Abkommen 07 von 9 · Lebensmittel und Gesundheit

Gesundheit

Die Schweiz tritt dem europäischen Gesundheitswarnsystem und dem ECDC bei, ohne Stimmrecht, und entscheidet weiterhin allein über gesundheitspolitische Massnahmen.

Aktualisiert am Hauptquelle Faktenblatt Gesundheit

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Was sich ändert

Vorteile für die Schweiz

Ein­schrän­kun­gen für die Schweiz

Im AlltagEin Arzt in der Praxis oder ein Labor muss rund sieben Krankheitserreger mehr melden, um sich der europäischen Überwachung anzugleichen. Die Schweizer Daten zu Infektionskrankheiten werden an die EU übermittelt.Wahrscheinlich Botschaft des Bundesrates·S. 983 Botschaft des Bundesrates·S. 973

Was das Paket die Schweiz kostet

Alle Kosten des Pakets

Das Wichtigste zum Paket

  1. Dynamische Rechtsübernahme

    In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.

    Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische Rechtsübernahme
  2. Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit

    Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.

    Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
  3. Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

    Ein Streitfall wird zuerst im besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.

    Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

Die weiteren Kernpunkte des Pakets

Im Detail

7 Rubriken · Quellen Seite für Seite

Der Text

Das Ge­sund­heits­ab­kom­men ist neu. Es be­trifft die Ge­sund­heits­si­cher­heit: schwer­wie­gen­de grenz­über­schrei­ten­de Be­dro­hun­gen wie eine Epi­de­mie er­ken­nen und be­wäl­ti­gen1. Das Ge­sund­heits­sys­tem, Tabak und Be­hand­lun­gen in einem an­de­ren Land ge­hö­ren nicht dazu2.

Warum dieses Abkommen

Wäh­rend der Covid-19-Pan­de­mie hatte die Schweiz punk­tu­ell Zugang zu den eu­ro­päi­schen In­stru­men­ten. Laut Bot­schaft erwies sich dieser Zugang als «kla­rer Vor­teil», um wirk­sa­mer auf die Krise zu re­agie­ren. Er endete im August 2023: Seit­her hat die Schweiz kei­ner­lei Zugang mehr3. Laut Bun­des­rat würde die Zu­sam­men­ar­beit ohne Ab­kom­men von Fall zu Fall er­fol­gen und «vom Wohl­wol­len der EU» ab­hän­gen4.

Was die Schweiz erhält

  • Sie wird vollberechtigte Nutzerin des EWRS, des Frühwarn- und Reaktionssystems der EU, über das sich die Staaten gegenseitig Gesundheitsbedrohungen melden5.
  • Sie nimmt im Gesundheitssicherheitsausschuss Einsitz, der die europäischen Staaten koordiniert, mit den gleichen Rechten wie diese, «mit Ausnahme des Stimmrechts»6.
  • Sie tritt dem ECDC bei, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten mit Sitz in Stockholm. Sie nimmt ohne Stimmrecht Einsitz in dessen Verwaltungsrat, und Schweizer können dort arbeiten7.
  • Sie kann, wenn sie will, an gemeinsamen Beschaffungen von Impfstoffen oder Schutzmaterial teilnehmen8.

Was die Schweiz tun muss

Sie über­mit­telt ihre Daten zu In­fek­ti­ons­krank­hei­ten, meldet ihre War­nun­gen und er­stellt einen Be­richt über ihre Kri­sen­vor­be­rei­tung9. Rund sieben Krank­heits­er­re­ger kommen zur Liste der mel­de­pflich­ti­gen Krank­hei­ten hinzu10. Die ge­sund­heits­po­li­ti­schen Ent­schei­de (Masken, Lock­down, Imp­fun­gen) blei­ben in der Schweiz11.

Rechts­über­nah­me, Strei­tig­kei­ten und Ausgleich

Wie in den Bin­nen­markt­ab­kom­men über­nimmt die Schweiz die Ent­wick­lung der eu­ro­päi­schen Regeln in diesem Be­reich, nach ihren ei­ge­nen Ver­fah­ren. Die in­sti­tu­tio­nel­len Regeln gelten hier «sinn­ge­mäs­s»12. Das Ab­kom­men über­nimmt zwei EU-Rechts­ak­te, von den 94, die das Paket Schweiz–EU von Beginn an über­nimmt13.

Die Schweiz stimmt über diese Regeln nicht ab: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Ab­ge­ord­ne­te im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment. Ihre Fach­leu­te werden vorher kon­sul­tiert14.

Ein Streit geht zuerst an den Ge­misch­ten Aus­schuss, dann an ein Schieds­ge­richt. Wird dessen Ent­scheid nicht um­ge­setzt, kann die andere Partei Aus­gleichs­mass­nah­men er­grei­fen, also Vor­tei­le teil­wei­se aus­set­zen. Hier dürfen sie nur das Ge­sund­heits­ab­kom­men und das EU-Ge­sund­heits­pro­gramm be­tref­fen, nie die Markt­zu­gangs­ab­kom­men. Sie müssen ver­hält­nis­mäs­sig sein, unter der Kon­trol­le des Schieds­ge­richts15.

Kein Schwei­zer Ge­sund­heits­ge­setz muss ge­än­dert werden; das Epi­de­mien­ge­setz ist be­reits kom­pa­ti­bel. Nur Ver­ord­nun­gen werden an­ge­passt16.

Das EU-Ge­sund­heits­pro­gramm

Die Teil­nah­me am För­der­pro­gramm EU4Health ist Ge­gen­stand eines se­pa­ra­ten Pro­to­kolls, das an das EU-Pro­gramm­ab­kom­men an­ge­hängt ist. Sie be­schränkt sich auf den Be­reich «Kri­sen­vor­sor­ge». Sie kann frü­hes­tens am 1. Januar nach dem In­kraft­tre­ten des Ge­sund­heits­ab­kom­mens be­gin­nen. Da das Ab­kom­men nicht vor 2027 in Kraft treten kann, nimmt die Schweiz nicht am Pro­gramm 2021–2027 teil und be­zahlt dafür nichts17. Eine Teil­nah­me am Pro­gramm 2028–2034, ge­schätzt auf rund 20 Mil­lio­nen Fran­ken pro Jahr, muss später aus­ge­han­delt und be­schlos­sen werden18.

Verbreitete Irrtümer

  • «Die EU kann einen Lockdown, Masken oder eine Impfung vorschreiben.» Falsch: Diese Entscheide bleiben in der Schweiz19.
  • «Die Schweiz bezahlt ab 2027 für EU4Health.» Falsch: Sie nimmt am Programm 2021–2027 nicht teil20.
  • «Das Abkommen öffnet den Gesundheitsmarkt oder den Medizintourismus.» Falsch: Behandlungen in einem anderen Land sind ausgenommen21.
  • «Es ändert sich nichts.» Ebenfalls falsch: Es gibt neue Melde- und Datenübermittlungspflichten22.
  • «Das Abkommen betrifft die WHO.» Nein: Es ist ein Abkommen mit der EU, laut Bundesrat vereinbar mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften23.
  1. 1Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 2p. 4 
  2. 2Faktenblatt Gesundheitp. 1 
  3. 3Botschaft des Bundesratesp. 960 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 979 
  5. 5Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 
  6. 6Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 
  7. 7Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 21 
  8. 8Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 973 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 983 
  11. 11Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 20 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 969 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.1p. 77 
  13. 13Übersicht der EU-Rechtsaktep. 21 Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  14. 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  15. 15Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 16p. 10 Faktenblatt Institutionellesp. 6 
  16. 16Faktenblatt Gesundheitp. 1 Botschaft des Bundesratesp. 975 
  17. 17Botschaft des Bundesratesp. 961 Botschaft des Bundesratesp. 974 Offizielle FAQp. 42 
  18. 18Botschaft des Bundesratesp. 980 
  19. 19Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 20 Faktenblatt Gesundheitp. 2 
  20. 20Botschaft des Bundesratesp. 979 
  21. 21Faktenblatt Gesundheitp. 1 
  22. 22Botschaft des Bundesratesp. 973 Botschaft des Bundesratesp. 977 
  23. 23Botschaft des Bundesratesp. 985 

Vorher / nachher

ThemaHeuteMit dem Paket
Europäisches Warnsystem
Kein Zugang seit August 2023
Ständiger Zugang
ECDC
Nicht Mitglied
Mitglied ohne Stimmrecht
Gesundheitssicherheitsausschuss
Punktueller Zugang, abhängig vom Wohlwollen der EU
Teilnahme ohne Stimmrecht
Gemeinsame Beschaffung von Impfstoffen
Keine Grundlage
Möglich, von Fall zu Fall
Meldepflichtige Krankheiten
Schweizer Liste
Rund sieben zusätzliche Krankheitserreger
An die EU übermittelte Daten
Kein Rahmen
Daten zu Epidemien, Warnungen, Berichte
Streit mit der EU
Kein Rahmen
Gemischter Ausschuss, dann Schiedsgericht

Quellen der Tabelle:1.

  1. 1Botschaft des Bundesratesp. 960 Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 21 Faktenblatt Gesundheitp. 1 Botschaft des Bundesratesp. 983 Botschaft des Bundesratesp. 973 Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 16p. 10 

Im Alltag

Grad der Gewissheit:SicherWahrscheinlichHängt von der Umsetzung ab
  • Eine neue Grippe in der Lombardei

    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhält die europäische Warnung gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten. Es kann die Tessiner Spitäler früher warnen1. Die gesundheitliche Wirkung hängt davon ab, was die Behörden mit dieser Information machen.

    Sicher
  • Ein In­fek­tio­lo­ge am Uni­ver­si­täts­spi­tal Genf (HUG)

    Er muss einige Krankheiten mehr melden, rund sieben Krankheitserreger. In der Schweiz sind rund 250 Spitäler, 1'000 Arztpraxen und 90 Labors betroffen. Die genaue Liste hängt von der Verordnungsrevision ab2.

    Wahrscheinlich
  • Eine gemeinsame Impf­stoff­be­schaf­fung bei einer Pandemie

    Der Bundesrat kann beschliessen, sich einer gemeinsamen Beschaffung mit den EU-Staaten anzuschliessen. Verpflichtet ist er dazu nicht3.

    Sicher
  • Ein Basler Forscher zur An­ti­bio­ti­ka­re­sis­tenz

    Er kann seine Daten mit jenen der europäischen Überwachungsnetze vergleichen4.

    Wahrscheinlich
  • Ein Schweizer Epi­de­mio­lo­ge, der sich in Stockholm bewirbt

    Schweizer Staatsangehörige können beim ECDC angestellt werden, und die Schweiz kann Fachleute dorthin entsenden. Die Schweiz wird in seinem Verwaltungsrat Einsitz nehmen, ohne Stimmrecht5.

    Sicher
  1. 1Faktenblatt Gesundheitp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 978 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 983 Botschaft des Bundesratesp. 984 
  3. 3Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 Botschaft des Bundesratesp. 973 
  4. 4Faktenblatt Gesundheitp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 982 
  5. 5Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 21 

Was sich für das Funk­tio­nie­ren der Schweiz ändert

Fö­de­ra­lis­mus

Die Kantone haben mit den neuen Meldungen mehr Arbeit, teilweise ausgeglichen durch die Digitalisierung; die öffentliche Gesundheit bleibt grösstenteils ihre Sache1. Die KdK und alle Kantone, die sich geäussert haben, unterstützen das Abkommen2.

Sou­ve­rä­ni­tät

Die Schweiz hat in den europäischen Gremien kein Stimmrecht und stimmt über die Regeln, die sie übernimmt, nicht ab. Sie behält ihre gesundheitspolitischen Entscheide3. Eine Erklärung der Schweiz hält fest, dass die institutionellen Regeln dieses Abkommens kein Präjudiz für andere Kooperationsabkommen schaffen4.

Direkte Demokratie

Das Abkommen ist Gegenstand eines separaten Bundesbeschlusses, der dem untersteht5. Eine künftige Ausweitung auf andere Gesundheitsbereiche würde über die ordentlichen Verfahren laufen, einschliesslich Vernehmlassung6.

Kosten

Das ECDC kostet rund 5 Millionen Franken pro Jahr, das BAG hat rund 3 Millionen Eigenaufwand, mit 11,8 Stellen nach der Anfangsphase7. Die Kostentabelle des Bundes sieht 6,4 Millionen pro Jahr in den Jahren 2028 und 2029 vor, danach 5,9 Millionen, sowie 13,8, danach 11,8 Stellen8. Das Verhandlungsmandat setzte eine Obergrenze von 50 Millionen Franken pro Jahr9. Für das ganze Paket betragen die zusätzlichen Ausgaben des Bundes «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr», erreicht 203510.

Parlament

Zwei Gesetze werden geändert, damit das Parlament informiert wird, wenn die Schweiz an der Ausarbeitung von EU-Regeln mitwirkt11.

Völkerrecht

Das Abkommen ist ein bilaterales Abkommen mit der EU. Laut Bundesrat ist es mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO vereinbar12.
  1. 1Botschaft des Bundesratesp. 983 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 965 
  3. 3Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 19 Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Anhang Ip. 20 
  4. 4Botschaft des Bundesratesp. 969 
  5. 5Bundesbeschluss Gesundheit, Art. 3p. 1 Botschaft des Bundesratesp. 985 
  6. 6Gesundheitsabkommen Schweiz–EU, Art. 21p. 13 Botschaft des Bundesratesp. 971 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 979 Botschaft des Bundesratesp. 980 
  8. 8Botschaft des Bundesratesp. 1004 Botschaft des Bundesratesp. 1006 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 964 
  10. 10Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 
  11. 11Bundesbeschluss Gesundheitp. 2 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 985 

Pro und Contra

Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.

Argumente der Befürworter

  • Bundesrat

    Die Pandemie hat gezeigt, dass Risiken nicht an Grenzen haltmachen; das Abkommen sichert einen Zugang, der bisher «vom Wohlwollen der EU» abhing1.

  • Kantone

    (KdK, Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK): Das Abkommen beschränkt sich auf die Gesundheitssicherheit und überträgt keine wesentlichen Zuständigkeiten2.

  • Die Mitte, EVP, FDP, die Grünen, GLP, SP

    dafür3.

  • SGB, FMH, H+, SKS, Interpharma

    dafür4.

  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S)

    Sie hat das Abkommen mit 9 zu 3 Stimmen gutgeheissen5.

  • FMH

    Die bilateralen Beziehungen sind eine «Voraussetzung für die Stabilität des Schweizer Gesundheitswesens»; sie verlangt, dass die zusätzlichen Meldungen vergütet werden6.

Argumente der Gegner

  • SVP

    Verlust an Autonomie und Souveränität, Kosten, Weitergabe vertraulicher Informationen7. Nationalrat Andreas Glarner warnt vor Zwangsmassnahmen wie einer Impf- oder Maskenpflicht8.

  • sgv

    lehnt das Abkommen ab9.

  • economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerische Bankiervereinigung

    ohne klare Position; sie zweifeln am Kosten-Nutzen-Verhältnis10.

  • Vorbehalte von Befürwortern:

  • KdK, Basel-Stadt, SP

    verlangen mehr Mittel, damit das Abkommen nicht zulasten anderer Aufgaben der öffentlichen Gesundheit geht11.

  1. 1Faktenblatt Gesundheitp. 1 Botschaft des Bundesratesp. 979 
  2. 2Botschaft des Bundesratesp. 965 
  3. 3Botschaft des Bundesratesp. 965 
  4. 4Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 97 
  5. 5SGK-S, 24.04.2026 Quelle 
  6. 6FMH, 27.10.2025 Quelle 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 967 
  8. 8SVP, 22.12.2025 Quelle 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 965 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 965 
  11. 11Botschaft des Bundesratesp. 967 

Offene Punkte

  1. Zusätzliche Krankheiten: Die genaue Liste der sieben Krankheitserreger hängt von einer Verordnungsrevision ab Botschaft des Bundesrates·S. 983.
  2. Kosten im Krisenfall: Der Beitrag an das ECDC kann steigen, wenn dessen Budget wächst Botschaft des Bundesrates·S. 979.
  3. EU-Gesundheitsprogramm 2028–2034: Teilnahme noch auszuhandeln und zu beschliessen Botschaft des Bundesrates·S. 980.
  4. Ausweitung auf andere Bereiche: KdK, SP und GLP sind dafür offen, andere lehnen sie ab Botschaft des Bundesrates·S. 967.
  5. Nächster Schritt: Der Nationalrat muss noch entscheiden; das Programm seiner Wintersession vom 30. November bis 18. Dezember 2026 ist nicht veröffentlicht.
  6. Abstimmung im Ständerat: Das Resultat von 31 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung stammt aus einer SDA-Meldung; das Protokoll wurde nicht eingesehen.

Quellen

Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.

  1. Faktenblatt GesundheitFaktenblatt: Gesundheit13. März 2026 · PDF, 2 Seiten
  2. Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
  3. Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
  4. Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
  5. Gesundheitsabkommen Schweiz–EUAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Gesundheit13. März 2026 · PDF, 47 Seiten
  6. Bundesbeschluss GesundheitBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Gesundheit (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 2 Seiten
  7. Übersicht der EU-RechtsakteÜbersicht EU-Gesetzgebungsakte Paket Schweiz–EU13. März 2026 · PDF, 21 Seiten

Häufige Fragen

Was steht im Gesundheitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU?

Zugang zum Frühwarnsystem der EU, zum Gesundheitssicherheitsausschuss und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Es beschränkt sich auf die Gesundheitssicherheit Gesundheitsabkommen Schweiz–EU·Art. 2·S. 4.

Mit dem Assistenten vertiefen
Kann die EU der Schweiz Masken oder Impfungen vorschreiben?

Nein. Das Abkommen hält fest, dass die Schweiz zuständig bleibt, gesundheitliche Notlagen festzustellen und zu bewältigen. Laut Bundesrat entscheidet sie «eigenständig und souverän» über die zu treffenden Massnahmen Gesundheitsabkommen Schweiz–EU·Anhang I·S. 20 Faktenblatt Gesundheit·S. 2.

Mit dem Assistenten vertiefen
Welche Rolle erhält die Schweiz im ECDC?

Sie nimmt Einsitz im Verwaltungsrat und in den Überwachungsnetzen, und Schweizer können dort arbeiten. Ein Stimmrecht erhält sie nicht Gesundheitsabkommen Schweiz–EU·Anhang I·S. 21.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was kostet das Gesundheitsabkommen mit der EU?

Rund 5 Millionen Franken pro Jahr für das ECDC und rund 3 Millionen Eigenaufwand für das BAG. Eine Teilnahme am EU-Gesundheitsprogramm ab 2028 (rund 20 Millionen pro Jahr) ist noch nicht beschlossen Botschaft des Bundesrates·S. 979 Botschaft des Bundesrates·S. 980.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was bezahlt die Schweiz für das EU-Gesundheitsprogramm (EU4Health)?

Nichts für das Programm 2021–2027. Eine Teilnahme am nächsten Programm 2028–2034, geschätzt auf rund 20 Millionen Franken pro Jahr, muss später ausgehandelt und beschlossen werden Botschaft des Bundesrates·S. 979 Offizielle FAQ·S. 42.

Mit dem Assistenten vertiefen
Warum hat die Schweiz keinen Zugang mehr zu den Gesundheitswarnungen der EU?

Der während der Covid-19-Pandemie fallweise gewährte Zugang endete im August 2023. Seither hat die Schweiz keinerlei Zugang mehr; das Abkommen stellt ihn dauerhaft wieder her Botschaft des Bundesrates·S. 960.

Mit dem Assistenten vertiefen
Müssen Ärzte mehr Krankheiten melden?

Ja, rund sieben zusätzliche Krankheitserreger, um die Überwachung an die europäische anzugleichen. Die genaue Liste hängt von einer Verordnungsrevision ab Botschaft des Bundesrates·S. 983.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was passiert bei einem Streit über das Gesundheitsabkommen?

Der Streit geht zuerst an den Gemischten Ausschuss, dann an ein Schiedsgericht. Wird dessen Entscheid nicht umgesetzt, kann die andere Partei Vorteile teilweise aussetzen, aber nur in diesem Abkommen oder beim EU-Gesundheitsprogramm. Diese Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig sein Gesundheitsabkommen Schweiz–EU·Art. 16·S. 10 Faktenblatt Institutionelles·S. 6.

Mit dem Assistenten vertiefen
Kann das Volk über das Gesundheitsabkommen abstimmen?

Ja, der Bundesbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Eine Ausweitung auf andere Gesundheitsbereiche würde über die ordentlichen Verfahren laufen Bundesbeschluss Gesundheit·Art. 3·S. 1 Botschaft des Bundesrates·S. 971.

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