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Massnahme 14: Der Kün­di­gungs­schutz, der die Befürworter der Bilateralen III spaltet

Vorankündigung, zwei Monate Verfahren, bis zu zehn Monatslöhne: Massnahme 14 schützt Arbeitnehmervertreter und spaltet Gewerkschaften und Arbeitgeber.

· aktualisiert am 15. Oktober 2026

In einem Lu­zer­ner Un­ter­neh­men mit 120 An­ge­stell­ten er­fährt ein Mit­glied der Per­so­nal­kom­mis­si­on, dass sich die Ge­schäfts­lei­tung von ihm tren­nen will. Ficht er die Kün­di­gung an, kann er heute höchs­tens sechs Mo­nats­löh­ne als Ent­schä­di­gung er­hal­ten. Mit der «Mass­nah­me 14» müsste ihm sein Ar­beit­ge­ber zuerst eine be­grün­de­te Vor­ankün­di­gung zu­stel­len, wäh­rend höchs­tens zwei Mo­na­ten mit ihm nach einer Lösung suchen – und bei einer miss­bräuch­li­chen Kün­di­gung ris­kier­te das Un­ter­neh­men bis zu zehn Mo­nats­löh­ne1.

Diese Be­stim­mung des Schwei­zer Ar­beits­rechts steht in keinem Ab­kom­men mit der Eu­ro­päi­schen Union. Den­noch gehört sie zu den vier­zehn in­län­di­schen , die der Bun­des­rat mit dem Paket ver­knüpft hat und die die seit 2004 be­stehen­den flan­kie­ren­den Mass­nah­men er­gän­zen2. Die Ge­werk­schaf­ten machen sie zur Be­din­gung für ihre Un­ter­stüt­zung, ein Teil der Ar­beit­ge­ber, die das Paket be­für­wor­ten, lehnt sie ab, und der Stän­de­rat hat am 30. Sep­tem­ber 2026 an ihr fest­ge­hal­ten. Der Na­tio­nal­rat muss noch ent­schei­den.

Warum es vierzehn inländische Massnahmen gibt

Alles be­ginnt beim Lohn­teil des Pakets. Die Schweiz über­nimmt das EU-Recht zur Ent­sen­dung von Ar­beit­neh­mern, also von An­ge­stell­ten, die ein Un­ter­neh­men aus der EU vor­über­ge­hend zur Arbeit in die Schweiz schickt. Der Grund­satz «Glei­cher Lohn für glei­che Arbeit am glei­chen Ort» wird be­stä­tigt, und die Kon­trol­le durch die pa­ri­tä­ti­schen Kom­mis­sio­nen und die Kan­to­ne ist an­er­kannt3. Diese EU-Regeln werden lau­fend nach ihrer Ent­wick­lung über­nom­men, ohne dass die Schweiz dar­über mit­ent­schei­det. Sie hat aber eine Non-Re­gres­si­on-Klau­sel er­reicht: Eine künf­ti­ge Än­de­rung, die das ver­ein­bar­te Schutz­ni­veau, «ins­be­son­de­re Ent­loh­nung und Spe­sen», be­deu­tend schwä­chen würde, muss sie nicht über­neh­men4. Im Ge­gen­zug musste sie Zu­ge­ständ­nis­se machen. Die Vor­anmel­de­frist für aus­län­di­sche Un­ter­neh­men sinkt von acht Ka­len­der­ta­gen auf vier Ar­beits­ta­ge und gilt nur noch in den Ri­si­ko­bran­chen, die die Schweiz selbst be­stimmt; eine Kau­ti­on darf nur noch im Wie­der­ho­lungs­fall ver­langt werden5. Wird das Bau­ne­ben­ge­wer­be als Ri­si­ko­bran­che ein­ge­stuft, muss sich ein Gip­ser­ge­schäft aus der Haute-Savoie, das auf einer Genfer Bau­stel­le ar­bei­tet, somit vier Ar­beits­ta­ge im Voraus an­mel­den, hin­ter­legt aber nicht mehr au­to­ma­tisch eine Kau­ti­on6. Der Bun­des­rat räumt ein: «Ge­wis­se Zu­ge­ständ­nis­se an die EU waren jedoch un­ver­meid­lich»7.

Zum Aus­gleich ver­han­del­ten So­zi­al­part­ner und Kan­to­ne unter der Lei­tung von Bun­des­rat Guy Par­me­lin. Die Bot­schaft er­wähnt über 80 Ge­sprächs­run­den zum Lohn­schutz8. Am 17. Fe­bru­ar 2025 kam eine Ei­ni­gung zu­stan­de. Am 21. März 2025 ver­ab­schie­de­te der Bun­des­rat vier­zehn Mass­nah­men: drei­zehn, auf die sich Ge­werk­schaf­ten, Ar­beit­ge­ber und Kan­to­ne ver­stän­digt hatten, und eine vier­zehn­te, die er selbst hin­zu­füg­te, ohne Ei­ni­gung zwi­schen den So­zi­al­part­nern9.

Die ersten drei­zehn ver­än­dern vor allem den Alltag der Un­ter­neh­men. Die Mel­dun­gen laufen künf­tig über ein zen­tra­li­sier­tes, au­to­ma­ti­sier­tes Ver­fah­ren. Aus­län­di­sche Un­ter­neh­men müssen eine Kon­takt­per­son in der Schweiz be­zeich­nen. Im Bau haftet der Erst­un­ter­neh­mer für un­be­zahl­te Kon­ven­tio­nal­stra­fen seiner Sub­un­ter­neh­mer. Und der aus­län­di­sche Ar­beit­ge­ber muss die Reise- und Un­ter­kunfts­kos­ten nach Schwei­zer Prei­sen ver­gü­ten10.

Was die Massnahme 14 konkret ändert

Die Mass­nah­me 14 schafft einen neuen Ar­ti­kel 335l im Ob­li­ga­tio­nen­recht; die Sank­tio­nen stehen in Ar­ti­kel 336a11. Sie gilt für Un­ter­neh­men mit min­des­tens 50 Ar­beit­neh­mern, das sind rund 2 Pro­zent der Un­ter­neh­men12. Ge­schützt werden ge­wähl­te Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter, pa­ri­tä­ti­sche Mit­glie­der einer Pen­si­ons­kas­se und be­stimm­te Mit­glie­der von Bran­chen­gre­mi­en, die einem all­ge­mein­ver­bind­lich er­klär­ten Ge­samt­ar­beits­ver­trag un­ter­ste­hen.

Bevor der Ar­beit­ge­ber einer dieser Per­so­nen kün­digt, muss er ihr eine be­grün­de­te Vor­ankün­di­gung zu­stel­len. Der Ar­beit­neh­mer kann eine Aus­spra­che ver­lan­gen, und beide Seiten suchen nach Treu und Glau­ben eine Lösung, etwa eine ver­gleich­ba­re Stelle, ohne Pflicht zu einem Er­geb­nis. Das Ver­fah­ren dauert höchs­tens zwei Monate, und vor seinem Ab­schluss darf nicht ge­kün­digt werden. Die Sank­tio­nen werden ver­schärft: Eine miss­bräuch­li­che Kün­di­gung kann bis zu zehn Mo­nats­löh­ne kosten, eine Kün­di­gung ohne Ein­hal­tung des Ver­fah­rens min­des­tens vier Mo­nats­löh­ne13. Ein Ge­samt­ar­beits­ver­trag kann eine gleich­wer­ti­ge Lösung vor­se­hen.

Kon­kret schreibt die Mass­nah­me vor jeder Kün­di­gung eines Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ters ein Ver­fah­ren vor und macht Fehler teurer; ver­bo­ten wird die Kün­di­gung nicht. Laut Bot­schaft wären 5000 bis 7000 Per­so­nen be­trof­fen, rund 0,15 Pro­zent der An­ge­stell­ten in der Pri­vat­wirt­schaft; nach An­ga­ben der Ge­werk­schaf­ten wären we­ni­ger als zehn Kün­di­gun­gen pro Jahr er­fasst14.

Der Bun­des­rat be­grün­det die Mass­nah­me mit dem Gleich­ge­wicht des Pakets und mit den Ver­pflich­tun­gen der Schweiz ge­gen­über der In­ter­na­tio­na­len Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on, nach einer Be­schwer­de des Schwei­ze­ri­schen Ge­werk­schafts­bun­des15. Nach der Ver­nehm­las­sung hat er sie am 11. Fe­bru­ar 2026 an­ge­passt16.

Ein Riss im Lager der Befürworter

Die Debatte verläuft nicht entlang der üblichen Front zwischen Befürwortern und Gegnern des Pakets. Sie geht mitten durch das Lager jener, die es unterstützen.

Für die Ge­werk­schaf­ten ist die Mass­nah­me 14 ein Kern­stück. Der Schwei­ze­ri­sche Ge­werk­schafts­bund (SGB) hält den Kün­di­gungs­schutz für un­ver­zicht­bar und knüpft seine Un­ter­stüt­zung des Pakets an die un­ver­än­der­te An­nah­me aller vier­zehn Mass­nah­men17. Tra­vail.Suisse schreibt, diese vier­zehn in­nen­po­li­ti­schen Mass­nah­men seien für die Zu­stim­mung zu den neuen bi­la­te­ra­len Ab­kom­men ent­schei­dend, weist aber zu­gleich auf Lücken in Bran­chen ohne Ge­samt­ar­beits­ver­trag hin, etwa im De­tail­han­del18.

Auf Ar­beit­ge­ber­sei­te ist die Ab­leh­nung deut­lich, sie gilt aber nur dieser einen Mass­nah­me. eco­no­mie­su­is­se und der Schwei­ze­ri­sche Ar­beit­ge­ber­ver­band sagen Ja zum Paket und zu den Mass­nah­men 1 bis 13, aber Nein zur Mass­nah­me 1419. In der Ver­nehm­las­sung lehn­ten auch der Schwei­ze­ri­sche Ge­wer­be­ver­band (sgv), die FDP, die Mitte, die Grün­li­be­ra­len und die Schwei­ze­ri­sche Ban­kier­ver­ei­ni­gung sie ab, weil sie keinen Bezug zum Paket habe und «den li­be­ra­len Ar­beits­mark­t» ein­schrän­ke20. Der Prä­si­dent des Ge­wer­be­ver­bands er­klär­te, seine Or­ga­ni­sa­ti­on un­ter­stüt­ze die Ab­kom­men, aber nicht um jeden Preis, und die Mass­nah­me 14 be­tref­fe den Lohn­schutz nicht direkt21. Gas­tro­Su­is­se, das die Sta­bi­li­sie­rung und die Mass­nah­men 1 bis 13 un­ter­stützt, lehnt den Ausbau des Kün­di­gungs­schut­zes für Ar­beit­neh­mer­ver­tre­ter ent­schie­den ab22.

Ins­ge­samt kam der Lohn­teil in der Ver­nehm­las­sung gut an: 71 der 87 Stel­lung­nah­men waren po­si­tiv, 8 ne­ga­tiv und 8 ohne klare Po­si­ti­on23. Die Aus­ein­an­der­set­zung kon­zen­triert sich damit auf eine ein­zi­ge Mass­nah­me, die einige tau­send Per­so­nen be­trifft.

Im Parlament hat der Wind mehrmals gedreht

In den Kom­mis­sio­nen er­leb­te die Mass­nah­me ein Auf und Ab. Die Kom­mis­si­on für Wirt­schaft und Ab­ga­ben des Stän­de­ra­tes (WAK-S) lehnte sie am 11. August 2026 mit 8 zu 4 Stim­men bei 1 Ent­hal­tung ab; der Prä­si­dent des SGB nannte diesen Ent­scheid skan­da­lös24. Die fe­der­füh­ren­de Aus­sen­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on hielt danach am 14. August mit 7 zu 3 Stim­men bei 2 Ent­hal­tun­gen an ihr fest.

Im Plenum lehnte der Stän­de­rat am 30. Sep­tem­ber 2026 den Antrag, die Mass­nah­me 14 zu strei­chen, mit 26 zu 19 Stim­men ohne Ent­hal­tung ab25. Nun ist der Na­tio­nal­rat am Zug. Seine Aus­sen­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on (APK-N) tagt vom 19. bis 21. Ok­to­ber, am 5. und 6. No­vem­ber sowie vom 16. bis 18. No­vem­ber, vor der Win­ter­ses­si­on vom 30. No­vem­ber bis 18. De­zem­ber 2026. Stri­che die grosse Kammer die Mass­nah­me, ginge die Frage ins Dif­fe­renz­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren zwi­schen den beiden Räten, ebenso wie die Zu­wan­de­rungs­ab­ga­be oder der Straf­re­gis­ter­aus­zug, der von EU-Bür­gern ver­langt wird26.

Juristisch begrenzt, politisch gewichtig

Ju­ris­tisch steht wenig auf dem Spiel: Die Mass­nah­me 14 ist Schwei­zer Recht, das das Par­la­ment frei ändern kann, ohne die Ab­kom­men mit der EU zu be­rüh­ren. Die neuen Regeln zur Ent­sen­dung würden oh­ne­hin erst 36 Monate nach dem In­kraft­tre­ten des Pakets gelten27.

Po­li­tisch hin­ge­gen wiegt die Mass­nah­me schwer. Ihre Bei­be­hal­tung fes­tigt die Un­ter­stüt­zung der Ge­werk­schaf­ten; ihre Strei­chung käme den Ar­beit­ge­ber­or­ga­ni­sa­tio­nen ent­ge­gen, die sie be­kämp­fen – doch der SGB hat seine Zu­stim­mung zum Paket an alle vier­zehn Mass­nah­men ge­knüpft. Das Schick­sal dieser Be­stim­mung könnte daher die Mo­bi­li­sie­rung des einen oder an­de­ren Lagers vor der Volks­ab­stim­mung be­ein­flus­sen, deren Datum noch nicht fest­steht.

Die übrigen Regeln zu Löhnen und Entsendung werden auf der Seite Personenfreizügigkeit und Lohnschutz erklärt. Die Abstimmungen im Ständerat sind in unserem Artikel zusammengefasst.

  1. 1Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 335l ORp. 78 Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 336a ORp. 80 
  2. 2Faktenblatt Lohnschutzp. 1 
  3. 3FZA: Institutionelles Protokoll, Art. 5 Abs. 10p. 6 
  4. 4FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5jp. 6 Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 290 
  5. 5FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5gp. 5 FZA: Änderungsprotokoll, Art. 5hp. 6 
  6. 6Botschaft des Bundesratesp. 406 
  7. 7Faktenblatt Lohnschutzp. 3 
  8. 8Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 277 
  9. 9Bundesrat, 21.03.2025 Quelle EDA, Chronologie, S. 5 Quelle 
  10. 10Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 335 Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 2a EntsGp. 63 
  11. 11Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 335l ORp. 78 Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 336a ORp. 80 
  12. 12Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 455 
  13. 13Bundesbeschluss Stabilisierung, Art. 336a ORp. 80 
  14. 14Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 455 
  15. 15Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 281 
  16. 16RTS, 11.02.2026 Quelle 
  17. 17SGB, 11.02.2026 Quelle 
  18. 18Travail.Suisse, 17.06.2026 Quelle 
  19. 19Schweizerischer Arbeitgeberverband Quelle 
  20. 20Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 280 
  21. 21RTS, 11.08.2026 Quelle 
  22. 22GastroSuisse, 31.10.2025 Quelle 
  23. 23Botschaft des Bundesrates, Ziff. 2.3p. 279 
  24. 24RTS, 11.08.2026 Quelle 
  25. 25Ständerat, Abstimmungsprotokoll 8558 Quelle 
  26. 26SDA auf parlament.ch (frz.), 01.10.2026 Quelle 
  27. 27FZA: Änderungsprotokoll, Art. 23bp. 15 

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