Abkommen 03 von 9 · Mobilität und Energie
Land- und Luftverkehr
Züge in die Schweiz und Inlandflüge: Europäische Gesellschaften dürfen sie allein betreiben; die Schweizer Strassenregeln werden zu Ausnahmen im Vertrag.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Was sich ändert
- Ein Bahnunternehmen aus der EU kann allein einen internationalen Zug in die Schweiz betreiben und dabei «nebenbei» Inlandstrecken verkaufen, sofern der Hauptzweck international bleibt. Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 LandVA·S. 3
- Fünf Schweizer Absicherungen sind von der Übernahme des EU-Rechts ausgenommen: GA und Halbtax, reservierte Trassen, Vorrang des Taktfahrplans, Schweizer Löhne, Direktvergabe im grenzüberschreitenden Regionalverkehr. Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24a LandVA·S. 4
- Wo auf den Gleisen noch Kapazität frei ist, haben internationale Züge künftig Vorrang vor nicht geplanten Verstärkungszügen. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.5·S. 506
- Fluggesellschaften aus der EU dürfen Inlandflüge in der Schweiz durchführen, Schweizer Gesellschaften solche in der EU. Luftverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 15 LuftVA·S. 2
- Staatliche Beihilfen im internationalen Verkehr werden von einer Schweizer Behörde und von Schweizer Gerichten überwacht. Landverkehr: Beihilfeprotokoll·Art. 4·S. 3
Vorteile für die Schweiz
- Laut Bundesrat kann die Öffnung des internationalen Bahnverkehrs zusätzliche Verbindungen, tiefere Preise sowie weniger Flüge und Autofahrten bringen. Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.5·S. 526
- Neu: Fünf Schweizer Strassenregeln werden zu festgeschriebenen Ausnahmen im Vertrag. Dazu gehören die 40-Tonnen-Limite, das Nacht- und Sonntagsfahrverbot, das Kabotageverbot und die Schwerverkehrsabgabe. Der Bundesrat will die Errungenschaften so «langfristig abgesichert» wissen. Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5 Abs. 7·S. 5Faktenblatt Landverkehr·S. 1Faktenblatt Landverkehr·S. 2
- Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) kann künftig den CO2-Ausstoss berücksichtigen, ohne dass das Abkommen neu verhandelt werden muss. Der Bundesrat sieht darin eine Stärkung der Verlagerung von der Strasse auf die Schiene. Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 40 LandVA·S. 6Botschaft des Bundesrates·S. 509
- Internationale Züge, schweizerische wie ausländische, erhalten freie Kapazitäten vor nicht geplanten Verstärkungszügen. Der Bundesrat erwartet davon mehr grenzüberschreitende Angebote. Botschaft des Bundesrates·S. 506Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.5·S. 526
- Schweizer Fluggesellschaften erhalten dieselben Rechte wie jene der EU. Aviationsuisse sieht darin mehr Planbarkeit, die SWISS einen Faktor der Rechtssicherheit. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 60
Einschränkungen für die Schweiz
- Die Schweiz muss die Entwicklung des EU-Verkehrsrechts mitvollziehen, ausser bei den Ausnahmen; im Luftverkehr ist keine Ausnahme vorgesehen. Die SVP sieht darin einen Verlust an Souveränität. Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5·S. 4Luftverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5 Abs. 7·S. 5Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 61
- Nicht geplante Verstärkungszüge verlieren ihren Vorrang. Der Kanton Schwyz fürchtet um die Stabilität des Fahrplans; SBB und VöV verlangen, die Auswirkungen zu beziffern. Botschaft des Bundesrates·S. 507Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 55
- Laut SEV muss die Kabotage auf der Schiene «wirksam begrenzt» werden. SP und Grüne halten den Lohnschutz für zu schwach, weil er in einer Weisung des BAV und nicht in einem Gesetz geregelt ist. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 55Botschaft des Bundesrates·S. 497
- Beihilfen im internationalen Verkehr und für Flugplätze werden kontrolliert. Die SVP sieht darin eine Einschränkung für die Kantone und den Schienengüterverkehr. Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 58
- Hält sich die Schweiz nicht an einen Entscheid des Schiedsgerichts, kann die EU Vorteile teilweise aussetzen, in diesem oder in einem anderen Binnenmarktabkommen. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 11·S. 8Faktenblatt Institutionelles·S. 8
Im AlltagEin Zürcher kann ein Billett Zürich–München, und sogar Zürich–St. Gallen, bei einer europäischen Bahn kaufen, die ohne die SBB fährt. Die Inlandstrecke ist nur erlaubt, wenn der Zug vor allem international bleibt.Wahrscheinlich Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 Abs. 1a LandVA·S. 4
Was das Paket die Schweiz kostet
- Keine bezifferten direkten Kosten in den offiziellen Dokumenten Botschaft des Bundesrates·S. 1004 Botschaft des Bundesrates·S. 524
Das Wichtigste zum Paket
Dynamische Rechtsübernahme
In den Binnenmarktabkommen verpflichtet sich die Schweiz, künftige Entwicklungen des EU-Rechts, die in ihren Geltungsbereich fallen, «so rasch wie möglich» zu übernehmen.
Die dynamische Rechtsübernahme Schritt für Schritt : Dynamische RechtsübernahmeDie Schweiz entscheidet in der EU nicht mit
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied: Sie hat weder Sitz noch Stimme im Rat der EU, keine Abgeordneten im Europäischen Parlament und kein Kommissionsmitglied.
Wer verabschiedet die übernommenen Regeln? : Die Schweiz entscheidet in der EU nicht mitStreitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH
Ein Streitfall wird zuerst im Gemischten Ausschuss besprochen; gibt es nach drei Monaten keine Lösung, kann jede Partei ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen.
Die Streitbeilegung : Streitfälle: Gemischter Ausschuss, Schiedsgericht, EuGH
Im Detail
Der Text
Das Paket aktualisiert zwei Abkommen von 1999: das Landverkehrsabkommen (Schiene und Strasse) und das Luftverkehrsabkommen. Es ergänzt jedes um ein Protokoll zu den institutionellen Fragen und ein Protokoll zu den staatlichen Beihilfen.
Für beide Abkommen gilt neu die dynamische Rechtsübernahme: Entwickelt die EU ihre Regeln in diesen Bereichen weiter, muss die Schweiz ihre eigenen anpassen, nach ihren eigenen Verfahren1. Von Beginn an übernimmt das Paket Schweiz–EU 94 EU-Gesetzgebungsakte, alle Abkommen zusammengenommen2. Diese Regeln werden von den Institutionen der EU verabschiedet, wo die Schweiz nicht mitstimmt: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament. Ihre Fachleute werden nur vorher konsultiert3.
Die Schweiz kann eine Übernahme ablehnen. Der Streit geht dann an den Gemischten Ausschuss, danach an ein paritätisches Schiedsgericht, in das die Schweiz und die EU je einen Schiedsrichter ernennen4. Hält sich die Schweiz nicht an den Entscheid, kann die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Das ist die teilweise Aussetzung von Vorteilen aus den Abkommen, in diesem oder in einem anderen Abkommen. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein, unter der Kontrolle des Schiedsgerichts5.
Die Schiene
Heute gibt es einen internationalen Zug in die Schweiz nur als Kooperation zwischen einem Schweizer und einem ausländischen Unternehmen6. Mit dem Paket kann ein Unternehmen aus der EU ihn auch allein betreiben7.
Dieser Zug darf Reisende für eine Inlandstrecke mitnehmen, zum Beispiel Zürich–St. Gallen auf einem Zug Zürich–München. Das ist die Kabotage im Nebenzweck: Sie ist nur erlaubt, wenn der Hauptzweck des Angebots die Beförderung zwischen zwei Ländern bleibt8.
Fünf Schweizer Absicherungen sind von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen, das heisst, sie folgen künftigen Entwicklungen des EU-Rechts nicht9:
- Die Schweiz kann ein Unternehmen verpflichten, GA und Halbtax anzuerkennen;
- sie kann Trassen (Zeitfenster auf den Gleisen) für den Güter-, Regional- und Fernverkehr reservieren;
- sie kann dem Taktfahrplan (Züge in regelmässigen Abständen mit Anschlüssen) Vorrang geben;
- sie kann ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen vorschreiben;
- sie kann den Schweizer Abschnitt einer grenzüberschreitenden Regionallinie direkt vergeben, ohne Ausschreibung.
Im Gegenzug haben internationale Züge, schweizerische wie ausländische, Vorrang vor nicht geplanten Verstärkungs- oder Extrazügen, wenn nach dem Jahresfahrplan noch Kapazität frei ist10.
Der reine Inlandverkehr (Fernverkehr, Regional- und Ortsverkehr) bleibt ausserhalb des Abkommens11.
Die Strasse
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) kann neu den CO2-Ausstoss berücksichtigen. Sie behält ihre Höchstbeträge: durchschnittlich 325 Franken für einen 40-Tonnen-Lastwagen auf 300 km durch die Alpen, 380 Franken für die umweltschädlichste Kategorie. Diese werden alle zwei Jahre indexiert12.
Rechtlich neu: Fünf Schweizer Strassenregeln werden zu festgeschriebenen Ausnahmen im Vertrag. Sie folgen deshalb dem EU-Recht nicht13:
- die 40-Tonnen-Limite;
- das Verbot der Kabotage (ein ausländischer Lastwagen, der von einer Schweizer Stadt in eine andere liefert);
- das Nacht- und Sonntagsfahrverbot;
- der Verzicht auf eine Erhöhung der Strassenkapazität im Alpengebiet;
- die LSVA.
Die staatlichen Beihilfen
Eine staatliche Beihilfe ist ein gezielter Vorteil der öffentlichen Hand: Subvention, günstiges Darlehen, Garantie. Die neuen Regeln betreffen nur den internationalen Verkehr auf Schiene und Strasse. Eine Kammer der Wettbewerbskommission (WEKO) gibt Stellungnahmen ab; nur ein Schweizer Gericht kann eine Beihilfe für unzulässig erklären14.
Der Luftverkehr
Fluggesellschaften aus der EU dürfen Inlandflüge in der Schweiz durchführen und umgekehrt, ab der ersten Flugplanperiode nach dem Inkrafttreten15. Das Luftverkehrsabkommen sieht keine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme vor, wie es schon seit 2002 der Fall ist16.
- 1Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 4
- 2Faktenblatt Institutionellesp. 3
- 3Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94
- 4Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7
- 5Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 8 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103
- 6Botschaft des Bundesratesp. 494
- 7Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 LandVAp. 3
- 8Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 Abs. 1a LandVAp. 4 Botschaft des Bundesratesp. 503
- 9Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24a LandVAp. 4 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5
- 10Botschaft des Bundesratesp. 506
- 11Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 2 Abs. 2 LandVAp. 2
- 12Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 40 LandVAp. 6 Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 42 LandVAp. 7
- 13Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5
- 14Landverkehr: Beihilfeprotokoll, Art. 4p. 3 Faktenblatt Beihilfenp. 2
- 15Luftverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 15 LuftVAp. 2
- 16Luftverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 Offizielle FAQp. 27
Vorher / nachher
Quellen der Tabelle:1.
- 1Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 2 und 24 LandVAp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 495 Botschaft des Bundesratesp. 506 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 7p. 5 Botschaft des Bundesratesp. 509 Luftverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 15 LuftVAp. 2 Botschaft des Bundesratesp. 538 Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7
Im Alltag
Zwei Berner Studenten auf dem Weg nach München
Das ist das Beispiel des Bundesrates. Eine deutsche Billigbahn bietet eine Verbindung Bern–München an. Der Zug fährt spät am Abend, weil das Schweizer Netz tagsüber ausgelastet ist. Schreibt die Schweiz die Tarifintegration vor, gilt ihr Halbtax auf dem Schweizer Abschnitt. Dieses Angebot gibt es nur, wenn der Markt es trägt1.
Hängt von der Umsetzung abEin Reisender Zürich–St. Gallen in einem Zug nach München
Ein Zug, den ein europäisches Unternehmen allein betreibt, darf ihm diese Fahrt verkaufen, wenn sein Hauptzweck die Verbindung Schweiz–Deutschland bleibt. Die SBB oder der Kanton können die RailCom, die Regulierungsbehörde des Bundes für die Eisenbahn, um eine Prüfung ersuchen. Die Kriterien (Distanz, Halte, Anteil internationaler Reisender…) werden auf Verordnungsstufe festgelegt2.
WahrscheinlichFans in einem Extrazug zu einem Match in Bern
Ein Verstärkungszug, der ausserhalb des Jahresfahrplans bestellt wird, fährt in der Restkapazität. Bei einem Konflikt hat er keinen Vorrang mehr vor einem internationalen Zug, der im Jahresverfahren beantragt wurde. Die Regel ist klar; ihre tatsächliche Wirkung ist unbekannt3.
SicherEin Transportunternehmer aus Chur und die LSVA
Die Schweiz kann die Schwerverkehrsabgabe auch nach dem CO2-Ausstoss bemessen, ohne das Abkommen mit der EU neu zu verhandeln. Eine solche Reform erfolgt über eine Schweizer Verordnung oder ein Schweizer Gesetz und bleibt innerhalb der Höchstbeträge des Abkommens4.
Hängt von der Umsetzung abEine Buslinie zwischen dem Mendrisiotto und Como
Die Bestellung einer regionalen Buslinie, die die Grenze überquert, wird sich nach der EU-Verordnung 1370/2007 richten, wie in der EU. Laut Botschaft bildet das Schweizer Recht diese Regeln bereits weitgehend ab. Je nach Grösse des Auftrags kann eine Ausschreibung nötig sein5.
Hängt von der Umsetzung abEin Luganeser, der nach Genf fliegt
Eine europäische Fluggesellschaft darf diese Strecke anbieten, die ausländischen Gesellschaften heute verboten ist. Sie wird es nur tun, wenn die Nachfrage ausreicht. Der Bundesrat erwartet keine nennenswerte Zunahme des Verkehrs; die Umweltorganisationen befürchten im Gegenteil mehr Emissionen6.
Sicher
- 1Faktenblatt Landverkehrp. 3 Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24a Abs. 1 LandVAp. 4
- 2Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 24 Abs. 1a LandVAp. 4 Botschaft des Bundesratesp. 519 Offizielle FAQp. 26
- 3Botschaft des Bundesratesp. 506 Offizielle FAQp. 26
- 4Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 40 LandVAp. 6 Botschaft des Bundesratesp. 509 Botschaft des Bundesratesp. 510
- 5Botschaft des Bundesratesp. 507 Botschaft des Bundesratesp. 525
- 6Botschaft des Bundesratesp. 542 Botschaft des Bundesratesp. 544 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61
Was sich für das Funktionieren der Schweiz ändert
Verfassung
Die Verlagerungspolitik von der Strasse auf die Schiene (Artikel 84) und das Verbot, die Strassenkapazität im Alpengebiet zu erhöhen, werden im Vertrag anerkannt1.Direkte Demokratie
Die Protokolle zum Verkehr gehören zum Bundesbeschluss Nr. 1, dem Bundesbeschluss «Stabilisierung»2. Der Bundesrat unterstellt ihn dem fakultativen Referendum (50'000 Unterschriften)3. Am 30. September 2026 hat der Ständerat diesen Beschluss mit 25 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen4. Er hat ein obligatorisches Referendum mit Volks- und Ständemehr vorgezogen (23 zu 17 Stimmen bei 3 Enthaltungen)5. Der Nationalrat hat noch nicht entschieden. Für die Übernahme einer neuen EU-Regel hat die Schweiz zwei Jahre Zeit, bei einem Referendum ein Jahr mehr6.Kantone
Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs war Teil der Verhandlungsdelegation7. Kein kantonales Gesetz muss angepasst werden8. Kantonale Beihilfen, die den internationalen Verkehr betreffen, werden der Bundesbehörde gemeldet; die Kantone werden bei der Wahl der Mitglieder dieser Behörde einbezogen9.Sozialpartnerschaft
Die Löhne des Personals internationaler Züge werden durch eine Weisung des BAV geschützt, die unter Einbezug der Gewerkschaften erarbeitet wurde, nicht durch ein Gesetz10.Gerichte
Ein Streit über eine Schweizer Ausnahme wird von einem Schiedsgericht entschieden. Der Gerichtshof der EU kommt nur zum Zug, wenn ein Begriff des EU-Rechts betroffen ist11.- 1Landverkehr: Änderungsprotokoll, Art. 32a LandVAp. 6
- 2Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 1p. 2
- 3Botschaft des Bundesratesp. 529
- 4Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8570, 30.09.2026 Quelle
- 5Abstimmungsprotokoll 8568, 30.09.2026 Quelle
- 6Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 6p. 5
- 7Botschaft des Bundesratesp. 496
- 8Botschaft des Bundesratesp. 523
- 9Botschaft des Bundesratesp. 144
- 10Botschaft des Bundesratesp. 497 Botschaft des Bundesratesp. 522
- 11Landverkehr: Institutionelles Protokoll, Art. 10p. 7
- 12Botschaft des Bundesratesp. 1004 Botschaft des Bundesratesp. 524
- 13Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002
Pro und Contra
Jede Position wird ihren Urhebern zugeschrieben und mit den Texten verknüpft. Beide Spalten haben das gleiche Gewicht.
Argumente der Befürworter
- Bundesrat
Die Öffnung der Schiene erfolgt «kontrolliert»; sie kann mehr Angebote, tiefere Preise und weniger Flüge bringen, während die Errungenschaften im Strassenverkehr gesichert sind1.
- Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und 11 Kantone
Die Absicherungen schützen einen hochwertigen öffentlichen Verkehr als Service public2.
- GLP
mehr Qualitätswettbewerb und bessere Alternativen zum Flugzeug. SP: «insgesamt angemessene» Absicherungen3.
- economiesuisse, VCS, WWF, Greenpeace, Pro Alps, FRC
für die Öffnung mit Absicherungen4.
- SBB und VöV
Die Absicherungen «könnten grundsätzlich die Qualität und Zuverlässigkeit» des nationalen Verkehrs bewahren5.
- ASTAG
hebt hervor, dass die 40 Tonnen neu ausdrücklich von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen sind6.
- Aviationsuisse, SWISS, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB)
Rechtssicherheit und Interesse der Passagiere7.
Argumente der Gegner
- SVP
«erhebliches Risiko für die SBB» und die anderen Betreiber; Befürchtung einer Übernahme der EU-Grundsätze zu Wegeentgelten; Verlust an Souveränität im Luftverkehr8.
- Kanton Schwyz
Der neue Vorrang bei freien Kapazitäten gefährde die Stabilität des Fahrplans9.
- Grüne, Pro Natura, WWF
Inlandflüge seien für das Klima problematisch10.
Vorbehalte von Befürwortern oder von neutralen Akteuren:
- SEV, SGB, Travail.Suisse, transfair
zufrieden mit den Absicherungen, aber kritisch gegenüber der Öffnung selbst; der SEV hält das «wirtschaftliche Gleichgewicht» für zu vage11.
- SP und Grüne
wollen eine solidere gesetzliche Grundlage für die Löhne; die SP verlangt eine Pflicht, einen Gesamtarbeitsvertrag auszuhandeln12.
- Pro Alps, Greenpeace, VCS
(in diesem Teil neutral): Die Höchstbeträge der LSVA seien «zu tief», um die Kosten des Strassengüterverkehrs zu decken13.
- 1Faktenblatt Landverkehrp. 3 Botschaft des Bundesratesp. 526
- 2Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55
- 3Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55
- 4Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55
- 5Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 56
- 6Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 58
- 7Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 60
- 8Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 57 Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61
- 9Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55
- 10Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 61
- 11Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 55
- 12Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 56
- 13Ergebnisbericht Vernehmlassungp. 58
Offene Punkte
- Hauptzweck eines Zuges: Die Kriterien werden in einer künftigen Verordnung festgelegt. Der Schwellenwert ist nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 519 Offizielle FAQ·S. 26.
- GA auf ausländischen Zügen: Das Abkommen macht daraus eine Option. Der Text sagt nicht, ob die Schweiz sie in jedem Fall vorschreiben wird Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24a Abs. 1 LandVA·S. 4.
- Auswirkung der zurückgestuften Verstärkungszüge: Die Regel ist klar, ihre tatsächliche Wirkung unbekannt Offizielle FAQ·S. 27.
- Regionalflughäfen: Betriebsbeihilfen bleiben unter 200'000 Passagieren pro Jahr zulässig; die EU-Regeln nach April 2027 sind nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 541.
- Schiffe und Seilbahnen: Das Abkommen betrifft nur Schiene und Strasse; kein offizieller Text erwähnt die Schifffahrt ausdrücklich. Das ist eine Schlussfolgerung Landverkehr: Änderungsprotokoll·S. 1.
- Internationale Tätigkeiten der SBB: Ein Darlehen der Bundestresorerie könnte theoretisch als Beihilfe geprüft werden; die Frage ist nicht entschieden Botschaft des Bundesrates·S. 525.
- Form des Referendums: Sie bleibt offen, solange der Nationalrat nicht abgestimmt hat.
Quellen
- Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026, Ziff. 2.5 (Landverkehr) und 2.6 (Luftverkehr) Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.5·S. 492 Botschaft des Bundesrates·Ziff. 2.6·S. 531
- Faktenblätter Landverkehr Faktenblatt Landverkehr·S. 1, Luftverkehr Faktenblatt Luftverkehr·S. 1, Staatliche Beihilfen Faktenblatt Beihilfen·S. 1 und Institutionelle Elemente Faktenblatt Institutionelles·S. 1
- Protokolle zum Landverkehrsabkommen Landverkehr: Änderungsprotokoll·S. 1 Landverkehr: Institutionelles Protokoll·S. 1 Landverkehr: Beihilfeprotokoll·S. 1 und zum Luftverkehrsabkommen Luftverkehr: Änderungsprotokoll·S. 1 Luftverkehr: Institutionelles Protokoll·S. 1 Luftverkehr: Beihilfeprotokoll·S. 1
- Häufige Fragen des Bundesrates Offizielle FAQ·S. 26 und Ergebnisbericht der Vernehmlassung Ergebnisbericht Vernehmlassung·S. 54
- Bundesbeschluss «Stabilisierung» Bundesbeschluss Stabilisierung·Art. 1·S. 2
- Abstimmungsprotokolle des Ständerates 8568 und 8570 Ständerat, 30.09.2026
Offizielle Dokumente zu diesem Thema, in deutscher Fassung, soweit vorhanden.
- Faktenblatt LandverkehrFaktenblatt: Landverkehr13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
- Botschaft des BundesratesBotschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»13. März 2026 · PDF, 1086 Seiten
- Faktenblatt LuftverkehrFaktenblatt: Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 2 Seiten
- Faktenblatt BeihilfenFaktenblatt: Staatliche Beihilfen13. März 2026 · PDF, 3 Seiten
- Offizielle FAQFragenkatalog13. März 2026 · PDF, 42 Seiten
- Ergebnisbericht VernehmlassungPaket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)»: Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens13. März 2026 · PDF, 129 Seiten
- Landverkehr: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 17 Seiten
- Landverkehr: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 33 Seiten
- Landverkehr: BeihilfeprotokollProtokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse13. März 2026 · PDF, 17 Seiten
- Luftverkehr: ÄnderungsprotokollÄnderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 12 Seiten
- Luftverkehr: Institutionelles ProtokollInstitutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 35 Seiten
- Luftverkehr: BeihilfeprotokollProtokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr13. März 2026 · PDF, 15 Seiten
- Bundesbeschluss StabilisierungBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)13. März 2026 · PDF, 91 Seiten
Häufige Fragen
Was ändert das Paket für mein GA?
Auf einem internationalen Zug, den eine europäische Bahn allein betreibt, kann die Schweiz für Inlandstrecken die Anerkennung von GA und Halbtax vorschreiben. Das Abkommen gibt ihr dieses Recht Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24a Abs. 1 LandVA·S. 4 Offizielle FAQ·S. 26.
Mit dem Assistenten vertiefenWelche neuen internationalen Züge könnte es geben?
Eine Bahn aus der EU kann allein einen Zug in die Schweiz betreiben, ohne Schweizer Partner. Sie kann unterwegs auch Inlandstrecken verkaufen, zum Beispiel Zürich–St. Gallen auf einem Zug Zürich–München Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 LandVA·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 503.
Mit dem Assistenten vertiefenWas ist Kabotage im Bahnverkehr im Abkommen mit der EU?
Der Verkauf einer Fahrt zwischen zwei Schweizer Bahnhöfen in einem internationalen Zug. Sie ist nur erlaubt, wenn der Hauptzweck des Zuges der internationale Verkehr bleibt. Die RailCom, die Regulierungsbehörde des Bundes für die Eisenbahn, kann dies auf Antrag prüfen Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 24 Abs. 1a LandVA·S. 4 Botschaft des Bundesrates·S. 519.
Mit dem Assistenten vertiefenKann sich mein Extrazug mit Fans verspäten?
Ja, das ist möglich. Ein Verstärkungszug, der ausserhalb des Jahresfahrplans bestellt wird, muss einem internationalen Zug, der im Jahresverfahren beantragt wurde, den Vortritt lassen. Die tatsächliche Wirkung dieser Regel ist nicht bekannt Botschaft des Bundesrates·S. 506 Offizielle FAQ·S. 26.
Mit dem Assistenten vertiefenWas ändert das Paket für Lastwagen (40 Tonnen, Kabotage)?
Die 40-Tonnen-Limite, das Kabotageverbot auf der Strasse und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot werden zu festgeschriebenen Ausnahmen im Vertrag. Sie folgen deshalb der Entwicklung des EU-Rechts nicht Landverkehr: Institutionelles Protokoll·Art. 5 Abs. 7·S. 5 Offizielle FAQ·S. 27.
Mit dem Assistenten vertiefenWas ändert das Paket für die Schwerverkehrsabgabe (LSVA)?
Sie kann den CO2-Ausstoss berücksichtigen, ohne dass das Abkommen neu verhandelt wird. Die Höchstbeträge bleiben: durchschnittlich 325 Franken für 40 t auf 300 km durch die Alpen, 380 Franken für die umweltschädlichsten Fahrzeuge. Eine Reform erfolgt über eine Schweizer Verordnung oder ein Schweizer Gesetz Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 40 LandVA·S. 7 Botschaft des Bundesrates·S. 510.
Mit dem Assistenten vertiefenDarf eine europäische Fluggesellschaft Flüge Genf–Lugano anbieten?
Ja, ab der ersten Flugplanperiode nach dem Inkrafttreten. Schweizer Gesellschaften dürfen ihrerseits Inlandflüge in den EU-Ländern durchführen Luftverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 15 LuftVA·S. 2.
Mit dem Assistenten vertiefenWer kontrolliert die Beihilfen im internationalen Verkehr?
Eine Kammer der Wettbewerbskommission (WEKO) gibt Stellungnahmen ab, und nur ein Schweizer Gericht kann eine Beihilfe für unzulässig erklären. Grenzüberschreitende Regionallinien richten sich nach der EU-Verordnung 1370/2007 Landverkehr: Beihilfeprotokoll·Art. 4·S. 3 Faktenblatt Beihilfen·S. 2 Landverkehr: Beihilfeprotokoll·Anhang I·S. 12.
Mit dem Assistenten vertiefenWas bleibt ausserhalb des Abkommens?
Der reine Inlandverkehr (Fernverkehr, Regional- und Ortsverkehr) und seine Subventionen. Die zweite Gotthardröhre ist nicht betroffen: Laut Abkommen ist ein Sicherheitstunnel keine Kapazitätserweiterung Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 2 Abs. 2 LandVA·S. 2 Offizielle FAQ·S. 13 Landverkehr: Änderungsprotokoll·Art. 32a LandVA·S. 6.
Mit dem Assistenten vertiefen