des EuGH folgen5. Das Parlament behält die Kompetenz, Übernahmen zu genehmigen6.
Kantone
Die Kantone werden in die Schweizer Position einbezogen, wenn ihre Zuständigkeiten betroffen sind: Gemischte Ausschüsse, Streitbeilegung, hochrangiger Dialog. Das regelt eine Vereinbarung, die der Bundesrat am 22. April 2026 gutgeheissen hat. Sie wird nach den parlamentarischen Beratungen unterzeichnet, mit Zustimmung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)7. Für die staatlichen Beihilfen brauchen alle Kantone zusammen 8,5 Stellen für den Aufbau und danach 2 ständige Stellen8. Die Kompetenzverteilung bleibt laut Bundesrat gleich9. Am 24. Oktober 2025 haben 21 Kantone das Paket unterstützt, 4 haben es abgelehnt (SZ, NW, SH, TI) und 1 hat sich enthalten (OW), so die KdK10.
Kosten
Für das ganze Paket schätzt der Bundesrat die zusätzlichen Ausgaben des Bundes auf «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr», ein Betrag, der 2035 erreicht wird11. Über neun Zehntel davon entfallen auf die EU-Programme und den Schweizer Beitrag (siehe die Seite Schweizer Beitrag und Kosten des Pakets). Die institutionellen Elemente selbst kosten wenig: 0,2 Millionen Franken im Jahr 2027, dann ab 2031 0,25 Millionen pro Jahr für die Überwachung der staatlichen Beihilfen12. Das Paket braucht 105 bis 115 Bundesstellen, die im bestehenden Budget kompensiert werden13.
Die Art des Referendums
Der Bundesrat schlägt vier separate Abstimmungen vor, die dem fakultativen Referendum unterstehen14:
- die «Stabilisierung», also die Aktualisierung der bestehenden Abkommen, die institutionellen Regeln, die Programme und der Beitrag;
- der Strom;
- die Lebensmittelsicherheit;
- die Gesundheit.
Für ein Ja würde das Volksmehr allein genügen. Ein Nein zum Bundesbeschluss «Stabilisierung» würde auch die drei neuen Abkommen blockieren15. Laut Bundesrat ist das Paket kein Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft16. Eine obligatorische Abstimmung ohne Verfassungsgrundlage würde laut ihm einen Präzedenzfall schaffen17. Das letzte Wort hat das Parlament18.
Am 30. September 2026 hat der Ständerat den Bundesbeschluss «Stabilisierung» mit 25 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen19. Er hat sich auf zwei Wegen für das Volks- und Ständemehr entschieden. Der erste ist ein obligatorisches Referendum sui generis, also für diesen Fall beschlossen ohne ausdrückliche Grundlage in der Verfassung (23 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen)20. Der zweite ist ein separater Verfassungsbeschluss, die parlamentarische Initiative 26.425 (23 zu 18 bei 2 Enthaltungen)21. Damit überlässt er die Wahl dem Nationalrat22.
Die Debatte unter Juristen:
- Gegen das Referendum sui generis: Astrid Epiney («keine Verfassungsgrundlage») und Stefan G. Schmid, angehört von der Kommission23. Für Matthias Oesch «liegt» ein solcher Fall «hier kaum vor» (CH Media, 28. Juli 2025). Martin Dumermuth, ehemaliger Direktor des Bundesamts für Justiz, hält auch 26.425 für verfassungswidrig (Jusletter, 17. August 2026).
- Für das Ständemehr: Andreas Glaser24. Paul Richli sieht «mehr Argumente für als gegen das doppelte Mehr»25. Auch alt Bundesrichter Hansjörg Seiler vertritt diese Sicht (Jusletter, 15. September 2025).
- 1Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103
- 2Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.1p. 1032
- 3Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.8.6p. 140
- 4Bundesbeschluss Stabilisierung, Anhang 6p. 85
- 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8
- 6Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.4p. 100
- 7Bundesrat, 22.04.2026 Quelle
- 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.11.2p. 253
- 9Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.2.1p. 1008
- 10KdK, 24.10.2025 Quelle
- 11Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002
- 12Botschaft des Bundesratesp. 1004
- 13Botschaft des Bundesratesp. 1005
- 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.1p. 1033
- 15Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 1
- 16Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.2p. 1034
- 17Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.5p. 1040
- 18Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 1
- 19Abstimmungsprotokoll 8570, 30.09.2026 Quelle
- 20Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Quelle
- 21Abstimmungsprotokoll 8572, 30.09.2026 Quelle
- 22SDA (frz.), 01.10.2026 Quelle
- 23SPK-S, 27.03.2026 Quelle
- 24SPK-S, 27.03.2026 Quelle
- 25IWP, 04.03.2025 Quelle
Pro und Contra
Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.
Argumente der Befürworter
- Bundesrat
«Die dynamische Rechtsübernahme ist keine automatische Übernahme von EU-Recht»1; das Mitwirkungsrecht kann «als Souveränitätsgewinn» angesehen werden2.
- KdK und eine Mehrheit der Kantone
Rechtssicherheit, Wahrung der innerstaatlichen Verfahren und der direkten Demokratie3.
- SP
Das Decision Shaping stärke die demokratische Legitimation4.
- economiesuisse
, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerische Bankiervereinigung: kein Automatismus, Ausnahmen erreicht5.
- FDP
Ihre Delegierten haben das Paket mit 330 zu 104 Stimmen unterstützt und das Ständemehr mit 232 zu 189 Stimmen abgelehnt6.
- Grünliberale
Der Nationalrat muss den Entscheid zur Art des Referendums «korrigieren»7. Die Grünen sehen in einem obligatorischen Referendum ausserhalb der Regeln «einen gefährlichen Präzedenzfall»8.
Argumente der Gegner
- SVP und EDU
Die Übernahme «käme einer automatischen Übernahme gleich», weil eine Ablehnung Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen kann9.
- SVP
Die Rolle des EuGH wird mit «fremden Richtern» gleichgesetzt; Eingriff in die kantonalen Zuständigkeiten bei den staatlichen Beihilfen10.
- Kompass/Europa
Ihre Volksinitiative, mit 111'422 Unterschriften zustande gekommen, will für solche Verträge das Ständemehr vorschreiben11.
- autonomiesuisse
Der Schweiz bliebe nur ein «Vetorecht», um den Preis von Ausgleichsmassnahmen12.
Vorbehalte von Befürwortern:
- Die Mitte
Unterstützung nur mit innenpolitischen Nachbesserungen, darunter die demokratische Kontrolle13; sie kritisiert die Beschwerdepflicht der Beihilfebehörde14.
- SGB
Der Begriff der Beihilfe könnte bei Unternehmen wie der SBB zu weit ausgelegt werden15.
- 1Offizielle FAQp. 8
- 2Offizielle FAQp. 6
- 3Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 22
- 4Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23
- 5Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 25
- 6SRF, 18.10.2025 Quelle
- 7GLP, 30.09.2026 Quelle
- 8Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 17
- 9Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23
- 10Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 25 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 17
- 11BJ, Kompass-Initiative Quelle
- 12Swiss Economics, 05.03.2026 Quelle
- 13Die Mitte, 29.10.2025 Quelle
- 14Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 33
- 15Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 34
Offene Punkte
- Das tatsächliche Tempo der Übernahmen und der Anteil, der über das Parlament läuft: Die Botschaft enthält keine Schätzung.
- Die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen: kein Massstab, kein Präzedenzfall.
- Die abschreckende Wirkung einer Ausgleichsmassnahme auf Volksabstimmungen ist eine These der Gegner; noch gibt es keine Daten, um sie zu überprüfen.
- Das Bundesgericht: Wird es einem späteren, dem Abkommen widersprechenden Gesetz den Vorrang geben können? Der Bundesrat hofft es Botschaft des Bundesrates·Ziff. 4.1·S. 1032.
- Die Art des Referendums: Entscheid des Nationalrats ausstehend; Schlusstext des Ständerats am 14. Oktober 2026 nicht veröffentlicht; kein offizielles Abstimmungsdatum. Laut SDA könnte die Abstimmung 2027 oder 2028 stattfinden SDA (frz.), 01.10.2026.
- Die Grenze des Geltungsbereichs der Beihilferegeln bei kommunalen Werken (Produktion, Netz, Grundversorgung) muss die Praxis noch klären.
Quellen
- Institutionelles Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen, Art. 1 bis 20 und Anhang zum Schiedsgericht FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 6; Protokolle zum Landverkehrsabkommen Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 5, zum Luftverkehrsabkommen Luftverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 5 und zum Abkommen über technische Handelshemmnisse MRA: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 4.
- Faktenblätter «Institutionelle Elemente» Faktenblatt Institutionelles·S. 1, «Staatliche Beihilfen» Faktenblatt Beihilfen·S. 1 und «Rechtliche Aspekte» Faktenblatt Rechtliche Aspekte·S. 1; FAQ Offizielle FAQ·S. 2.
- Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026, Ziff. 2.1 (institutionelle Elemente), 2.2 (staatliche Beihilfen), 3.1 (Kosten) und 4.2 (Referendum) Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1·S. 74.
- Ergebnisbericht der Vernehmlassung Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 16.
- Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit Protokoll parlamentarische Zusammenarbeit·Art. 1·S. 1, Erklärung zum hochrangigen Dialog Erklärung hochrangiger Dialog·S. 1, Bundesbeschlüsse Bundesbeschluss Stabilisierung·Art. 1·S. 1 Bundesbeschluss Parl. Zusammenarbeit·Art. 1·S. 1.
- Abstimmungsprotokolle des Ständerats 8568, 8570 und 8572 (30. September 2026), Gutachten Hahn (29. August 2025), Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. April 2026: Links im Text.
Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.
- FZA: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit13. März 2026 · PDF, 38 Seiten
- Faktenblatt InstitutionellesFaktenblatt: Institutionelle Elemente13. März 2026 · PDF, 9 Seiten
- Faktenblatt Rechtliche AspekteFaktenblatt: Rechtliche Aspekte des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 4 Seiten
- Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
- Faktenblatt BeihilfenFaktenblatt: Staatliche Beihilfen13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
- Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
- Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
- Protokoll parlamentarische ZusammenarbeitProtokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die parlamentarische Zusammenarbeit13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
- Erklärung hochrangiger DialogGemeinsame Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Einrichtung eines hochrangigen Dialogs über das umfassende bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
- Bundesbeschluss StabilisierungBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 91 Seiten
- Bundesbeschluss Parl. ZusammenarbeitBundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zwischen der Schweiz und der EU über die parlamentarische Zusammenarbeit (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 1 Seiten
Häufige Fragen
Was ist die dynamische Rechtsübernahme bei den Bilateralen III?
Die Schweiz verpflichtet sich, neues EU-Recht, das in den Geltungsbereich von sechs Binnenmarktabkommen fällt, «so rasch wie möglich» zu übernehmen. Jede Übernahme erfolgt über einen Beschluss des Gemischten Ausschusses und danach über die übliche Schweizer Genehmigung FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 5, Abs. 1·S. 6 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.4·S. 99. Von Beginn an übernimmt das Paket 94 EU-Gesetzgebungsakte Faktenblatt Institutionelles·S. 3.
Mit dem Assistenten vertiefenMuss die Schweiz EU-Recht automatisch übernehmen?
Nein. Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig, also mit Zustimmung der Schweiz. Danach genehmigt das Parlament, bei einem Akt von beschränkter Tragweite der Bundesrat, unter Vorbehalt des Referendums Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.4·S. 100. SVP und EDU sind der Ansicht, dass die Übernahme wegen der Ausgleichsmassnahmen in der Praxis automatisch erfolgt Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 23.
Mit dem Assistenten vertiefenWas passiert, wenn das Volk eine Übernahme von EU-Recht ablehnt?
Die Regel gilt in der Schweiz nicht. Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, nach drei Monaten dann an das Schiedsgericht. Unterliegt die Schweiz und hält sie sich nicht an den Entscheid, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schweiz kann nicht gezwungen werden, den Rechtsakt zu übernehmen FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 2·S. 9 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.8·S. 103.
Mit dem Assistenten vertiefenWelche Rolle hat der EuGH in den Abkommen Schweiz–EU?
Er legt auf Ersuchen des Schiedsgerichts einen Begriff des EU-Rechts aus, wenn dies relevant und notwendig ist. Seine Auslegung ist für das Schiedsgericht verbindlich, doch den Streit entscheidet das Schiedsgericht. Der EuGH kann nicht von sich aus tätig werden FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 3-4·S. 9 Faktenblatt Institutionelles·S. 4.
Mit dem Assistenten vertiefenWie funktioniert das Schiedsgericht zwischen der Schweiz und der EU?
Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und die beiden wählen den Präsidenten. Die Kanzlei liegt beim Ständigen Schiedshof in Den Haag. Der Entscheid fällt innert 12 Monaten, höchstens 15, die Dauer einer Vorlage an den EuGH nicht eingerechnet. Nur die Schweiz und die EU können es anrufen FZA: Institutionelles Protokoll·Anlage, Art. III.8·S. 30 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.4·S. 107.
Mit dem Assistenten vertiefenWas ist eine Ausgleichsmassnahme?
Die teilweise Aussetzung von Vorteilen aus den Abkommen, wenn ein Entscheid des Schiedsgerichts nicht umgesetzt wird. Sie kann das betroffene Abkommen oder ein anderes Binnenmarktabkommen treffen. Sie muss verhältnismässig sein, und das Schiedsgericht kann dies überprüfen. Sie wird frühestens nach drei Monaten wirksam, ohne Rückwirkung, und nie bei den EU-Programmen FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 11·S. 10 Faktenblatt Institutionelles·S. 8.
Mit dem Assistenten vertiefenStändemehr bei den Bilateralen III: Was hat das Parlament entschieden?
Der Bundesrat schlägt das fakultative Referendum vor (Volksmehr). Am 30. September 2026 hat sich der Ständerat auf zwei Wegen für das Volks- und Ständemehr entschieden. Der erste ist ein obligatorisches Referendum sui generis (23 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen). Der zweite ist ein Verfassungsbeschluss, die parlamentarische Initiative 26.425 (23 zu 18 bei 2 Enthaltungen). Der Nationalrat muss noch entscheiden Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8572, 30.09.2026.
Mit dem Assistenten vertiefenWas ändert das Paket für die Kantone?
Sie erhalten neue Aufgaben, vor allem die Überwachung der staatlichen Beihilfen. Eine Vereinbarung, die der Bundesrat am 22. April 2026 gutgeheissen hat, regelt ihre Mitwirkung an den Verhandlungen und in den Gemischten Ausschüssen Bundesrat, 22.04.2026. Die Kompetenzverteilung bleibt laut Bundesrat gleich Botschaft des Bundesrates·Ziff. 3.2.1·S. 1008.
Mit dem Assistenten vertiefenWelche Sektoren betreffen die Regeln über staatliche Beihilfen?
Drei Sektoren: den Luftverkehr, den internationalen Landverkehr und den Strom. Eine Kammer der WEKO wird dort Subventionen, Darlehen und Bürgschaften der öffentlichen Hand prüfen; nur ein Schweizer Gericht kann eine Rückforderung verlangen Faktenblatt Beihilfen·S. 2. Die Kantonalbanken und ihre Staatsgarantie sind nicht betroffen Offizielle FAQ·S. 13.
Mit dem Assistenten vertiefenKann man die Abkommen kündigen? Gibt es die Guillotine-Klausel noch?
Jedes Abkommen bleibt kündbar, mit Wirkung nach sechs Monaten. Die «Guillotine-Klausel» der Bilateralen I besteht weiter: Wird eines dieser sieben Abkommen gekündigt, fallen auch die anderen dahin. Die neuen Abkommen (Strom, Gesundheit, Beitrag) können hingegen einzeln gekündigt werden Offizielle FAQ·S. 2.
Mit dem Assistenten vertiefen