Abkommen 01 von 9 · Institutionen und Finanzen

In­sti­tu­tio­nel­le Fragen

Übernahme des EU-Rechts im Takt seiner Entwicklung, Schiedsgericht bei Streitigkeiten, mögliche Ausgleichsmassnahmen bei einer Ablehnung.

Aktualisiert am Hauptquelle FZA: Institutionelles Protokoll

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Was sich ändert

Vorteile für die Schweiz

Ein­schrän­kun­gen für die Schweiz

Im AlltagRevidiert die EU eine erfasste Regel, etwa zur Anerkennung von Diplomen, muss sich die Schweiz innert zwei Jahren entscheiden, mit einem Referendum innert drei. Lehnt das Volk ab, gilt die Regel in der Schweiz nicht. Diese Ablehnung kann neu zum Gemischten Ausschuss, zu einem Schiedsverfahren und danach zu Ausgleichsmassnahmen führen.Sicher FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 6, Abs. 2·S. 7 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.8·S. 103

Was das Paket die Schweiz kostet

Alle Kosten des Pakets

Das Wichtigste zum Paket

  1. Dynamische Rechtsübernahme

    In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.

    Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische Rechtsübernahme
  2. Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit

    Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.

    Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
  3. Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

    Ein Streitfall wird zuerst im Gemischten Ausschuss besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.

    Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

Die weiteren Kernpunkte des Pakets

Im Detail

7 Rubriken · Quellen Seite für Seite

Der Text

Die in­sti­tu­tio­nel­len Ele­men­te ver­än­dern, wie die Ab­kom­men funk­tio­nie­ren. Ihre Regeln folgen neu der Ent­wick­lung des EU-Rechts, und ein Schieds­ge­richt ent­schei­det Strei­tig­kei­ten. Von Beginn an über­nimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Ge­setz­ge­bungs­ak­te1. Für Pro­fes­sor Mat­thi­as Oesch (Uni­ver­si­tät Zürich) gilt: «Die ist das Herz­stück der neuen Ver­trä­ge» (CH Media, 28. Juli 2025; NZZ, 30. Juli 2025).

Diese Regeln gelten für sechs Bin­nen­markt­ab­kom­men: Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, Land­ver­kehr, Luft­ver­kehr, tech­ni­sche Han­dels­hemm­nis­se, Strom und Le­bens­mit­tel­si­cher­heit. Für das Ge­sund­heits­ab­kom­men gelten sie «sinn­ge­mäs­s». Sie be­tref­fen weder die Agrar­po­li­tik noch das Frei­han­dels­ab­kom­men von 19722.

Die dynamische Rechts­über­nah­me Schritt für Schritt

«Dynamische Rechtsübernahme» heisst, dass das Abkommen der Entwicklung des EU-Rechts folgt. Es ist keine automatische Übernahme: Die Schweiz muss jedes Mal zustimmen.

  1. Die EU bereitet eine Regel vor. Die EU-Kommission konsultiert Schweizer Fachleute wie jene der Mitgliedstaaten. Das ist das : Man wirkt bei der Ausarbeitung mit, stimmt aber nicht ab3. Die Kommissionen des Parlaments werden informiert und konsultiert (neuer Art. 152a Parlamentsgesetz)4.
  2. Die EU verabschiedet die Regel und informiert die Schweiz im Gemischten Ausschuss, dem paritätischen Organ jedes Abkommens. Dort werden allfällige Anpassungen verhandelt5.
  3. Die Schweiz teilt mit, ob eine innerstaatliche Genehmigung nötig ist: durch das Parlament, allenfalls durch das Volk6.
  4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig, also mit Zustimmung der Schweiz. Er kann nur die Anhänge ändern, nicht den Geltungsbereich des Abkommens7.
  5. Das Schweizer Verfahren folgt. Der Beschluss ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Das Parlament genehmigt ihn, oder der Bundesrat allein, wenn ihm ein Gesetz Verträge von beschränkter Tragweite überträgt. Enthält der Rechtsakt wichtige Bestimmungen, ist das möglich: 50'000 Unterschriften in 100 Tagen8.
  6. Frist: höchstens zwei Jahre, verlängert um ein Jahr, wenn ein Referendumsverfahren läuft. In der Zwischenzeit wird die Regel vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt mit, dass dies nicht möglich ist9.

Über­nom­men werden nur Regeln, die in den Gel­tungs­be­reich eines Ab­kom­mens fallen10. Eu­ro­päi­sches Ar­beits­recht etwa kommt nicht über das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men in die Schweiz, so der Bun­des­rat11 und das Gut­ach­ten von Pro­fes­sor Mi­cha­el Hahn im Auf­trag des EDA12.

Wer ver­ab­schie­det die über­nom­me­nen Regeln?

In der EU werden Ge­setz­ge­bungs­ak­te vom Eu­ro­päi­schen Par­la­ment und vom Rat der EU ver­ab­schie­det. Die Schweiz ist nicht Mit­glied der EU: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Ab­ge­ord­ne­te im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment. Sie stimmt des­halb über die Regeln, die sie über­neh­men wird, nicht ab (De­cis­i­on Making). Anders als bei Schen­gen nimmt sie nicht an den Ar­bei­ten des Rates teil, ebenso wenig wie die EWR/EFTA-Staa­ten im Rahmen des Bin­nen­markts13.

Mit­wir­ken kann sie hin­ge­gen bei der Aus­ar­bei­tung (De­cis­i­on Sha­ping), und zwar über drei Kanäle14:

  • Die EU-Kommission konsultiert Schweizer Fachleute in gleicher Weise wie jene der Mitgliedstaaten;
  • die Schweiz nimmt an bestimmten Ausschüssen nationaler Fachleute teil, welche die Kommission bei begleiten (die «Komitologie»);
  • im Gemischten Ausschuss kann ein Gedankenaustausch stattfinden.

Laut Bun­des­rat «ent­sprich­t» diese Teil­nah­me «jener, die für die Staa­ten des EWR/EFTA […] vor­ge­se­hen ist». Zudem kann die Schweiz ihre In­ter­es­sen über di­rek­te Kon­tak­te mit den Mit­glied­staa­ten und dem Eu­ro­päi­schen Par­la­ment ein­brin­gen15.

Für den Bun­des­rat kann dieses Mit­wir­kungs­recht im Ver­gleich zu heute «als Sou­ve­rä­ni­täts­ge­win­n» an­ge­se­hen werden16. Jede Über­nah­me bleibt der Schwei­zer Ge­neh­mi­gung un­ter­stellt, unter Vor­be­halt des Re­fe­ren­dums17. Für die SVP sind die Mög­lich­kei­ten, beim De­cis­i­on Sha­ping Ein­fluss zu nehmen, sehr be­grenzt18. Die Schwei­ze­ri­sche Ar­beits­ge­mein­schaft für die Berg­ge­bie­te spricht von einem Mit­spra­che­recht ohne Mit­ent­schei­dungs­recht19. Die In­itia­ti­ve von Kom­pass/Europa trägt den Titel «keine EU-Pas­siv­mit­glied­schaf­t»20.

Wenn das Volk Nein sagt: das Szenario

  1. Das Volk lehnt den Genehmigungsbeschluss ab. Die EU-Regel gilt in der Schweiz nicht, und niemand kann sich vor einem Schweizer Gericht darauf berufen21.
  2. Die EU kann darin eine Verletzung des Abkommens sehen. Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, nach drei Monaten ohne Lösung dann an das Schiedsgericht22.
  3. Das Schiedsgericht gibt der EU recht, und die Schweiz setzt den Entscheid nicht innert der gesetzten Frist um. Die EU kann dann Ausgleichsmassnahmen ergreifen: Sie setzt Vorteile, welche die Abkommen der Schweiz gewähren, teilweise aus. Laut Bundesrat stellen sie ein Gleichgewicht wieder her und haben «keinen Strafcharakter»23.
  4. Diese Massnahmen werden frühestens drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam. Das Schiedsgericht kann ihre Verhältnismässigkeit innert sechs Monaten überprüfen. Bereits erworbene Rechte bleiben bestehen24.
  5. Sie können das betroffene Abkommen oder ein anderes Binnenmarktabkommen treffen. Nie die Forschung oder die EU-Programme; die Landwirtschaft nur, wenn das Landwirtschaftsabkommen selbst verletzt wird25.

Gren­zen des Sze­na­ri­os. Die Schweiz könnte «je­doch nicht ge­zwun­gen wer­den», den Rechts­akt zu über­neh­men26. Für die Be­ur­tei­lung der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit gibt es weder einen Mass­stab noch einen Prä­ze­denz­fall. Zum Ver­gleich: Die Schen­gen-As­so­zi­ie­rung endet au­to­ma­tisch, wenn ein Streit über eine Über­nah­me nicht innert sechs Mo­na­ten bei­gelegt wird27.

Die Streit­bei­le­gung

  • Zuerst der Gemischte Ausschuss: drei Monate, um eine politische Lösung zu finden28.
  • Dann das paritätische Schiedsgericht: drei Schiedsrichter (einer pro Partei, dazu ein gemeinsamer Präsident), Kanzlei beim Ständigen Schiedshof in Den Haag, öffentlicher Entscheid innert 12 Monaten, höchstens 1529.
  • Vorlage an den EuGH: obligatorisch, wenn die Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts relevant und notwendig ist. Diese Auslegung ist für das Schiedsgericht verbindlich, das danach den Streit entscheidet30. Keine Vorlage bei einer Ausnahme, die keinen EU-rechtlichen Begriff betrifft. 2024 dauerte ein Vorlageverfahren beim EuGH im Durchschnitt 17,2 Monate31.
  • Privatpersonen haben keinen Zugang: Ihre Streitigkeiten bleiben vor Schweizer Gerichten32.

Zwei Lesarten

Für das EDA kommt das Gut­ach­ten Hahn zum Schluss: «Aus­gleichs­mass­nah­men sind eben keine Übel­zu­fü­gun­g» (S. 56). Sie blei­ben einer Kon­trol­le der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit un­ter­stellt33. Da­ge­gen be­strei­tet Carl Bau­den­ba­cher, ehe­ma­li­ger Prä­si­dent des EFTA-Ge­richts­hofs, die Un­ab­hän­gig­keit des Schieds­ge­richts: «Jedes be­deu­ten­de Ver­fah­ren […] würde vor dem EuGH landen»34. Pro­fes­sor An­dre­as Glaser ist der An­sicht, dass die dy­na­mi­sche Rechts­über­nah­me und das Schieds­ver­fah­ren das Par­la­ment und das Bun­des­ge­richt ein­schrän­ken35. Pro­fes­sor Paul Richli ist der An­sicht, dass die Aus­gleichs­mass­nah­men die Ab­stim­mungs­frei­heit ein­schrän­ken36.

Ausnahmen, Prinzipien und Ab­si­che­run­gen

Drei Schutzstufen von unterschiedlicher Stärke37:

  • Ausnahme: Die Schweiz muss in diesem Bereich kein neues Recht übernehmen38;
  • Prinzip: Die EU und die Schweiz müssen eine Regel «berücksichtigen», ohne dass die Übernahme ausgeschlossen ist; im Streitfall müssen die Ausgleichsmassnahmen milder ausfallen39;
  • Absicherung: eine Zusage, die bei der Streitbeilegung «nach Treu und Glauben berücksichtigt» wird40.
Abkommen Ausnahmen Prinzipien und Absicherungen
Personenfreizügigkeit Aufenthalt: strafrechtliche Landesverweisung, nur für Erwerbstätige, Identitätskarte. Entsendung: Voranmeldefrist von höchstens 4 Arbeitstagen, Kaution, Nachweis der Selbstständigkeit, Non-Regression. Soziale Sicherheit: sechs Ausnahmen, darunter die Ergänzungsleistungen und die Hilflosenentschädigung, die nicht ins Ausland bezahlt werden41 Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort»; Absicherungen bei der Sozialhilfe und bei der Stellenmeldepflicht42
Landverkehr 40 Tonnen, , Nacht- und Sonntagsfahrverbot, Taktfahrplan, alpenquerende Strassenkapazitäten, Schwerverkehrsabgabe43 —
Technische Handelshemmnisse Fertigpackungen (nicht harmonisierter Teil)44 —
Luftverkehr Keine45 —
Strom Schweizer Annahmen zur Versorgungssicherheit46 Wasserkraftkonzessionen und Wasserzins ausserhalb des Geltungsbereichs, so der Bundesrat47
Lebensmittelsicherheit GVO, Tierschutz, Hormonfleisch48 —
Gesundheit Keine49 —

Diese Listen ändern sich nur im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men, durch eine Re­vi­si­on des Ab­kom­mens50.

Staatliche Beihilfen

Eine staat­li­che Bei­hil­fe ist ein se­lek­ti­ver Vor­teil der öf­fent­li­chen Hand: Sub­ven­ti­on, zins­güns­ti­ges Dar­le­hen, Bürg­schaft oder Steu­er­ver­güns­ti­gung. Die neuen Regeln be­tref­fen nur den Luft­ver­kehr, den in­ter­na­tio­na­len Land­ver­kehr und den Strom51.

  • Eine unabhängige Kammer innerhalb der Wettbewerbskommission (WEKO) prüft die gemeldeten Beihilfen und gibt eine unverbindliche Stellungnahme ab52.
  • Nur ein Schweizer Gericht kann eine Beihilfe für unzulässig erklären und ihre Rückforderung verlangen53.
  • Bestehende Beihilfen werden nicht zurückgefordert; es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren54.
  • Unter 300'000 Euro in drei Jahren pro Unternehmen (heutiger Schwellenwert) gelten die Regeln nicht55.
  • Sechs Förderinstrumente des Bundes im Strombereich werden für vereinbar erklärt56.

Aus­ser­halb des Gel­tungs­be­reichs blei­ben Kan­to­nal­ban­ken, Ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen, so­zia­ler Woh­nungs­bau, Re­gio­nal­ver­kehr, Land­wirt­schaft und Kultur57.

Par­la­men­ta­ri­sche Zu­sam­men­ar­beit, Dialog und Kündigung

  • Ein paritätischer Gemischter parlamentarischer Ausschuss, der mindestens einmal pro Jahr zusammentritt, kann Informationen verlangen und Empfehlungen abgeben, hat aber keine Entscheidungsbefugnis58. Sein Genehmigungsbeschluss untersteht nicht dem Referendum59.
  • Ein jährlicher hochrangiger Dialog bringt den Vorsteher des EDA und ein Mitglied der EU-Kommission zusammen; die Erklärung ist nicht verbindlich60.
  • Kündigung: Jedes Abkommen ist kündbar, mit Wirkung nach sechs Monaten. Die «Guillotine-Klausel» der Bilateralen I besteht weiter: Wird eines dieser sieben Abkommen gekündigt, fallen auch die anderen dahin. Sie umfasst das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, das an das Landwirtschaftsabkommen angebunden ist. Die neuen Abkommen werden einzeln gekündigt61. Es gibt keine «Super-Guillotine», die alte und neue Abkommen verknüpft62. Erworbene Rechte bleiben gewahrt63.
  1. 1Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  2. 2Offizielle FAQp. 3 
  3. 3FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4, Abs. 1p. 5 
  4. 4Bundesbeschluss Stabilisierung, Anhang 6p. 85 
  5. 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 3p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.3p. 96 
  6. 6FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 1p. 6 
  7. 7FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 4p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.1p. 76 
  8. 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.4p. 100 
  9. 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2-3p. 7 
  10. 10FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 1, Abs. 2p. 3 
  11. 11Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.1.2p. 89 
  12. 12Gutachten Hahn, 29.08.2025 Quelle 
  13. 13Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  14. 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 93 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4p. 5 
  15. 15Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 93 
  16. 16Offizielle FAQp. 6 
  17. 17Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.8.6p. 140 
  18. 18Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 24 
  19. 19Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 24 
  20. 20BJ, Kompass-Initiative Quelle 
  21. 21Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 4 
  22. 22FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 1-2p. 9 
  23. 23Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4.3p. 114 
  24. 24FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. III.8p. 30 
  25. 25Faktenblatt Institutionellesp. 5 Faktenblatt Institutionellesp. 8 
  26. 26Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103 
  27. 27Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.3p. 1037 
  28. 28FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 2p. 9 
  29. 29FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. II.1p. 25 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. I.2p. 22 FZA: Institutionelles Protokoll, Anlage, Art. III.8p. 30 
  30. 30FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 3-4p. 9 
  31. 31Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4.2p. 111 
  32. 32Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.4p. 107 
  33. 33Gutachten Hahn, 29.08.2025 Quelle 
  34. 34Inside Paradeplatz, 07.12.2025 Quelle 
  35. 35SPK-S, 27.03.2026 Quelle 
  36. 36IWP, 04.03.2025 Quelle 
  37. 37Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3.6.1p. 293 
  38. 38FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 
  39. 39FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 10p. 6 
  40. 40FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 6p. 9 
  41. 41FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5gp. 5 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 7hp. 10 Botschaft des Bundesratesp. 315 
  42. 42FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 10p. 6 
  43. 43Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 5 
  44. 44MRA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 4 
  45. 45Luftverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 5 
  46. 46Stromabkommen Schweiz–EU, Art. 27, Abs. 8p. 17 
  47. 47Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.11.6.9p. 725 
  48. 48Protokoll Lebensmittelsicherheit, Art. 7p. 4 
  49. 49Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 5, Abs. 5p. 6 
  50. 50Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.7p. 103 
  51. 51Faktenblatt Beihilfenp. 2 
  52. 52Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.1p. 144 
  53. 53Faktenblatt Beihilfenp. 2 
  54. 54Faktenblatt Beihilfenp. 3 Faktenblatt Beihilfenp. 1 
  55. 55Botschaft des Bundesratesp. 152 
  56. 56Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.11.6.10p. 726 
  57. 57Offizielle FAQp. 13 Faktenblatt Beihilfenp. 2 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.1p. 144 
  58. 58Protokoll parlamentarische Zusammenarbeit, Art. 3-4p. 2 
  59. 59Bundesbeschluss Parl. Zusammenarbeit, Art. 2p. 1 
  60. 60Erklärung hochrangiger Dialogp. 1 
  61. 61Offizielle FAQp. 2 
  62. 62Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.1.4p. 90 
  63. 63FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 20, Abs. 3p. 15 

Vorher / nachher

ThemaHeuteMit dem Paket
Aktualisierung der Abkommen
Nur wenn beide Parteien es wollen; die EU kann blockieren1
Gegenseitige Übernahmepflicht, Schweizer Genehmigung nötig2
Von Beginn an übernommenes EU-Recht
—
94 EU-Gesetzgebungsakte3
Frist für die Schweiz
Keine
2 Jahre, 3 Jahre mit Referendum4
Ungelöster Streit
Bleibt ohne rechtliche Lösung
Gemischter Ausschuss, dann Schiedsgericht nach 3 Monaten5
Reaktion der EU auf einen Streit
Einseitige Massnahmen möglich (Börse, Horizon)6
Ausgleichsmassnahmen nach Schiedsverfahren, verhältnismässig, ohne EU-Programme7
Zu berücksichtigende Urteile des EuGH
Jene vor der Unterzeichnung (FZA, Luftverkehr)
Jene vor und nach der Unterzeichnung8
Staatliche Beihilfen
Unverbindliche Stellungnahme der WEKO im Luftverkehr
Kontrolle in 3 Sektoren, Entscheid durch ein Schweizer Gericht9
Mitwirkung der Kantone
Vereinbarung nur für Schengen
Eigene Vereinbarung für das Paket10
  1. 1Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2p. 91 
  2. 2FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6 
  3. 3Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  4. 4FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7 
  5. 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 9 
  6. 6Offizielle FAQp. 8 
  7. 7Faktenblatt Institutionellesp. 8 
  8. 8FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8 
  9. 9Faktenblatt Beihilfenp. 2 
  10. 10Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.7.1p. 121 

Im Alltag

Grad der Gewissheit:SicherWahrscheinlichHängt von der Umsetzung ab
  • Eine in Brüssel revidierte Richtlinie über Be­rufs­qua­li­fi­ka­tio­nen

    Die EU ändert ihre Regeln zur Anerkennung von Diplomen. Sie notifiziert dies dem Gemischten Ausschuss zur Personenfreizügigkeit. Das Parlament genehmigt die Übernahme, ein Komitee ergreift das Referendum, und das Volk sagt innert drei Jahren Nein. Die Regel gilt in der Schweiz nicht. Der Streit geht an den Gemischten Ausschuss, danach kann die EU das Schiedsgericht anrufen. Bekommt sie recht und bewegt sich die Schweiz nicht, kann sie eine verhältnismässige Ausgleichsmassnahme ergreifen1. Der Mechanismus ist sicher; das Szenario ist erfunden.

    Sicher
  • Die Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung für Grenzgänger, ein realer Fall

    Die EU hat am 28. September 2026 eine Revision der Verordnung 883/2004 verabschiedet: Der Staat der letzten Beschäftigung soll die Arbeitslosenentschädigung der Grenzgänger bezahlen2. Die Schweiz hat über diese Regel nicht abgestimmt: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament. Für eine Übernahme braucht es einen Beschluss des Gemischten Ausschusses und die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz. Das SECO schätzt die Kosten auf 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr3. Am 17. September 2026 hat der Nationalrat eine Motion der SVP angenommen, die verlangt, diese Übernahme abzulehnen. Das Ergebnis: 109 zu 72 Stimmen bei 5 Enthaltungen, laut Medienberichten4. Wie eine Regel behandelt wird, die vor dem Inkrafttreten des Pakets verabschiedet wurde, ist nicht geregelt.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • He­li­ko­pter­pi­lo­ten über 60

    Fiktives Beispiel des Bundesrates: Die Schweiz lässt ihre Piloten bis 65 fliegen, und die EU setzt die Grenze bei 60 Jahren. Die Schweiz weigert sich, einem Schiedsentscheid zu folgen. Die EU könnte die Lizenzen von Schweizer Piloten über 60 nicht mehr anerkennen. Sie könnte die Schweiz nicht von der Forschung ausschliessen5. Der Bundesrat hält diese Massnahme für verhältnismässig; im Streitfall würde das Schiedsgericht entscheiden6.

    Wahrscheinlich
  • Ein Strom­pro­du­zent aus dem Berner Oberland und seine Zuschüsse

    Offizielles Beispiel: Ein Konkurrent aus Baden-Württemberg beanstandet die Zuschüsse, die der Kanton Bern dem Berner Produzenten gewährt. Die Schweizer Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen prüft den Fall. Verstösst die Beihilfe aus ihrer Sicht gegen das Stromabkommen, ersucht sie den Kanton, sie zurückzufordern. Weigert er sich, erhebt sie Beschwerde; letztinstanzlich entscheidet das Bundesgericht7.

    Sicher
  • Schweizer Last­wa­gen­chauf­feu­re, die im Ausland abgewiesen werden

    Fiktives Beispiel des Bundesrates: Ein Mitgliedstaat anerkennt die Schweizer Führerausweise von Lastwagenchauffeuren nicht. Heute gibt es nur den diplomatischen Weg. Künftig kann die Schweiz das Schiedsgericht anrufen, das den EuGH fragt, wie die EU-Regeln auszulegen sind, und danach entscheidet8.

    Sicher
  • Ein Lausanner Richter und ein Begriff des EU-Rechts

    Wendet er das Freizügigkeitsabkommen an, muss er auch neuere Urteile des Gerichtshofs der EU berücksichtigen. Bisher zählten nur jene vor der Unterzeichnung9.

    Sicher
  1. 1FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103 
  2. 2Rat der EU, 28.09.2026 Quelle 
  3. 3SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  4. 4Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle 
  5. 5Faktenblatt Institutionellesp. 8 
  6. 6Faktenblatt Institutionellesp. 9 
  7. 7Faktenblatt Beihilfenp. 3 
  8. 8Faktenblatt Institutionellesp. 8 
  9. 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8 

Was sich für das Funk­tio­nie­ren der Schweiz ändert

Direkte Demokratie

Was sich ändert: Eine Ab­leh­nung kann neu Aus­gleichs­mass­nah­men nach sich ziehen, also die teil­wei­se Aus­set­zung von Vor­tei­len aus den Ab­kom­men1. Wi­der­spricht eine an­ge­nom­me­ne In­itia­ti­ve einem Ab­kom­men, hofft der Bun­des­rat, dass das Bun­des­ge­richt dem Schwei­zer Gesetz den Vor­rang geben kann. Das ist eine Er­war­tung, keine Regel2. Das Re­fe­ren­dum bleibt gegen jede wich­ti­ge Über­nah­me mög­lich3.

Parlament und Gerichte

Das Par­la­ment wird früher kon­sul­tiert, schon bei der Aus­ar­bei­tung der eu­ro­päi­schen Regeln, und erhält einmal pro Le­gis­la­tur einen Be­richt zur Um­set­zung4. Die Schwei­zer Ge­rich­te müssen bei Be­grif­fen des EU-Rechts auch der neue­ren Recht­spre­chung des EuGH folgen5. Das Par­la­ment behält die Kom­pe­tenz, Über­nah­men zu ge­neh­mi­gen6.

Kantone

Die Kan­to­ne werden in die Schwei­zer Po­si­ti­on ein­be­zo­gen, wenn ihre Zu­stän­dig­kei­ten be­trof­fen sind: Ge­misch­te Aus­schüs­se, Streit­bei­le­gung, hoch­ran­gi­ger Dialog. Das regelt eine Ver­ein­ba­rung, die der Bun­des­rat am 22. April 2026 gut­ge­heis­sen hat. Sie wird nach den par­la­men­ta­ri­schen Be­ra­tun­gen un­ter­zeich­net, mit Zu­stim­mung der Kon­fe­renz der Kan­tons­re­gie­run­gen (KdK)7. Für die staat­li­chen Bei­hil­fen brau­chen alle Kan­to­ne zu­sam­men 8,5 Stel­len für den Aufbau und danach 2 stän­di­ge Stel­len8. Die Kom­pe­tenz­ver­tei­lung bleibt laut Bun­des­rat gleich9. Am 24. Ok­to­ber 2025 haben 21 Kan­to­ne das Paket un­ter­stützt, 4 haben es ab­ge­lehnt (SZ, NW, SH, TI) und 1 hat sich ent­hal­ten (OW), so die KdK10.

Kosten

Für das ganze Paket schätzt der Bun­des­rat die zu­sätz­li­chen Aus­ga­ben des Bundes auf «rund 1,4 Mil­li­ar­den Fran­ken pro Jahr», ein Betrag, der 2035 er­reicht wird11. Über neun Zehn­tel davon ent­fal­len auf die EU-Pro­gram­me und den (siehe die Seite Schwei­zer Bei­trag und Kosten des Pakets). Die in­sti­tu­tio­nel­len Ele­men­te selbst kosten wenig: 0,2 Mil­lio­nen Fran­ken im Jahr 2027, dann ab 2031 0,25 Mil­lio­nen pro Jahr für die Über­wa­chung der staat­li­chen Bei­hil­fen12. Das Paket braucht 105 bis 115 Bun­des­stel­len, die im be­stehen­den Budget kom­pen­siert werden13.

Die Art des Referendums

Der Bun­des­rat schlägt vier se­pa­ra­te Ab­stim­mun­gen vor, die dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum un­ter­ste­hen14:

  • die «Stabilisierung», also die Aktualisierung der bestehenden Abkommen, die institutionellen Regeln, die Programme und der Beitrag;
  • der Strom;
  • die Lebensmittelsicherheit;
  • die Gesundheit.

Für ein Ja würde das Volks­mehr allein ge­nü­gen. Ein Nein zum Bun­des­be­schluss «Sta­bi­li­sie­run­g» würde auch die drei neuen Ab­kom­men blo­ckie­ren15. Laut Bun­des­rat ist das Paket kein Bei­tritt zu einer su­pra­na­tio­na­len Ge­mein­schaft16. Eine ob­li­ga­to­ri­sche Ab­stim­mung ohne Ver­fas­sungs­grund­la­ge würde laut ihm einen Prä­ze­denz­fall schaf­fen17. Das letzte Wort hat das Par­la­ment18.

Am 30. Sep­tem­ber 2026 hat der Stän­de­rat den Bun­des­be­schluss «Sta­bi­li­sie­run­g» mit 25 zu 16 Stim­men bei 2 Ent­hal­tun­gen an­ge­nom­men19. Er hat sich auf zwei Wegen für das ent­schie­den. Der erste ist ein ob­li­ga­to­ri­sches Re­fe­ren­dum sui ge­ne­ris, also für diesen Fall be­schlos­sen ohne aus­drück­li­che Grund­la­ge in der Ver­fas­sung (23 zu 17 Stim­men bei 3 Ent­hal­tun­gen)20. Der zweite ist ein se­pa­ra­ter Ver­fas­sungs­be­schluss, die par­la­men­ta­ri­sche In­itia­ti­ve 26.425 (23 zu 18 bei 2 Ent­hal­tun­gen)21. Damit über­lässt er die Wahl dem Na­tio­nal­rat22.

Die Debatte unter Juristen:

  • Gegen das Referendum sui generis: Astrid Epiney («keine Verfassungsgrundlage») und Stefan G. Schmid, angehört von der Kommission23. Für Matthias Oesch «liegt» ein solcher Fall «hier kaum vor» (CH Media, 28. Juli 2025). Martin Dumermuth, ehemaliger Direktor des Bundesamts für Justiz, hält auch 26.425 für verfassungswidrig (Jusletter, 17. August 2026).
  • Für das Ständemehr: Andreas Glaser24. Paul Richli sieht «mehr Argumente für als gegen das doppelte Mehr»25. Auch alt Bundesrichter Hansjörg Seiler vertritt diese Sicht (Jusletter, 15. September 2025).
  1. 1Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103 
  2. 2Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.1p. 1032 
  3. 3Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.8.6p. 140 
  4. 4Bundesbeschluss Stabilisierung, Anhang 6p. 85 
  5. 5FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 7, Abs. 2p. 8 
  6. 6Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.4p. 100 
  7. 7Bundesrat, 22.04.2026 Quelle 
  8. 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.2.11.2p. 253 
  9. 9Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.2.1p. 1008 
  10. 10KdK, 24.10.2025 Quelle 
  11. 11Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 1004 
  13. 13Botschaft des Bundesratesp. 1005 
  14. 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.1p. 1033 
  15. 15Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 1 
  16. 16Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.2p. 1034 
  17. 17Botschaft des Bundesrates, Ziff. 4.2.2.1.5p. 1040 
  18. 18Faktenblatt Rechtliche Aspektep. 1 
  19. 19Abstimmungsprotokoll 8570, 30.09.2026 Quelle 
  20. 20Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Quelle 
  21. 21Abstimmungsprotokoll 8572, 30.09.2026 Quelle 
  22. 22SDA (frz.), 01.10.2026 Quelle 
  23. 23SPK-S, 27.03.2026 Quelle 
  24. 24SPK-S, 27.03.2026 Quelle 
  25. 25IWP, 04.03.2025 Quelle 

Pro und Contra

Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.

Argumente der Befürworter

  • Bundesrat

    «Die dynamische Rechtsübernahme ist keine automatische Übernahme von EU-Recht»1; das Mitwirkungsrecht kann «als Souveränitätsgewinn» angesehen werden2.

  • KdK und eine Mehrheit der Kantone

    Rechtssicherheit, Wahrung der innerstaatlichen Verfahren und der direkten Demokratie3.

  • SP

    Das Decision Shaping stärke die demokratische Legitimation4.

  • economiesuisse

    , Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerische Bankiervereinigung: kein Automatismus, Ausnahmen erreicht5.

  • FDP

    Ihre Delegierten haben das Paket mit 330 zu 104 Stimmen unterstützt und das Ständemehr mit 232 zu 189 Stimmen abgelehnt6.

  • Grünliberale

    Der Nationalrat muss den Entscheid zur Art des Referendums «korrigieren»7. Die Grünen sehen in einem obligatorischen Referendum ausserhalb der Regeln «einen gefährlichen Präzedenzfall»8.

Argumente der Gegner

  • SVP und EDU

    Die Übernahme «käme einer automatischen Übernahme gleich», weil eine Ablehnung Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen kann9.

  • SVP

    Die Rolle des EuGH wird mit «fremden Richtern» gleichgesetzt; Eingriff in die kantonalen Zuständigkeiten bei den staatlichen Beihilfen10.

  • Kompass/Europa

    Ihre Volksinitiative, mit 111'422 Unterschriften zustande gekommen, will für solche Verträge das Ständemehr vorschreiben11.

  • autonomiesuisse

    Der Schweiz bliebe nur ein «Vetorecht», um den Preis von Ausgleichsmassnahmen12.

  • Vorbehalte von Befürwortern:

  • Die Mitte

    Unterstützung nur mit innenpolitischen Nachbesserungen, darunter die demokratische Kontrolle13; sie kritisiert die Beschwerdepflicht der Beihilfebehörde14.

  • SGB

    Der Begriff der Beihilfe könnte bei Unternehmen wie der SBB zu weit ausgelegt werden15.

  1. 1Offizielle FAQp. 8 
  2. 2Offizielle FAQp. 6 
  3. 3Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 22 
  4. 4Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23 
  5. 5Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 25 
  6. 6SRF, 18.10.2025 Quelle 
  7. 7GLP, 30.09.2026 Quelle 
  8. 8Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 17 
  9. 9Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 23 
  10. 10Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 25 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 17 
  11. 11BJ, Kompass-Initiative Quelle 
  12. 12Swiss Economics, 05.03.2026 Quelle 
  13. 13Die Mitte, 29.10.2025 Quelle 
  14. 14Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 33 
  15. 15Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 34 

Offene Punkte

  1. Das tatsächliche Tempo der Übernahmen und der Anteil, der über das Parlament läuft: Die Botschaft enthält keine Schätzung.
  2. Die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen: kein Massstab, kein Präzedenzfall.
  3. Die abschreckende Wirkung einer Ausgleichsmassnahme auf Volksabstimmungen ist eine These der Gegner; noch gibt es keine Daten, um sie zu überprüfen.
  4. Das Bundesgericht: Wird es einem späteren, dem Abkommen widersprechenden Gesetz den Vorrang geben können? Der Bundesrat hofft es Botschaft des Bundesrates·Ziff. 4.1·S. 1032.
  5. Die Art des Referendums: Entscheid des Nationalrats ausstehend; Schlusstext des Ständerats am 14. Oktober 2026 nicht veröffentlicht; kein offizielles Abstimmungsdatum. Laut SDA könnte die Abstimmung 2027 oder 2028 stattfinden SDA (frz.), 01.10.2026.
  6. Die Grenze des Geltungsbereichs der Beihilferegeln bei kommunalen Werken (Produktion, Netz, ) muss die Praxis noch klären.

Quellen

Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.

  1. FZA: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit13. März 2026 · PDF, 38 Seiten
  2. Faktenblatt InstitutionellesFaktenblatt: Institutionelle Elemente13. März 2026 · PDF, 9 Seiten
  3. Faktenblatt Rechtliche AspekteFaktenblatt: Rechtliche Aspekte des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 4 Seiten
  4. Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
  5. Faktenblatt BeihilfenFaktenblatt: Staatliche Beihilfen13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  6. Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
  7. Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
  8. Protokoll parlamentarische ZusammenarbeitProtokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die parlamentarische Zusammenarbeit13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  9. Erklärung hochrangiger DialogGemeinsame Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Einrichtung eines hochrangigen Dialogs über das umfassende bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  10. Bundesbeschluss StabilisierungBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 91 Seiten
  11. Bundesbeschluss Parl. ZusammenarbeitBundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zwischen der Schweiz und der EU über die parlamentarische Zusammenarbeit (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 1 Seiten

Häufige Fragen

Was ist die dynamische Rechtsübernahme bei den Bilateralen III?

Die Schweiz verpflichtet sich, neues EU-Recht, das in den Geltungsbereich von sechs Binnenmarktabkommen fällt, «so rasch wie möglich» zu übernehmen. Jede Übernahme erfolgt über einen Beschluss des Gemischten Ausschusses und danach über die übliche Schweizer Genehmigung FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 5, Abs. 1·S. 6 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.4·S. 99. Von Beginn an übernimmt das Paket 94 EU-Gesetzgebungsakte Faktenblatt Institutionelles·S. 3.

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Muss die Schweiz EU-Recht automatisch übernehmen?

Nein. Der Gemischte Ausschuss entscheidet einstimmig, also mit Zustimmung der Schweiz. Danach genehmigt das Parlament, bei einem Akt von beschränkter Tragweite der Bundesrat, unter Vorbehalt des Referendums Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.4·S. 100. SVP und EDU sind der Ansicht, dass die Übernahme wegen der Ausgleichsmassnahmen in der Praxis automatisch erfolgt Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 23.

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Was passiert, wenn das Volk eine Übernahme von EU-Recht ablehnt?

Die Regel gilt in der Schweiz nicht. Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, nach drei Monaten dann an das Schiedsgericht. Unterliegt die Schweiz und hält sie sich nicht an den Entscheid, kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schweiz kann nicht gezwungen werden, den Rechtsakt zu übernehmen FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 2·S. 9 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.2.8·S. 103.

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Welche Rolle hat der EuGH in den Abkommen Schweiz–EU?

Er legt auf Ersuchen des Schiedsgerichts einen Begriff des EU-Rechts aus, wenn dies relevant und notwendig ist. Seine Auslegung ist für das Schiedsgericht verbindlich, doch den Streit entscheidet das Schiedsgericht. Der EuGH kann nicht von sich aus tätig werden FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 10, Abs. 3-4·S. 9 Faktenblatt Institutionelles·S. 4.

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Wie funktioniert das Schiedsgericht zwischen der Schweiz und der EU?

Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und die beiden wählen den Präsidenten. Die Kanzlei liegt beim Ständigen Schiedshof in Den Haag. Der Entscheid fällt innert 12 Monaten, höchstens 15, die Dauer einer Vorlage an den EuGH nicht eingerechnet. Nur die Schweiz und die EU können es anrufen FZA: Institutionelles Protokoll·Anlage, Art. III.8·S. 30 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.1.6.4·S. 107.

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Was ist eine Ausgleichsmassnahme?

Die teilweise Aussetzung von Vorteilen aus den Abkommen, wenn ein Entscheid des Schiedsgerichts nicht umgesetzt wird. Sie kann das betroffene Abkommen oder ein anderes Binnenmarktabkommen treffen. Sie muss verhältnismässig sein, und das Schiedsgericht kann dies überprüfen. Sie wird frühestens nach drei Monaten wirksam, ohne Rückwirkung, und nie bei den EU-Programmen FZA: Institutionelles Protokoll·Art. 11·S. 10 Faktenblatt Institutionelles·S. 8.

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Ständemehr bei den Bilateralen III: Was hat das Parlament entschieden?

Der Bundesrat schlägt das fakultative Referendum vor (Volksmehr). Am 30. September 2026 hat sich der Ständerat auf zwei Wegen für das Volks- und Ständemehr entschieden. Der erste ist ein obligatorisches Referendum sui generis (23 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen). Der zweite ist ein Verfassungsbeschluss, die parlamentarische Initiative 26.425 (23 zu 18 bei 2 Enthaltungen). Der Nationalrat muss noch entscheiden Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8572, 30.09.2026.

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Was ändert das Paket für die Kantone?

Sie erhalten neue Aufgaben, vor allem die Überwachung der staatlichen Beihilfen. Eine Vereinbarung, die der Bundesrat am 22. April 2026 gutgeheissen hat, regelt ihre Mitwirkung an den Verhandlungen und in den Gemischten Ausschüssen Bundesrat, 22.04.2026. Die Kompetenzverteilung bleibt laut Bundesrat gleich Botschaft des Bundesrates·Ziff. 3.2.1·S. 1008.

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Welche Sektoren betreffen die Regeln über staatliche Beihilfen?

Drei Sektoren: den Luftverkehr, den internationalen Landverkehr und den Strom. Eine Kammer der WEKO wird dort Subventionen, Darlehen und Bürgschaften der öffentlichen Hand prüfen; nur ein Schweizer Gericht kann eine Rückforderung verlangen Faktenblatt Beihilfen·S. 2. Die Kantonalbanken und ihre Staatsgarantie sind nicht betroffen Offizielle FAQ·S. 13.

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Kann man die Abkommen kündigen? Gibt es die Guillotine-Klausel noch?

Jedes Abkommen bleibt kündbar, mit Wirkung nach sechs Monaten. Die «Guillotine-Klausel» der Bilateralen I besteht weiter: Wird eines dieser sieben Abkommen gekündigt, fallen auch die anderen dahin. Die neuen Abkommen (Strom, Gesundheit, Beitrag) können hingegen einzeln gekündigt werden Offizielle FAQ·S. 2.

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