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Arbeitslose Grenzgänger: Die neue EU-Regel als Härtetest für die dynamische Rechts­über­nah­me

Die EU lässt künftig das Land der letzten Beschäftigung arbeitslose Grenzgänger entschädigen. Kosten 500 bis 800 Millionen, mögliches Nein, Bilaterale III.

· aktualisiert am 15. Oktober 2026

Nehmen wir einen Grenz­gän­ger, der in Hoch­sa­voy­en wohnt und seit einem Jahr bei einem Genfer Un­ter­neh­men ar­bei­tet. Wird ihm heute ge­kün­digt, zahlt ihm die fran­zö­si­sche Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung die Ent­schä­di­gung, und die Schweiz er­stat­tet Frank­reich einen Teil der Leis­tun­gen zurück. Über­nimmt die Schweiz die Regel, welche die Eu­ro­päi­sche Union soeben ver­ab­schie­det hat, würde ihm die Schwei­zer Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung die Tag­gel­der direkt aus­zah­len1.

Am 28. Sep­tem­ber 2026 hat der Rat der EU diese Re­vi­si­on der eu­ro­päi­schen Regeln zur Ko­or­di­nie­rung der so­zia­len Si­cher­heit end­gül­tig ver­ab­schie­det. Sie gehört nicht zum Paket Schweiz–EU und gilt nicht au­to­ma­tisch für die Schweiz. Das Paket würde aber ver­än­dern, wie Bern sie an­neh­men oder ab­leh­nen könnte. Das SECO be­zif­fert die Rech­nung auf 500 bis 800 Mil­lio­nen Fran­ken pro Jahr, und der Na­tio­nal­rat hat be­reits ein Nein ver­langt.

Was die Europäische Union beschlossen hat

Der Text re­vi­diert die Ver­ord­nung 883/2004. Sie ko­or­di­niert die So­zi­al­ver­si­che­run­gen zwi­schen den eu­ro­päi­schen Län­dern, ohne sie zu har­mo­ni­sie­ren: Sie legt fest, wel­ches Land zu­stän­dig ist und wie Ver­si­che­rungs­zei­ten von einem Land ins andere an­ge­rech­net werden2. In Brüs­sel lag das Dos­sier seit 2016 auf dem Tisch. Dieses Jahr kam es zum Ab­schluss: Ei­ni­gung der EU-In­sti­tu­tio­nen am 22. April, Ab­stim­mung im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment am 7. Juli, Ver­ab­schie­dung durch den Rat am 28. Sep­tem­ber, gegen die Stimme Lu­xem­burgs3.

Die zen­tra­le Än­de­rung passt in einen Satz. Gemäss dem end­gül­ti­gen Text wird künf­tig der Staat der letz­ten Be­schäf­ti­gung die Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung eines Grenz­gän­gers zahlen, wenn dieser dort min­des­tens 22 Wochen ohne Un­ter­bruch als An­ge­stell­ter oder Selbst­stän­dig­er­wer­ben­der ver­si­chert war. Dar­un­ter zahlt der Wohn­staat4. Der Rück­erstat­tungs­me­cha­nis­mus zwi­schen den Staa­ten fällt weg. Heute er­stat­tet das Be­schäf­ti­gungs­land dem Wohn­land drei Monate Ent­schä­di­gung zurück, oder fünf Monate, wenn der Grenz­gän­ger dort min­des­tens zwölf Monate ge­ar­bei­tet hat.

In der EU gelten die neuen Regeln 24 Monate nach ihrem In­kraft­tre­ten. Lu­xem­burg hat eine Frist von fünf Jahren er­hal­ten, die sich auf sieben ver­län­gern lässt. Mitte Ok­to­ber 2026 war der Text noch nicht im Amts­blatt der EU ver­öf­fent­licht.

Warum das Paket die Aus­gangs­la­ge verändert

Die Ver­ord­nung 883/2004 gilt für die Schweiz, weil sie in Anhang II des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens auf­ge­führt ist. Eine eu­ro­päi­sche Re­vi­si­on ge­langt nicht von selbst dort­hin: Es braucht einen Be­schluss des , des Gre­mi­ums, in dem die Schweiz und die EU das Ab­kom­men ge­mein­sam ver­wal­ten und ein­ver­nehm­lich ent­schei­den. Im heu­ti­gen Regime braucht es zu­sätz­lich die aus­drück­li­che Zu­stim­mung der Schweiz. Das SECO schreibt es ohne Um­schwei­fe: «Die Schweiz müsste somit einer Über­nah­me aus­drück­lich zu­stim­men»5. Ein Nein hätte po­li­ti­sche Kosten, sind aber nicht vor­ge­se­hen.

Mit dem Paket wech­selt Anhang II zur . Die Schweiz und die EU ver­pflich­ten sich, neue EU-Rechts­ak­te im er­fass­ten Be­reich «so rasch wie mög­lich» zu in­te­grie­ren6. Au­to­ma­tisch ge­schieht das nicht: Jede Über­nah­me läuft über den Ge­misch­ten Aus­schuss und danach über das üb­li­che schwei­ze­ri­sche Ver­fah­ren, mit Ge­neh­mi­gung durch das Par­la­ment und mög­li­chem Re­fe­ren­dum. Die Schweiz hat dafür zwei Jahre Zeit, im Fall eines Re­fe­ren­dums ein Jahr mehr7. Sie über­nimmt aber Recht, über das sie nicht ab­ge­stimmt hat: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Ab­ge­ord­ne­te im Eu­ro­päi­schen Par­la­ment und wirkt nur im Vor­feld an der Aus­ar­bei­tung der Texte mit, über die Kon­sul­ta­ti­on ihrer Sach­ver­stän­di­gen8. Am 28. Sep­tem­ber hatte sie folg­lich nichts mit­zu­re­den.

Sechs Aus­nah­men in Anhang II fallen nicht unter diese Pflicht, etwa der Nicht­ex­port der Er­gän­zungs­leis­tun­gen und der Hilf­lo­sen­ent­schä­di­gung9. Die Ar­beits­lo­sig­keit von Grenz­gän­gern gehört nicht dazu, und eine Schwei­zer Aus­nah­me in diesem Punkt wurde nicht ge­fun­den.

Was ge­schä­he, wenn die Schweiz Nein sagte? Die EU könnte den Streit vor den Ge­misch­ten Aus­schuss brin­gen und, falls nach drei Mo­na­ten keine Lösung vor­liegt, vor ein pa­ri­tä­ti­sches , das Fragen zur Aus­le­gung von EU-Recht dem vor­le­gen muss10. Setzte die Schweiz dessen Ent­scheid nicht um, könnte die EU Aus­gleichs­mass­nah­men er­grei­fen: Sie könnte Vor­tei­le aus den Ab­kom­men teil­wei­se aus­set­zen, auch in einem an­de­ren Bin­nen­markt­ab­kom­men. Diese Mass­nah­men müssen ver­hält­nis­mäs­sig sein, und die Schweiz kann ihre Ver­hält­nis­mäs­sig­keit vom Schieds­ge­richt über­prü­fen lassen11. Laut Pro­fes­sor Mi­cha­el Hahn, der für das EDA ein Rechts­gut­ach­ten ver­fasst hat, darf die Ge­gen­sei­te mit sol­chen Mass­nah­men das Gleich­ge­wicht «wie­der­her­stel­len»; eine Be­stra­fung sind sie nicht12. Der Lu­zer­ner Pro­fes­sor Paul Richli ist da­ge­gen der An­sicht, dass sie die Ab­stim­mungs­frei­heit ein­schrän­ken13.

Eine Rechnung von 500 bis 800 Millionen pro Jahr

Gemäss seinem ak­tu­el­len Fak­ten­blatt schätzt das SECO die Kosten einer Über­nah­me für die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung auf 500 bis 800 Mil­lio­nen Fran­ken pro Jahr14. Eine frü­he­re Schät­zung des SECO vom 7. Mai 2026, über welche die Presse be­rich­te­te, lag bei 600 bis 900 Mil­lio­nen15. Das SECO betont, wie un­si­cher diese Zahlen sind. Ende 2024 ar­bei­te­ten in der Schweiz rund 400'000 eu­ro­päi­sche Grenz­gän­ger16.

Zur Ein­ord­nung: Diese Be­trä­ge ent­spre­chen etwa 55 bis 88 Fran­ken pro Ein­woh­ner und Jahr (eigene Be­rech­nung, auf der Basis von 9,13 Mil­lio­nen Ein­woh­nern Ende 202517). Das ist auch gut ein Drit­tel bis mehr als die Hälfte der di­rek­ten Kosten des Pakets für den Bund, die der Bun­des­rat für 2035 auf «rund 1,4 Mil­li­ar­den Fran­ken pro Jahr» ver­an­schlagt18. Der Ver­gleich hat seine Gren­zen: Diese Last trüge die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, die vor allem aus den Bei­trä­gen von Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern fi­nan­ziert wird, und nicht der Bun­des­haus­halt19. Wie sie genau ver­teilt würde, ist noch nicht be­kannt.

Die Bot­schaft des Bun­des­ra­tes, ver­fasst vor der Ver­ab­schie­dung der Re­vi­si­on, be­zif­fert diese Kosten nicht. Sie hielt sogar fest, das EU-Ko­or­di­na­ti­ons­recht habe sich «kaum ent­wi­ckel­t»20. Laut «Le Temps» be­fürch­tet das Tessin zudem eine Über­las­tung seiner Re­gio­na­len Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­tren. Of­fi­zi­el­le Stel­lung­nah­men der Genfer und der Tes­si­ner Re­gie­rung wurden nicht ge­fun­den.

Im Parlament ein erstes Votum für das Nein

Am 17. Sep­tem­ber 2026 hat der Na­tio­nal­rat laut Presse mit 109 zu 72 Stim­men bei 5 Ent­hal­tun­gen eine Motion der SVP-Frak­ti­on an­ge­nom­men, die ver­langt, die Über­nah­me dieser Re­vi­si­on ab­zu­leh­nen21. Für die Ur­he­ber und ihre Un­ter­stüt­zer ist die Ar­beits­lo­sig­keit der Grenz­gän­ger das erste kon­kre­te Bei­spiel dafür, was die dy­na­mi­sche Rechts­über­nah­me kosten würde: eine Regel, in Brüs­sel be­schlos­sen, ohne Schwei­zer Stimme, die Aus­ga­ben in drei­stel­li­ger Mil­lio­nen­hö­he nach sich zöge. Der Stän­de­rat hat sich zu dieser Motion noch nicht ge­äus­sert.

Der Bun­des­rat gibt sich zu­rück­hal­ten­der. In seiner Stel­lung­nah­me vom 2. Sep­tem­ber 2026 zu einer ähn­li­chen Motion von Na­tio­nal­rat Lo­ren­zo Quadri (Lega) be­an­tragt er die Ab­leh­nung, denn es sei «ver­früht, einen de­fi­ni­ti­ven Ent­scheid zu fällen»22.

Die Be­für­wor­ter des Pakets führen zwei Ar­gu­men­te ins Feld. Ers­tens haben gemäss den of­fi­zi­el­len FAQ weder das Paket noch die Teil­über­nah­me der «einen Ein­fluss auf den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gun­g»: Die Än­de­rung käme von der eu­ro­päi­schen Re­vi­si­on, nicht von den Ab­kom­men23. Zwei­tens stelle sich die Frage oh­ne­hin: Auch ohne Paket werde die EU die Schweiz auf­for­dern, die Re­vi­si­on zu über­neh­men, und ein Nein würde die bi­la­te­ra­len Be­zie­hun­gen be­las­ten, selbst ohne vor­ge­se­he­ne Aus­gleichs­mass­nah­men. Die Gegner halten da­ge­gen, genau darin liege der Un­ter­schied: Heute könne die Schweiz Nein sagen, ohne ein Schieds­ver­fah­ren zu ris­kie­ren; mit dem Paket hin­ge­gen hätte die Ab­leh­nung einen recht­li­chen Preis.

Ein Fahrplan voller Unbekannter

Die gröss­te Un­si­cher­heit be­trifft die Rei­hen­fol­ge der Er­eig­nis­se. Das Paket träte frü­hes­tens 2028 in Kraft24. Die eu­ro­päi­sche Re­vi­si­on ih­rer­seits kann in der EU erst 24 Monate nach einem In­kraft­tre­ten gelten, das die Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt vor­aus­setzt, also nicht vor Ende 2028. Die beiden Fris­ten könn­ten sich über­schnei­den. Tritt die Re­vi­si­on in der EU vor dem Paket in Kraft, folgt ihre Über­nah­me dann dem bis­he­ri­gen Regime der aus­drück­li­chen Zu­stim­mung oder dem neuen Regime der dy­na­mi­schen Rechts­über­nah­me? Weder das Fak­ten­blatt des SECO noch die kon­sul­tier­ten of­fi­zi­el­len Do­ku­men­te be­ant­wor­ten diese Frage.

Für die Schweiz werden die An­wen­dungs­da­ten oh­ne­hin nicht jene der EU sein: Sie er­ge­ben sich aus dem Be­schluss des Ge­misch­ten Aus­schus­ses und aus dem schwei­ze­ri­schen Ver­fah­ren25. Drei Ter­mi­ne gilt es im Auge zu be­hal­ten: die Ver­öf­fent­li­chung des Textes im Amts­blatt der EU, die Ab­stim­mung des Stän­de­rats über die SVP-Motion und dann die Be­ra­tung des Pakets im Na­tio­nal­rat, diesen Herbst in der Kom­mis­si­on und viel­leicht in der Win­ter­ses­si­on (30. No­vem­ber bis 18. De­zem­ber 2026). Laut SDA könn­ten die Volks­ab­stim­mun­gen über das Paket 2027 oder 2028 statt­fin­den26.

Die üb­ri­gen Regeln für Grenz­gän­ger, etwa die Grenz­gän­ger­be­wil­li­gung, die neu der Ar­beit­ge­ber be­an­tragt, oder die 2. Säule, er­läu­tern die Seite Per­so­nen­frei­zü­gig­keit und Lohn­schutz und das Grenz­gän­ger-Profil in der Rubrik Und für mich?. Wie die dy­na­mi­sche Rechts­über­nah­me funk­tio­niert, zeigt die Seite In­sti­tu­tio­nel­le Fragen.

  1. 1SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  2. 2Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 272 
  3. 3Rat der EU, 28.09.2026 Quelle 
  4. 4Rat der EU, PE-CONS 29/26 Quelle 
  5. 5SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  6. 6FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6 
  7. 7FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7 
  8. 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4, Abs. 1p. 5 
  9. 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 314 
  10. 10FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 2p. 9 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 3-4p. 9 
  11. 11FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103 
  12. 12Gutachten Hahn, 29.08.2025, S. 56 Quelle 
  13. 13IWP, 04.03.2025 Quelle 
  14. 14SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  15. 15Vol.at/APA-SDA, Mai 2026 Quelle 
  16. 16Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 270 
  17. 17swissinfo/BFS Quelle 
  18. 18Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002 
  19. 19SECO, Stand 01.10.2026 Quelle 
  20. 20Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 273 
  21. 21Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle 
  22. 22Curia Vista, Motion 26.3569 Quelle 
  23. 23Offizielle FAQp. 16 
  24. 24Botschaft des Bundesratesp. 639 
  25. 25FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 16p. 12 
  26. 26SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle 

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