Abkommen 03 von 9 · Mobilität und Energie

Land- und Luftverkehr

Züge in die Schweiz und Inlandflüge: Europäische Gesellschaften dürfen sie allein betreiben; die Schweizer Strassenregeln werden zu Ausnahmen im Vertrag.

Aktualisiert am Hauptquelle Faktenblatt Landverkehr

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Was sich ändert

Vorteile für die Schweiz

Ein­schrän­kun­gen für die Schweiz

Im AlltagEin Zürcher kann ein Billett Zürich–München, und sogar Zürich–St. Gallen, bei einer europäischen Bahn kaufen, die ohne die SBB fährt. Die Inlandstrecke ist nur erlaubt, wenn der Zug vor allem international bleibt.Wahrscheinlich Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 Abs. 1a LandVA·S. 4

Was das Paket die Schweiz kostet

Alle Kosten des Pakets

Das Wichtigste zum Paket

  1. Dynamische Rechtsübernahme

    In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.

    Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische Rechtsübernahme
  2. Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit

    Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.

    Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
  3. Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

    Ein Streitfall wird zuerst im besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.

    Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH

Die weiteren Kernpunkte des Pakets

Im Detail

7 Rubriken · Quellen Seite für Seite

Der Text

Das Paket ak­tua­li­siert zwei Ab­kom­men von 1999: das Land­ver­kehrs­ab­kom­men (Schie­ne und Stras­se) und das Luft­ver­kehrs­ab­kom­men. Es er­gänzt jedes um ein Pro­to­koll zu den in­sti­tu­tio­nel­len Fragen und ein Pro­to­koll zu den staat­li­chen Bei­hil­fen.

Für beide Ab­kom­men gilt neu die : Ent­wi­ckelt die EU ihre Regeln in diesen Be­rei­chen weiter, muss die Schweiz ihre ei­ge­nen an­pas­sen, nach ihren ei­ge­nen Ver­fah­ren1. Von Beginn an über­nimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Ge­setz­ge­bungs­ak­te, alle Ab­kom­men zu­sam­men­ge­nom­men2. Diese Regeln werden von den In­sti­tu­tio­nen der EU ver­ab­schie­det, wo die Schweiz nicht mit­stimmt: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Ab­ge­ord­ne­te im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment. Ihre Fach­leu­te werden nur vorher kon­sul­tiert3.

Die Schweiz kann eine Über­nah­me ab­leh­nen. Der Streit geht dann an den Ge­misch­ten Aus­schuss, danach an ein pa­ri­tä­ti­sches Schieds­ge­richt, in das die Schweiz und die EU je einen Schieds­rich­ter er­nen­nen4. Hält sich die Schweiz nicht an den Ent­scheid, kann die EU er­grei­fen. Das ist die teil­wei­se Aus­set­zung von Vor­tei­len aus den Ab­kom­men, in diesem oder in einem an­de­ren Ab­kom­men. Diese Mass­nah­men müssen ver­hält­nis­mäs­sig sein, unter der Kon­trol­le des Schieds­ge­richts5.

Die Schiene

Heute gibt es einen in­ter­na­tio­na­len Zug in die Schweiz nur als Ko­ope­ra­ti­on zwi­schen einem Schwei­zer und einem aus­län­di­schen Un­ter­neh­men6. Mit dem Paket kann ein Un­ter­neh­men aus der EU ihn auch allein be­trei­ben7.

Dieser Zug darf Rei­sen­de für eine In­land­stre­cke mit­neh­men, zum Bei­spiel Zürich–St. Gallen auf einem Zug Zürich–Mün­chen. Das ist die Ka­bo­ta­ge im Ne­ben­zweck: Sie ist nur er­laubt, wenn der Haupt­zweck des An­ge­bots die Be­för­de­rung zwi­schen zwei Län­dern bleibt8.

Fünf Schwei­zer Ab­si­che­run­gen sind von der dy­na­mi­schen Rechts­über­nah­me aus­ge­nom­men, das heisst, sie folgen künf­ti­gen Ent­wick­lun­gen des EU-Rechts nicht9:

  • Die Schweiz kann ein Unternehmen verpflichten, GA und Halbtax anzuerkennen;
  • sie kann Trassen (Zeitfenster auf den Gleisen) für den Güter-, Regional- und Fernverkehr reservieren;
  • sie kann dem Taktfahrplan (Züge in regelmässigen Abständen mit Anschlüssen) Vorrang geben;
  • sie kann ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen vorschreiben;
  • sie kann den Schweizer Abschnitt einer grenzüberschreitenden Regionallinie direkt vergeben, ohne Ausschreibung.

Im Ge­gen­zug haben in­ter­na­tio­na­le Züge, schwei­ze­ri­sche wie aus­län­di­sche, Vor­rang vor nicht ge­plan­ten Ver­stär­kungs- oder Ex­tra­zü­gen, wenn nach dem Jah­res­fahr­plan noch Ka­pa­zi­tät frei ist10.

Der reine In­land­ver­kehr (Fern­ver­kehr, Re­gio­nal- und Orts­ver­kehr) bleibt aus­ser­halb des Ab­kom­mens11.

Die Strasse

Die leis­tungs­ab­hän­gi­ge Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be (LSVA) kann neu den CO2-Aus­stoss be­rück­sich­ti­gen. Sie behält ihre Höchst­be­trä­ge: durch­schnitt­lich 325 Fran­ken für einen 40-Tonnen-Last­wa­gen auf 300 km durch die Alpen, 380 Fran­ken für die um­welt­schäd­lichs­te Ka­te­go­rie. Diese werden alle zwei Jahre in­de­xiert12.

Recht­lich neu: Fünf Schwei­zer Stras­sen­re­geln werden zu fest­ge­schrie­be­nen Aus­nah­men im Ver­trag. Sie folgen des­halb dem EU-Recht nicht13:

  • die 40-Tonnen-Limite;
  • das Verbot der Kabotage (ein ausländischer Lastwagen, der von einer Schweizer Stadt in eine andere liefert);
  • das Nacht- und Sonntagsfahrverbot;
  • der Verzicht auf eine Erhöhung der Strassenkapazität im Alpengebiet;
  • die LSVA.

Die staatlichen Beihilfen

Eine staat­li­che Bei­hil­fe ist ein ge­ziel­ter Vor­teil der öf­fent­li­chen Hand: Sub­ven­ti­on, güns­ti­ges Dar­le­hen, Ga­ran­tie. Die neuen Regeln be­tref­fen nur den in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr auf Schie­ne und Stras­se. Eine Kammer der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on (WEKO) gibt Stel­lung­nah­men ab; nur ein Schwei­zer Ge­richt kann eine Bei­hil­fe für un­zu­läs­sig er­klä­ren14.

Der Luftverkehr

Flug­ge­sell­schaf­ten aus der EU dürfen In­land­flü­ge in der Schweiz durch­füh­ren und um­ge­kehrt, ab der ersten Flug­plan­pe­ri­ode nach dem In­kraft­tre­ten15. Das Luft­ver­kehrs­ab­kom­men sieht keine Aus­nah­me von der dy­na­mi­schen Rechts­über­nah­me vor, wie es schon seit 2002 der Fall ist16.

  1. 1Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 4 
  2. 2Faktenblatt Institutionellesp. 3 
  3. 3Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 
  4. 4Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7 
  5. 5Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 8 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 494 
  7. 7Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 LandVAp. 3 
  8. 8Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 Abs. 1a LandVAp. 4 Botschaft des Bundesratesp. 503 
  9. 9Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24a LandVAp. 4 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 506 
  11. 11Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 2 Abs. 2 LandVAp. 2 
  12. 12Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 40 LandVAp. 6 Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 42 LandVAp. 7 
  13. 13Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 
  14. 14Landverkehr: Beihilfeprotokoll, Art. 4p. 3 Faktenblatt Beihilfenp. 2 
  15. 15Luftverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 15 LuftVAp. 2 
  16. 16Luftverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 Offizielle FAQp. 27 

Vorher / nachher

ThemaHeuteMit dem Paket
Internationaler Zug
Nur als Kooperation zwischen einem Schweizer und einem ausländischen Unternehmen
Ein EU-Unternehmen kann ihn auch allein betreiben; Kooperationen bleiben möglich
Inlandstrecken auf einem internationalen Zug
Kein eigenständiges Angebot
«Nebenbei» erlaubt, wenn der Hauptzweck international bleibt
Freie Kapazitäten auf den Gleisen
Taktfahrplan hat Vorrang
Takt hat Vorrang im Jahresfahrplan; internationale Züge vor Verstärkungszügen bei der Restkapazität
Schweizer Strassenregeln (40 t, Kabotage, Nacht- und Sonntagsfahrverbot, LSVA)
Im Abkommen festgehalten
Festgeschriebene Ausnahmen, geschützt vor der dynamischen Rechtsübernahme
LSVA
Feste Höchstbeträge, drei Kategorien nach EURO-Normen
Gleiche Höchstbeträge, offene Kriterien (CO2)
Inlandflüge durch eine ausländische Gesellschaft
Verboten
In beide Richtungen erlaubt
Kontrolle der Beihilfen
Unverbindliche Stellungnahme der WEKO im Luftverkehr, nichts bei Schiene und Strasse
Unabhängige Behörde und Schweizer Gerichte
Streit mit der EU
Nur Gemischter Ausschuss
Gemischter Ausschuss, dann Schiedsgericht

Quellen der Tabelle:1.

  1. 1Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 2 und 24 LandVAp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 495 Botschaft des Bundesratesp. 506 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 Botschaft des Bundesratesp. 509 Luftverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 15 LuftVAp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 538 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7 

Im Alltag

Grad der Gewissheit:SicherWahrscheinlichHängt von der Umsetzung ab
  • Zwei Berner Studenten auf dem Weg nach München

    Das ist das Beispiel des Bundesrates. Eine deutsche Billigbahn bietet eine Verbindung Bern–München an. Der Zug fährt spät am Abend, weil das Schweizer Netz tagsüber ausgelastet ist. Schreibt die Schweiz die Tarifintegration vor, gilt ihr Halbtax auf dem Schweizer Abschnitt. Dieses Angebot gibt es nur, wenn der Markt es trägt1.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein Reisender Zürich–St. Gallen in einem Zug nach München

    Ein Zug, den ein europäisches Unternehmen allein betreibt, darf ihm diese Fahrt verkaufen, wenn sein Hauptzweck die Verbindung Schweiz–Deutschland bleibt. Die SBB oder der Kanton können die RailCom, die Regulierungsbehörde des Bundes für die Eisenbahn, um eine Prüfung ersuchen. Die Kriterien (Distanz, Halte, Anteil internationaler Reisender…) werden auf Verordnungsstufe festgelegt2.

    Wahrscheinlich
  • Fans in einem Extrazug zu einem Match in Bern

    Ein Verstärkungszug, der ausserhalb des Jahresfahrplans bestellt wird, fährt in der Restkapazität. Bei einem Konflikt hat er keinen Vorrang mehr vor einem internationalen Zug, der im Jahresverfahren beantragt wurde. Die Regel ist klar; ihre tatsächliche Wirkung ist unbekannt3.

    Sicher
  • Ein Trans­port­un­ter­neh­mer aus Chur und die LSVA

    Die Schweiz kann die Schwerverkehrsabgabe auch nach dem CO2-Ausstoss bemessen, ohne das Abkommen mit der EU neu zu verhandeln. Eine solche Reform erfolgt über eine Schweizer Verordnung oder ein Schweizer Gesetz und bleibt innerhalb der Höchstbeträge des Abkommens4.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Eine Buslinie zwischen dem Mend­ri­siot­to und Como

    Die Bestellung einer regionalen Buslinie, die die Grenze überquert, wird sich nach der EU-Verordnung 1370/2007 richten, wie in der EU. Laut Botschaft bildet das Schweizer Recht diese Regeln bereits weitgehend ab. Je nach Grösse des Auftrags kann eine Ausschreibung nötig sein5.

    Hängt von der Umsetzung ab
  • Ein Luganeser, der nach Genf fliegt

    Eine europäische Fluggesellschaft darf diese Strecke anbieten, die ausländischen Gesellschaften heute verboten ist. Sie wird es nur tun, wenn die Nachfrage ausreicht. Der Bundesrat erwartet keine nennenswerte Zunahme des Verkehrs; die Umweltorganisationen befürchten im Gegenteil mehr Emissionen6.

    Sicher
  1. 1Faktenblatt Landverkehrp. 3 Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24a Abs. 1 LandVAp. 4 
  2. 2Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 Abs. 1a LandVAp. 4 Botschaft des Bundesratesp. 519 Offizielle FAQp. 26 
  3. 3Botschaft des Bundesratesp. 506 Offizielle FAQp. 26 
  4. 4Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 40 LandVAp. 6 Botschaft des Bundesratesp. 509 Botschaft des Bundesratesp. 510 
  5. 5Botschaft des Bundesratesp. 507 Botschaft des Bundesratesp. 525 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 542 Botschaft des Bundesratesp. 544 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61 

Was sich für das Funk­tio­nie­ren der Schweiz ändert

Verfassung

Die Verlagerungspolitik von der Strasse auf die Schiene (Artikel 84) und das Verbot, die Strassenkapazität im Alpengebiet zu erhöhen, werden im Vertrag anerkannt1.

Direkte Demokratie

Die Protokolle zum Verkehr gehören zum Bundesbeschluss Nr. 1, dem Bundesbeschluss «Stabilisierung»2. Der Bundesrat unterstellt ihn dem (50'000 Unterschriften)3. Am 30. September 2026 hat der Ständerat diesen Beschluss mit 25 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen4. Er hat ein obligatorisches Referendum mit vorgezogen (23 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen)5. Der Nationalrat hat noch nicht entschieden. Für die Übernahme einer neuen EU-Regel hat die Schweiz zwei Jahre Zeit, bei einem Referendum ein Jahr mehr6.

Kantone

Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs war Teil der Verhandlungsdelegation7. Kein kantonales Gesetz muss angepasst werden8. Kantonale Beihilfen, die den internationalen Verkehr betreffen, werden der Bundesbehörde gemeldet; die Kantone werden bei der Wahl der Mitglieder dieser Behörde einbezogen9.

So­zi­al­part­ner­schaft

Die Löhne des Personals internationaler Züge werden durch eine Weisung des BAV geschützt, die unter Einbezug der Gewerkschaften erarbeitet wurde, nicht durch ein Gesetz10.

Gerichte

Ein Streit über eine Schweizer Ausnahme wird von einem Schiedsgericht entschieden. Der kommt nur zum Zug, wenn ein Begriff des EU-Rechts betroffen ist11.

Kosten

Die offiziellen Dokumente beziffern keine direkten Kosten für den Verkehr12. Für das ganze Paket schätzt der Bundesrat die zusätzlichen Ausgaben des Bundes auf «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr», erreicht 203513.
  1. 1Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 32a LandVAp. 6 
  2. 2Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 1p. 2 
  3. 3Botschaft des Bundesratesp. 529 
  4. 4Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8570, 30.09.2026 Quelle 
  5. 5Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Quelle 
  6. 6Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 6p. 5 
  7. 7Botschaft des Bundesratesp. 496 
  8. 8Botschaft des Bundesratesp. 523 
  9. 9Botschaft des Bundesratesp. 144 
  10. 10Botschaft des Bundesratesp. 497 Botschaft des Bundesratesp. 522 
  11. 11Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7 
  12. 12Botschaft des Bundesratesp. 1004 Botschaft des Bundesratesp. 524 
  13. 13Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 

Pro und Contra

Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.

Argumente der Befürworter

  • Bundesrat

    Die Öffnung der Schiene erfolgt «kontrolliert»; sie kann mehr Angebote, tiefere Preise und weniger Flüge bringen, während die Errungenschaften im Strassenverkehr gesichert sind1.

  • Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und 11 Kantone

    Die Absicherungen schützen einen hochwertigen öffentlichen Verkehr als Service public2.

  • GLP

    mehr Qualitätswettbewerb und bessere Alternativen zum Flugzeug. SP: «insgesamt angemessene» Absicherungen3.

  • economiesuisse, VCS, WWF, Greenpeace, Pro Alps, FRC

    für die Öffnung mit Absicherungen4.

  • SBB und VöV

    Die Absicherungen «könnten grundsätzlich die Qualität und Zuverlässigkeit» des nationalen Verkehrs bewahren5.

  • ASTAG

    hebt hervor, dass die 40 Tonnen neu ausdrücklich von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen sind6.

  • Aviationsuisse, SWISS, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB)

    Rechtssicherheit und Interesse der Passagiere7.

Argumente der Gegner

  • SVP

    «erhebliches Risiko für die SBB» und die anderen Betreiber; Befürchtung einer Übernahme der EU-Grundsätze zu Wegeentgelten; Verlust an Souveränität im Luftverkehr8.

  • Kanton Schwyz

    Der neue Vorrang bei freien Kapazitäten gefährde die Stabilität des Fahrplans9.

  • Grüne, Pro Natura, WWF

    Inlandflüge seien für das Klima problematisch10.

  • Vorbehalte von Befürwortern oder von neutralen Akteuren:

  • SEV, SGB, Travail.Suisse, transfair

    zufrieden mit den Absicherungen, aber kritisch gegenüber der Öffnung selbst; der SEV hält das «wirtschaftliche Gleichgewicht» für zu vage11.

  • SP und Grüne

    wollen eine solidere gesetzliche Grundlage für die Löhne; die SP verlangt eine Pflicht, einen Gesamtarbeitsvertrag auszuhandeln12.

  • Pro Alps, Greenpeace, VCS

    (in diesem Teil neutral): Die Höchstbeträge der LSVA seien «zu tief», um die Kosten des Strassengüterverkehrs zu decken13.

  1. 1Faktenblatt Landverkehrp. 3 Botschaft des Bundesratesp. 526 
  2. 2Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 
  3. 3Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 
  4. 4Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 
  5. 5Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 56 
  6. 6Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 58 
  7. 7Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 60 
  8. 8Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 57 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61 
  9. 9Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 
  10. 10Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61 
  11. 11Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 
  12. 12Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 56 
  13. 13Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 58 

Offene Punkte

  1. Hauptzweck eines Zuges: Die Kriterien werden in einer künftigen Verordnung festgelegt. Der Schwellenwert ist nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 519 Offizielle FAQ·S. 26.
  2. GA auf ausländischen Zügen: Das Abkommen macht daraus eine Option. Der Text sagt nicht, ob die Schweiz sie in jedem Fall vorschreiben wird Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24a Abs. 1 LandVA·S. 4.
  3. Auswirkung der zurückgestuften Verstärkungszüge: Die Regel ist klar, ihre tatsächliche Wirkung unbekannt Offizielle FAQ·S. 27.
  4. Regionalflughäfen: Betriebsbeihilfen bleiben unter 200'000 Passagieren pro Jahr zulässig; die EU-Regeln nach April 2027 sind nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 541.
  5. Schiffe und Seilbahnen: Das Abkommen betrifft nur Schiene und Strasse; kein offizieller Text erwähnt die Schifffahrt ausdrücklich. Das ist eine Schlussfolgerung Landverkehr: Änderungsprotokoll·S. 1.
  6. Internationale Tätigkeiten der SBB: Ein Darlehen der Bundestresorerie könnte theoretisch als Beihilfe geprüft werden; die Frage ist nicht entschieden Botschaft des Bundesrates·S. 525.
  7. Form des Referendums: Sie bleibt offen, solange der Nationalrat nicht abgestimmt hat.

Quellen

Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.

  1. Faktenblatt LandverkehrFaktenblatt: Landverkehr13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  2. Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
  3. Faktenblatt LuftverkehrFaktenblatt: Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 2 Seiten
  4. Faktenblatt BeihilfenFaktenblatt: Staatliche Beihilfen13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
  5. Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
  6. Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
  7. Landverkehr: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 17 Seiten
  8. Landverkehr: Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 33 Seiten
  9. Landverkehr: BeihilfeprotokollProtokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 17 Seiten
  10. Luftverkehr: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 12 Seiten
  11. Luftverkehr: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 35 Seiten
  12. Luftverkehr: BeihilfeprotokollProtokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 15 Seiten
  13. Bundesbeschluss StabilisierungBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 91 Seiten

Häufige Fragen

Was ändert das Paket für mein GA?

Auf einem internationalen Zug, den eine europäische Bahn allein betreibt, kann die Schweiz für Inlandstrecken die Anerkennung von GA und Halbtax vorschreiben. Das Abkommen gibt ihr dieses Recht Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24a Abs. 1 LandVA·S. 4 Offizielle FAQ·S. 26.

Mit dem Assistenten vertiefen
Welche neuen internationalen Züge könnte es geben?

Eine Bahn aus der EU kann allein einen Zug in die Schweiz betreiben, ohne Schweizer Partner. Sie kann unterwegs auch Inlandstrecken verkaufen, zum Beispiel Zürich–St. Gallen auf einem Zug Zürich–München Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 LandVA·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 503.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ist Kabotage im Bahnverkehr im Abkommen mit der EU?

Der Verkauf einer Fahrt zwischen zwei Schweizer Bahnhöfen in einem internationalen Zug. Sie ist nur erlaubt, wenn der Hauptzweck des Zuges der internationale Verkehr bleibt. Die RailCom, die Regulierungsbehörde des Bundes für die Eisenbahn, kann dies auf Antrag prüfen Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 Abs. 1a LandVA·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 519.

Mit dem Assistenten vertiefen
Kann sich mein Extrazug mit Fans verspäten?

Ja, das ist möglich. Ein Verstärkungszug, der ausserhalb des Jahresfahrplans bestellt wird, muss einem internationalen Zug, der im Jahresverfahren beantragt wurde, den Vortritt lassen. Die tatsächliche Wirkung dieser Regel ist nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 506 Offizielle FAQ·S. 26.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert das Paket für Lastwagen (40 Tonnen, Kabotage)?

Die 40-Tonnen-Limite, das Kabotageverbot auf der Strasse und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot werden zu festgeschriebenen Ausnahmen im Vertrag. Sie folgen deshalb der Entwicklung des EU-Rechts nicht Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5 Abs. 7·S. 5 Offizielle FAQ·S. 27.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was ändert das Paket für die Schwerverkehrsabgabe (LSVA)?

Sie kann den CO2-Ausstoss berücksichtigen, ohne dass das Abkommen neu verhandelt wird. Die Höchstbeträge bleiben: durchschnittlich 325 Franken für 40 t auf 300 km durch die Alpen, 380 Franken für die umweltschädlichsten Fahrzeuge. Eine Reform erfolgt über eine Schweizer Verordnung oder ein Schweizer Gesetz Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 40 LandVA·S. 7 Botschaft des Bundesrates·S. 510.

Mit dem Assistenten vertiefen
Darf eine europäische Fluggesellschaft Flüge Genf–Lugano anbieten?

Ja, ab der ersten Flugplanperiode nach dem Inkrafttreten. Schweizer Gesellschaften dürfen ihrerseits Inlandflüge in den EU-Ländern durchführen Luftverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 15 LuftVA·S. 2.

Mit dem Assistenten vertiefen
Wer kontrolliert die Beihilfen im internationalen Verkehr?

Eine Kammer der Wettbewerbskommission (WEKO) gibt Stellungnahmen ab, und nur ein Schweizer Gericht kann eine Beihilfe für unzulässig erklären. Grenzüberschreitende Regionallinien richten sich nach der EU-Verordnung 1370/2007 Landverkehr: Beihilfeprotokoll·Art. 4·S. 3 Faktenblatt Beihilfen·S. 2 Landverkehr: Beihilfeprotokoll·Anhang I·S. 12.

Mit dem Assistenten vertiefen
Was bleibt ausserhalb des Abkommens?

Der reine Inlandverkehr (Fernverkehr, Regional- und Ortsverkehr) und seine Subventionen. Die zweite Gotthardröhre ist nicht betroffen: Laut Abkommen ist ein Sicherheitstunnel keine Kapazitätserweiterung Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 2 Abs. 2 LandVA·S. 2 Offizielle FAQ·S. 13 Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 32a LandVA·S. 6.

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