Angenommen, die Zahl der Grenzgänger im Tessin schnellt im Detailhandel und auf dem Bau in die Höhe. Heute könnte die Schweiz Schutzmassnahmen nur mit dem Einverständnis der EU ergreifen. Mit dem Paket Schweiz–EU könnte der Kanton beim Bundesrat beantragen, die Aktivierung einer Schutzklausel zu prüfen. Stellte ein Schiedsgericht schwerwiegende Probleme fest, wären Kontingente für Grenzgänger möglich, beschränkt auf diese Branchen1.
Die Personenfreizügigkeit bleibt das Herzstück des Pakets. Um den Sorgen rund um die Zuwanderung zu begegnen, hat die Schweiz eine Schutzklausel ausgehandelt, die weit präziser ist als jene von 1999: Sie erlaubt es ihr, auch gegen den Willen der EU zu handeln, zum Preis möglicher Ausgleichsmassnahmen der EU innerhalb der Personenfreizügigkeit. Der Ständerat hat Ende September 2026 laut Presse eine Zuwanderungsabgabe und die Pflicht zum Strafregisterauszug für Europäer hinzugefügt. Der Nationalrat muss sich noch dazu äussern.
Von einer Klausel ohne Rechtsweg zu einem verbindlichen Verfahren
Das Abkommen von 1999 enthält bereits eine allgemeine Schutzklausel. Massnahmen können aber nur durch gemeinsamen Beschluss des Gemischten Ausschusses ergriffen werden, jenes Gremiums, in dem die Schweiz und die EU das Abkommen gemeinsam verwalten. Sagt die EU Nein, steht der Schweiz kein Rechtsweg offen2.
Der neue Artikel 14a des Abkommens ändert das3. Bei «schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen» infolge der Personenfreizügigkeit gelangt die Schweiz zuerst an den Gemischten Ausschuss, der 60 Tage Zeit hat, eine Lösung zu finden. Kommt keine Einigung zustande, kann sie allein ein paritätisches Schiedsgericht anrufen, das innert sechs Monaten entscheidet. In dringenden Fällen lässt sich das Schiedsgericht bereits nach 30 Tagen anrufen, und vorläufige Massnahmen sind möglich. Anerkennt das Schiedsgericht die Probleme und ihren Zusammenhang mit dem Abkommen, wählt die Schweiz ihre Schutzmassnahmen selbst. Die EU kann dann Ausgleichsmassnahmen ergreifen, allerdings nur im Bereich der Personenfreizügigkeit und beschränkt auf das unbedingt Notwendige; beide werden alle drei Monate im Gemischten Ausschuss überprüft4.
Laut Bundesrat entscheidet das Schiedsgericht nur darüber, ob die Probleme bestehen, nicht über den Inhalt der Massnahmen. Weil der Begriff der «schwerwiegenden Probleme» kein Begriff des EU-Rechts ist, muss der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) grundsätzlich nicht beigezogen werden5. Und wenn das Schiedsgericht Nein sagt? Dann kann die Schweiz trotzdem handeln, mit einer befristeten Verordnung, die ausser Kraft tritt, wenn der Bundesrat dem Parlament nicht binnen zwölf Monaten einen Gesetzesentwurf unterbreitet6.
Dabei sind zwei mögliche Reaktionen der EU auseinanderzuhalten, die im deutschen Vertragstext beide «Ausgleichsmassnahmen» heissen. Gibt das Schiedsgericht der Schweiz recht, kann die EU Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, beschränkt auf die Personenfreizügigkeit7. Handelt die Schweiz, obwohl ihr das Schiedsgericht nicht recht gegeben hat, kann die EU Ausgleichsmassnahmen im Sinne des institutionellen Protokolls ergreifen: Sie setzt Vorteile aus den Abkommen teilweise aus, auch in einem anderen Binnenmarktabkommen, verhältnismässig und unter der Kontrolle des Schiedsgerichts8. Keiner der beiden Mechanismen besteht darin, die Schweiz zahlen zu lassen. Die dynamische Rechtsübernahme gilt auch hier: Die europäischen Regeln zur Personenfreizügigkeit würden laufend übernommen, ohne dass die Schweiz im Rat der EU, wo sie keinen Sitz hat, darüber abstimmt9.
Vier Schwellenwerte, aber ein politischer Entscheid
Das Schweizer Recht legt vier Schwellenwerte fest (neuer Artikel 21b des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Sobald einer davon erreicht ist, muss der Bundesrat die Aktivierung der Klausel prüfen. Die Schwellenwerte betreffen die Nettozuwanderung aus der EU, die Grenzgängerbeschäftigung, die Arbeitslosigkeit und die Sozialhilfe10. Der Bundesrat hat diese Kriterien am 14. Mai 2025 festgelegt11.
Die konkreten Werte werden auf Verordnungsstufe bestimmt. Die Botschaft nennt beispielhaft 0,75 Prozent Nettozuwanderung aus der EU, 0,35 Prozent Wachstum der Grenzgängerbeschäftigung, 30 Prozent mehr Arbeitslose innert eines Jahres und 12 Prozent mehr europäische Sozialhilfebezüger12. Mit diesen Werten wären die Schwellen zwischen 2002 und 2024 zwölfmal überschritten worden, bei der Nettozuwanderung etwa in den Jahren 2008, 2013 und 202313. 2023 erreichte die Nettozuwanderung aus der EU 0,77 Prozent der Bevölkerung, knapp über der genannten Schwelle14.
Das Überschreiten einer Schwelle löst die Klausel nicht aus. Es verpflichtet zu einer vertieften Prüfung, und die Aktivierung bleibt «ein politischer Entscheid»15. Die Botschaft räumt etwa ein, dass es bei der Arbeitslosigkeit «schwieriger» sein dürfte, einen direkten Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit zu belegen, was einen höheren Schwellenwert rechtfertige16. Die Kantone erhalten eine Rolle: Jeder von ihnen kann diese Prüfung verlangen, und regionale oder auf eine Branche beschränkte Massnahmen sind möglich. Dazu zählen Höchstzahlen, ein Vorrang für Arbeitskräfte, die bereits in der Schweiz sind, oder eine vorgängige Kontrolle der Lohnbedingungen17.
Die Zuwanderungsabgabe, ein Zusatz des Ständerats
Die Idee einer Zuwanderungsabgabe hat im Parlament an Boden gewonnen. Am 2. September 2026 beantragte der Bundesrat, die Motionen Z'graggen (26.3743) und Caroni (26.4044) zu diesem Thema anzunehmen, obwohl er eine solche Abgabe 2024 noch abgelehnt hatte18.
Am 29. September 2026 hat der Ständerat die Abgabe auf Antrag seiner Staatspolitischen Kommission in die Vorlage aufgenommen, laut Presse mit 26 zu 14 Stimmen19. Erhoben würde sie erst nach Aktivierung der Schutzklausel: mindestens 4000 Franken pro Person, die zum Hauptzweck zugelassen wird (Angestellte, Selbstständige, Studenten oder Rentner), und mindestens 2000 Franken pro Erwachsenen im Familiennachzug. Setzte sich diese Fassung durch, würde der Zuzug einer portugiesischen Informatikerin nach Lausanne während einer Aktivierung der Klausel mindestens 4000 Franken kosten, sie selbst oder ihren Arbeitgeber: Der Text legt noch nicht fest, wer bezahlt und ob die Abgabe einmalig oder jährlich anfiele.
Am selben Tag hat der Ständerat laut Presse den Strafregisterauszug auch für Staatsangehörige der EU obligatorisch erklärt, mit 23 zu 22 Stimmen dank dem Stichentscheid seines Präsidenten20. Zudem wollte er die Schutzklausel verbindlicher ausgestalten, mit 26 zu 17 Stimmen, ebenfalls laut Presse. Diese Abstimmungen sind, wie jene über die Abgabe, bisher nicht durch ein offizielles Protokoll bestätigt.
Klare Fronten
Der Bundesrat spricht von einem «grossen Mehrwert»: Die Schweiz könne einen Entscheid des Schiedsgerichts auch dann erwirken, wenn die EU nicht einverstanden sei, und in diesem Punkt sei das Verhandlungsmandat «übertroffen» worden21. Die Schwellenwerte sollen aus seiner Sicht eine ausserordentliche Situation anzeigen, zugleich aber realistischerweise erreichbar sein22.
Die SVP hielt eine Klausel, die einem Schiedsgericht und Massnahmen der EU ausgesetzt ist, für ungenügend. Ihre Initiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!», die die Bevölkerungszahl deckeln und als letztes Mittel die Personenfreizügigkeit kündigen wollte, wurde am 14. Juni 2026 mit 54,79 Prozent der Stimmen abgelehnt23. Der Kanton Tessin nahm sie laut RTS mit 50,6 Prozent Ja-Stimmen an24.
Die Wirtschaftsverbände unterstützen den Grundsatz, verlangen aber Leitplanken. economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband wollen die Modalitäten, namentlich das Antragsrecht der Kantone, «vertieft prüfen» lassen und die Sozialpartner «systematisch einbeziehen»25. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund lehnt die Zuwanderungsabgabe ab und spricht von einem Fehlentscheid26. Die EU erinnerte ihrerseits daran, dass das Schweizer Parlament das Verhandelte nicht rückgängig machen kann27.
Was offen bleibt und wie es weitergeht
Ob die Abgabe mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, ist nicht geklärt, ebenso wenig, wer sie schuldet, wie oft sie erhoben würde und wofür die Einnahmen verwendet würden. Die definitiven Schwellenwerte stehen nicht fest. Wie weit allfällige Massnahmen der EU zur Wiederherstellung des Gleichgewichts gingen, lässt sich nicht im Voraus sagen: Das Abkommen hält nur fest, dass sie im Bereich der Personenfreizügigkeit bleiben und auf das Notwendige beschränkt sein müssen28. Unklar ist schliesslich, wie das Bundesgericht Massnahmen beurteilen würde, die trotz einem Nein des Schiedsgerichts ergriffen werden29.
Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Seine Staatspolitische Kommission prüft einen Teil davon am 12. und 13. November, die Aussenpolitische Kommission tagt im Oktober und November, vor der Wintersession vom 30. November bis 18. Dezember 2026. Die Zuwanderungsabgabe und der Strafregisterauszug könnten dort zu Differenzen mit dem Ständerat führen30.
Sämtliche Regeln zu Aufenthalt und Zuwanderung erläutert die Seite Personenfreizügigkeit und Lohnschutz. Die Abstimmungen im Ständerat fasst unser Artikel zusammen.
- 1Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 49 Faktenblatt Zuwanderungp. 5
- 2Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 285
- 3FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 12
- 4FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 13
- 5Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 311
- 6Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 48
- 7FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 13
- 8Offizielle FAQp. 21 FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 11p. 10
- 9FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5, Abs. 1p. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.1.6.2.1p. 93
- 10Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 48
- 11Bundesrat, 14.05.2025 Quelle
- 12Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 356
- 13Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 357
- 14Botschaft des Bundesratesp. 359
- 15Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 329 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 356
- 16Botschaft des Bundesratesp. 356
- 17Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 21b AIGp. 49
- 18Curia Vista, Motion 26.3743 Quelle Curia Vista, Motion 26.4044 Quelle
- 19swissinfo, 29.09.2026 Quelle
- 20SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle
- 21Offizielle FAQp. 19 Offizielle FAQp. 20 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 266
- 22Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 356
- 23SRF, 14.06.2026 Quelle
- 24RTS, 14.06.2026 Quelle
- 25economiesuisse, Stellungnahme vom 11.09.2025 Quelle
- 26SGB, 30.09.2026 Quelle
- 27RTS, 28.09.2026 Quelle
- 28FZA: Änderungsprotokoll, Art. 14ap. 13
- 29Offizielle FAQp. 21
- 30SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle