Nehmen wir einen Grenzgänger, der in Hochsavoyen wohnt und seit einem Jahr bei einem Genfer Unternehmen arbeitet. Wird ihm heute gekündigt, zahlt ihm die französische Arbeitslosenversicherung die Entschädigung, und die Schweiz erstattet Frankreich einen Teil der Leistungen zurück. Übernimmt die Schweiz die Regel, welche die Europäische Union soeben verabschiedet hat, würde ihm die Schweizer Arbeitslosenversicherung die Taggelder direkt auszahlen1.
Am 28. September 2026 hat der Rat der EU diese Revision der europäischen Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit endgültig verabschiedet. Sie gehört nicht zum Paket Schweiz–EU und gilt nicht automatisch für die Schweiz. Das Paket würde aber verändern, wie Bern sie annehmen oder ablehnen könnte. Das SECO beziffert die Rechnung auf 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr, und der Nationalrat hat bereits ein Nein verlangt.
Was die Europäische Union beschlossen hat
Der Text revidiert die Verordnung 883/2004. Sie koordiniert die Sozialversicherungen zwischen den europäischen Ländern, ohne sie zu harmonisieren: Sie legt fest, welches Land zuständig ist und wie Versicherungszeiten von einem Land ins andere angerechnet werden2. In Brüssel lag das Dossier seit 2016 auf dem Tisch. Dieses Jahr kam es zum Abschluss: Einigung der EU-Institutionen am 22. April, Abstimmung im Europäischen Parlament am 7. Juli, Verabschiedung durch den Rat am 28. September, gegen die Stimme Luxemburgs3.
Die zentrale Änderung passt in einen Satz. Gemäss dem endgültigen Text wird künftig der Staat der letzten Beschäftigung die Arbeitslosenentschädigung eines Grenzgängers zahlen, wenn dieser dort mindestens 22 Wochen ohne Unterbruch als Angestellter oder Selbstständigerwerbender versichert war. Darunter zahlt der Wohnstaat4. Der Rückerstattungsmechanismus zwischen den Staaten fällt weg. Heute erstattet das Beschäftigungsland dem Wohnland drei Monate Entschädigung zurück, oder fünf Monate, wenn der Grenzgänger dort mindestens zwölf Monate gearbeitet hat.
In der EU gelten die neuen Regeln 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten. Luxemburg hat eine Frist von fünf Jahren erhalten, die sich auf sieben verlängern lässt. Mitte Oktober 2026 war der Text noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Warum das Paket die Ausgangslage verändert
Die Verordnung 883/2004 gilt für die Schweiz, weil sie in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens aufgeführt ist. Eine europäische Revision gelangt nicht von selbst dorthin: Es braucht einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, des Gremiums, in dem die Schweiz und die EU das Abkommen gemeinsam verwalten und einvernehmlich entscheiden. Im heutigen Regime braucht es zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz. Das SECO schreibt es ohne Umschweife: «Die Schweiz müsste somit einer Übernahme ausdrücklich zustimmen»5. Ein Nein hätte politische Kosten, Ausgleichsmassnahmen sind aber nicht vorgesehen.
Mit dem Paket wechselt Anhang II zur dynamischen Rechtsübernahme. Die Schweiz und die EU verpflichten sich, neue EU-Rechtsakte im erfassten Bereich «so rasch wie möglich» zu integrieren6. Automatisch geschieht das nicht: Jede Übernahme läuft über den Gemischten Ausschuss und danach über das übliche schweizerische Verfahren, mit Genehmigung durch das Parlament und möglichem Referendum. Die Schweiz hat dafür zwei Jahre Zeit, im Fall eines Referendums ein Jahr mehr7. Sie übernimmt aber Recht, über das sie nicht abgestimmt hat: Sie hat weder einen Sitz im Rat der EU noch Abgeordnete im Europäischen Parlament und wirkt nur im Vorfeld an der Ausarbeitung der Texte mit, über die Konsultation ihrer Sachverständigen8. Am 28. September hatte sie folglich nichts mitzureden.
Sechs Ausnahmen in Anhang II fallen nicht unter diese Pflicht, etwa der Nichtexport der Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung9. Die Arbeitslosigkeit von Grenzgängern gehört nicht dazu, und eine Schweizer Ausnahme in diesem Punkt wurde nicht gefunden.
Was geschähe, wenn die Schweiz Nein sagte? Die EU könnte den Streit vor den Gemischten Ausschuss bringen und, falls nach drei Monaten keine Lösung vorliegt, vor ein paritätisches Schiedsgericht, das Fragen zur Auslegung von EU-Recht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen muss10. Setzte die Schweiz dessen Entscheid nicht um, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen: Sie könnte Vorteile aus den Abkommen teilweise aussetzen, auch in einem anderen Binnenmarktabkommen. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein, und die Schweiz kann ihre Verhältnismässigkeit vom Schiedsgericht überprüfen lassen11. Laut Professor Michael Hahn, der für das EDA ein Rechtsgutachten verfasst hat, darf die Gegenseite mit solchen Massnahmen das Gleichgewicht «wiederherstellen»; eine Bestrafung sind sie nicht12. Der Luzerner Professor Paul Richli ist dagegen der Ansicht, dass sie die Abstimmungsfreiheit einschränken13.
Eine Rechnung von 500 bis 800 Millionen pro Jahr
Gemäss seinem aktuellen Faktenblatt schätzt das SECO die Kosten einer Übernahme für die Arbeitslosenversicherung auf 500 bis 800 Millionen Franken pro Jahr14. Eine frühere Schätzung des SECO vom 7. Mai 2026, über welche die Presse berichtete, lag bei 600 bis 900 Millionen15. Das SECO betont, wie unsicher diese Zahlen sind. Ende 2024 arbeiteten in der Schweiz rund 400'000 europäische Grenzgänger16.
Zur Einordnung: Diese Beträge entsprechen etwa 55 bis 88 Franken pro Einwohner und Jahr (eigene Berechnung, auf der Basis von 9,13 Millionen Einwohnern Ende 202517). Das ist auch gut ein Drittel bis mehr als die Hälfte der direkten Kosten des Pakets für den Bund, die der Bundesrat für 2035 auf «rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr» veranschlagt18. Der Vergleich hat seine Grenzen: Diese Last trüge die Arbeitslosenversicherung, die vor allem aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird, und nicht der Bundeshaushalt19. Wie sie genau verteilt würde, ist noch nicht bekannt.
Die Botschaft des Bundesrates, verfasst vor der Verabschiedung der Revision, beziffert diese Kosten nicht. Sie hielt sogar fest, das EU-Koordinationsrecht habe sich «kaum entwickelt»20. Laut «Le Temps» befürchtet das Tessin zudem eine Überlastung seiner Regionalen Arbeitsvermittlungszentren. Offizielle Stellungnahmen der Genfer und der Tessiner Regierung wurden nicht gefunden.
Im Parlament ein erstes Votum für das Nein
Am 17. September 2026 hat der Nationalrat laut Presse mit 109 zu 72 Stimmen bei 5 Enthaltungen eine Motion der SVP-Fraktion angenommen, die verlangt, die Übernahme dieser Revision abzulehnen21. Für die Urheber und ihre Unterstützer ist die Arbeitslosigkeit der Grenzgänger das erste konkrete Beispiel dafür, was die dynamische Rechtsübernahme kosten würde: eine Regel, in Brüssel beschlossen, ohne Schweizer Stimme, die Ausgaben in dreistelliger Millionenhöhe nach sich zöge. Der Ständerat hat sich zu dieser Motion noch nicht geäussert.
Der Bundesrat gibt sich zurückhaltender. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2026 zu einer ähnlichen Motion von Nationalrat Lorenzo Quadri (Lega) beantragt er die Ablehnung, denn es sei «verfrüht, einen definitiven Entscheid zu fällen»22.
Die Befürworter des Pakets führen zwei Argumente ins Feld. Erstens haben gemäss den offiziellen FAQ weder das Paket noch die Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie «einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung»: Die Änderung käme von der europäischen Revision, nicht von den Abkommen23. Zweitens stelle sich die Frage ohnehin: Auch ohne Paket werde die EU die Schweiz auffordern, die Revision zu übernehmen, und ein Nein würde die bilateralen Beziehungen belasten, selbst ohne vorgesehene Ausgleichsmassnahmen. Die Gegner halten dagegen, genau darin liege der Unterschied: Heute könne die Schweiz Nein sagen, ohne ein Schiedsverfahren zu riskieren; mit dem Paket hingegen hätte die Ablehnung einen rechtlichen Preis.
Ein Fahrplan voller Unbekannter
Die grösste Unsicherheit betrifft die Reihenfolge der Ereignisse. Das Paket träte frühestens 2028 in Kraft24. Die europäische Revision ihrerseits kann in der EU erst 24 Monate nach einem Inkrafttreten gelten, das die Veröffentlichung im Amtsblatt voraussetzt, also nicht vor Ende 2028. Die beiden Fristen könnten sich überschneiden. Tritt die Revision in der EU vor dem Paket in Kraft, folgt ihre Übernahme dann dem bisherigen Regime der ausdrücklichen Zustimmung oder dem neuen Regime der dynamischen Rechtsübernahme? Weder das Faktenblatt des SECO noch die konsultierten offiziellen Dokumente beantworten diese Frage.
Für die Schweiz werden die Anwendungsdaten ohnehin nicht jene der EU sein: Sie ergeben sich aus dem Beschluss des Gemischten Ausschusses und aus dem schweizerischen Verfahren25. Drei Termine gilt es im Auge zu behalten: die Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der EU, die Abstimmung des Ständerats über die SVP-Motion und dann die Beratung des Pakets im Nationalrat, diesen Herbst in der Kommission und vielleicht in der Wintersession (30. November bis 18. Dezember 2026). Laut SDA könnten die Volksabstimmungen über das Paket 2027 oder 2028 stattfinden26.
Die übrigen Regeln für Grenzgänger, etwa die Grenzgängerbewilligung, die neu der Arbeitgeber beantragt, oder die 2. Säule, erläutern die Seite Personenfreizügigkeit und Lohnschutz und das Grenzgänger-Profil in der Rubrik Und für mich?. Wie die dynamische Rechtsübernahme funktioniert, zeigt die Seite Institutionelle Fragen.
- 1SECO, Stand 01.10.2026 Quelle
- 2Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 272
- 3Rat der EU, 28.09.2026 Quelle
- 4Rat der EU, PE-CONS 29/26 Quelle
- 5SECO, Stand 01.10.2026 Quelle
- 6FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5p. 6
- 7FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 6, Abs. 2p. 7
- 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 94 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 4, Abs. 1p. 5
- 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 7p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 314
- 10FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 2p. 9 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 10, Abs. 3-4p. 9
- 11FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.8p. 103
- 12Gutachten Hahn, 29.08.2025, S. 56 Quelle
- 13IWP, 04.03.2025 Quelle
- 14SECO, Stand 01.10.2026 Quelle
- 15Vol.at/APA-SDA, Mai 2026 Quelle
- 16Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 270
- 17swissinfo/BFS Quelle
- 18Botschaft des Bundesrates, Ziff. 3.1.1p. 1002
- 19SECO, Stand 01.10.2026 Quelle
- 20Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 273
- 21Curia Vista, Motion 26.3615 Quelle
- 22Curia Vista, Motion 26.3569 Quelle
- 23Offizielle FAQp. 16
- 24Botschaft des Bundesratesp. 639
- 25FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 16p. 12
- 26SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle